Abmahnung Probezeit

Warnung Probezeit

Ein Warnhinweis während der Probezeit ist nicht gerade ein Schild. Die Probezeit ist der Beginn eines (nicht) befristeten Arbeitsverhältnisses. Nicht zuletzt muss die Warnung auch verhältnismäßig sein. Auf ein Kündigungsrecht verzichtet der Arbeitgeber durch Abmahnung. In der Probezeit ist die Kündigung unzulässig.

Ebenfalls in der Probezeit: Abmahnung "verbraucht" das Widerrufsrecht

Erhält ein Angestellter während der Probezeit eine Abmahnung, kann er auch nicht wegen derselben Verletzung der Pflicht entlassen werden. Eine Abmahnung des Mitarbeiters ist in der Regel notwendig, bevor eine verhaltensbedingte Entlassung besprochen wird. Vor allem dann, wenn das Kündigungsschutzrecht zu berücksichtigen ist, weil das Beschäftigungsverhältnis länger als 6 Monaten dauert und mehr als 10 Beschäftigte im streitigen Unternehmen sind.

Durch eine Verwarnung macht der Unternehmer den Beschäftigten auf sein pflichtwidriges Handeln aufmerksam und erklärt weiter, dass er dieses nicht länger erträgt. Bei weiteren Verstößen müssen dem Beschäftigten auch die arbeitsrechtlichen Folgen drohen. Weicht ein Unternehmer einen Angestellten wegen eines gewissen Missbrauchs ab, so macht er von seinem Recht auf Kündigung im Hinblick auf das konkrete gemahnte Handeln eng Gebrauch.

Bei der Abmahnung gibt er daher zugleich das Recht, eine Entlassung wegen dieser gemahnten Pflichtverletzung zu diskutieren. Dann muss der Dienstherr warten, ob sich der Dienstnehmer wieder pflichtverletzend benimmt, um das Dienstverhältnis aufgrund des neuen Ereignisses aufzulösen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat dieses Prinzip nun auch in einem Verfahren angewendet, in dem der betroffene Arbeitnehmer noch auf Bewährung war.

Die Arbeitgeberin hatte dem Angestellten ein Mahnschreiben zugestellt und am gleichen Tag eine reguläre Entlassung ausgesprochen. Damals war der Angestellte jedoch sechs Monaten nicht im Unternehmen tätig und war noch in Probezeit. Das Kündigungsschutzrecht war daher zu diesem Zeitpunkt noch nicht anzuwenden und hätte nicht begründet werden müssen.

Das BAG hat jedoch beschlossen, dass das Recht zur Kündigung auch während der Probezeit in Anspruch genommen werden kann, da der Dienstherr nur wegen Fehlverhalten warnen oder auflösen kann.

Beendigung trotz Abmahnung während der Probezeit ungültig

In einem Beschluss hat sich das BAG mit der praxisbezogenen Fragestellung der Abmahnung und Beendigung während der Probezeit befasst (BAG 13.12. 2007, 6 AZR 145/07, Pressemeldung Nr. 92/07). Mahnungen des Arbeitgebers an den Mitarbeiter führen zu einem endgültigen Verzicht auf das Auflösungsrecht. Das Kündigungsschreiben kann nicht mehr auf den gemahnten Fall zurückgeführt werden.

Gleiches trifft auf eine Abmahnung während der halbjährlichen Wartefrist des § 1 Abs. 1 KSchG zu. Im Falle einer fristlosen Beendigung im direkten Zeitzusammenhang mit einer Abmahnung muss der Unternehmer jedoch nachweisen, dass er die Beendigung aus anderen als den bereits gemahnten Pflichtverletzungen erklärt hat. Die Klägerin war im vorliegenden Verfahren für einen befristeten Zeitraum von etwa neun Monaten beim beschuldigten Leiharbeitsunternehmen beschäftigt.

Es wurde eine Probezeit von sechs Monaten und unter Berufung auf einen Kollektivvertrag das Recht zur fristgerechten Beendigung des Arbeitsverhältnisses festgelegt. Einige Tage vor Ablauf der Probezeit hat der Angeklagte den Antragsteller verwarnt und das Anstellungsverhältnis am gleichen Tag mit einer Frist von zwei Wochen zum Beginn des Folgemonats gekündigt. Die Klägerin beantragte in seiner Klageschrift die Nichtigkeitserklärung der Entlassung und die Auszahlung der Vergütung bis zum Ablauf der Frist.

Der Angeklagte habe sein Recht auf Beendigung durch eine Verwarnung "aufgebraucht". Er beschwerte sich auch, dass die Entlassung von einem Mitarbeiter des Angeklagten mit dem Vermerk "i. A." unterzeichnet worden sei. Wie das BAG betonte, kann noch nicht abschliessend festgestellt werden, ob die strittige Entlassung effektiv ist.

Aber die Ungültigkeit der Beendigung resultiert nicht daraus, dass sie von einem Mitarbeiter des Angeklagten mit dem Suffix " i. A. " unterfertigt wurde. Unterschreibt ein Arbeitnehmer des Auftraggebers - wie hier - eine Beendigung auf einem Briefpapier mit dem Briefpapier des Auftraggebers, bedeutet dies, dass der Arbeitnehmer als Repräsentant des Auftraggebers und nicht als sein Boten auftritt.

Allerdings könnte die Beendigung wirkungslos sein, weil der Angeklagte sie in direktem Zeitzusammenhang mit einer Verwarnung erwirkt hat. Durch eine Abmahnung verzichtet der Unternehmer auf das Recht zur fristlosen Abmahnung wegen der gemahnten Pflichtverletzung. Der angefochtene Rücktritt ist daher nur effektiv, wenn der Angeklagte ihn auf einen anderen als den gemahnten Fall gegründet hat, da er sonst sein Rücktrittsrecht ausgeschöpft hat.

Insofern obliegt dem Beklagten die Nachweispflicht, da der nahe liegende Zeitbezug zwischen Abmahnung und Beendigung darauf schließen lässt, dass die Beendigung auf die ermahnte Pflichtverletzung zurückzuführen ist. Der Fall musste an die LAG zurückverwiesen werden, damit die LAG weitere Erkenntnisse darüber gewinnen konnte, warum die Angeklagte die Beendigung vornahm.

Es ist zu berücksichtigen, dass es irrelevant ist, ob die vom Antragsgegner geltend gemachten Kündigungsgründe die Entlassung gesellschaftlich begründen, weil der Antragsteller zum betreffenden Termin noch keinen Entlassungsschutz nach dem KVG hatte, weil die sechsmonatige Wartefrist nicht eingehalten worden war.

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