Vollmacht für Rechtsanwalt

Handlungsvollmacht

Zur Vollmacht gehören insbesondere: außergerichtliche Vertretung, Vertretung vor allen Gerichten. Die Vollmacht berechtigt zur Vertretung einer anderen Person im Rechtsverkehr, z.B. bei diesen Verträgen. Bestellung und Vollmacht an[Name Rechtsanwalt], Rechtsanwalt und Notar.

Anwalt Thomas Klaes (Fachanwalt für Arbeitsrecht in Köln). wegen der Überlegung, ob ein Anwalt nicht als Bevollmächtigter auftritt.

Prokura & Geschäftsbedingungen - Birka Vitek Moser

Unsere Proxy-Formulare stehen Ihnen hier zum bequemen Herunterladen zur Verfügung: 1.1 Diese Bedingungen beziehen sich auf alle Aktivitäten und gerichtliche, behördliche und außergerichtliche Vertretungen, die im Rahmen eines vertraglichen Verhältnisses zwischen dem Rechtsanwalt und dem Klienten durchgeführt werden (nachfolgend "Mandat"). 1.2 Soweit nichts anderes in schriftlicher Form festgelegt ist, sind die Bedingungen auch für neue Aufträge gültig.

2.1 Der Rechtsanwalt (nachfolgend RA) ist befugt und dazu angehalten, den Klienten in dem für die Ausführung des Auftrags erforderlichen und zweckdienlichen Umfang zu repräsentieren. Wenn sich die rechtliche Situation nach Beendigung des Mandates ändert, ist der Rechtsanwalt nicht dazu angehalten, den Klienten über Veränderungen oder die sich daraus ergebenden Konsequenzen zu informieren.

2.2 Auf Wunsch muss der Kunde eine Vollmacht beim VA unterzeichnen. Die Vollmacht kann auf die Ausführung von einzelnen, exakt definierten oder allen möglichen Rechtsgeschäften oder Rechtsakten zielen. 3.1 Der VA führt die ihm übertragene Rechtsvertretung nach dem Recht durch und vertritt die Rechte und Belange des Auftraggebers gegenüber jedermann mit Fleiß, Loyalität und Bewusstseins.

3.2 Der VA ist prinzipiell befugt, seine Dienstleistungen nach freiem Willen zu erbringen und alle Maßnahmen zu treffen, namentlich Angriffs- und Abwehrmittel in irgendeiner Form einzusetzen, soweit dies nicht dem Mandat des Auftraggebers, seinem Bewusstsein oder dem Recht zuwiderläuft. 3.3 Erteilung von Weisungen an den VA, deren Einhaltung mit den Prinzipien der ordnungsgemäßen beruflichen Praxis des VA aufgrund von Gesetzen oder anderen berufsrechtlichen Vorschriften (z.B. den "Richtlinien für die berufliche Praxis der Rechtsanwälte" (RL-BA) oder der Entscheidungspraxis der Oberste Berufungs- und Disziplinarausschuss für Anwälte (OBDK)) nicht vereinbar ist, hat der VA die Weisungen zurückzuweisen.

Sollten Anweisungen für den Auftraggeber aus dessen Blickwinkel unangemessen oder gar ungünstig sein, hat der VA den Auftraggeber vor der Umsetzung auf die möglichen negativen Konsequenzen zuweisen. 3.4 Bei drohender Gefährdung ist der VA auch befugt, Handlungen vorzunehmen oder zu unterlassen, die durch den aufgegebenen Befehl nicht explizit abgedeckt sind oder im Widerspruch zu gegebenen Anweisungen stehen, wenn dies im Sinne des Auftraggebers zwingend erforderlich ist.

4.1 Nach Auftragserteilung ist der Auftraggeber dazu angehalten, den VA über alle für die Durchführung des Auftrags wichtigen Angaben und Fakten umgehend zu informieren und alle notwendigen Dokumente und Nachweise zur Verfügung zu stellen. Auf die Vollzähligkeit der Sachverhalte hat der VA durch spezifische Befragungen des Auftraggebers und/oder andere angemessene Mittel hinzuarbeiten, im Hinblick auf deren Korrektheit findet der zweite Absatz von Ziffer 4.1. 4.2 Anwendung wobei der Auftraggeber den VA sofort nach Kenntnisnahme von veränderten oder neuen Umständen, die im Rahmen der Auftragsausführung von Belang sein können, zu unterrichten hat.

5.1 Der VA ist über alle ihm übertragenen Aufgaben und sonstigen ihm in seiner Berufstätigkeit bekannten Sachverhalte, deren Geheimhaltungspflicht im Sinne seines Auftraggebers liegt, zur Wahrung der Schweigepflicht verpflichtet. b) Der VA ist berechtigt, den Vertrag zu kündigen. 5.3 Nur soweit dies zur Durchsetzung der Ansprüche des Rechtsanwalts (insbesondere Honoraransprüche des VA) oder zur Verteidigung gegen den VA (insbesondere Schadensersatzansprüche des Auftraggebers oder Dritter gegen den VA) notwendig ist, ist der Rechtsanwalt von der Schweigepflicht befreit.

5.4 Der Kunde kann den VA auch informell von der Geheimhaltungspflicht ausnehmen. Durch die Befreiung von der Schweigepflicht durch den Auftraggeber wird der VA nicht von der Pflicht entbunden, zu überprüfen, ob seine Erklärung den Interessen des Auftraggebers gerecht wird. 5.5 Der VA prüft durch die Ausübung eines Mandates, ob die Möglichkeit eines Interessenkonfliktes im Sinn der Vorschriften des Rechtsanwaltsgesetzes gegeben ist.

Über die vom Auftraggeber im Rahmen des Auftrags getroffenen Massnahmen wird der VA den Auftraggeber in angemessener Weise in mündlicher oder schriftlicher Form informieren. Die RA kann sich durch einen Referendar oder einen anderen Anwalt oder dessen Bevollmächtigten repräsentieren ("Sub-Autorisierung"). Im Falle der Verhinderung kann der VA den Erlass oder die einzelnen Teilmaßnahmen an einen anderen Rechtsanwalt weiterleiten (Substitution).

8.3 Das dem VA geschuldete oder mit ihm vereinbarte Entgelt enthält die gesetzliche Mehrwertsteuer, die notwendigen und zumutbaren Auslagen ( (z.B. für Reisekosten, Telephon, Fax, Kopien) und die für den Auftraggeber bezahlten Barspesen (z.B. Gerichtsgebühren). Er anerkennt, dass ein nicht als verbindlich bezeichneter Voranschlag des VA über die zu erwartende Honorarhöhe nicht verbindlich ist und nicht als bindender Voranschlag, vor allem im Sinn von 5 Abs. 2 KVG, anzusehen ist, da der Umfang der von ihm zu leistenden Leistung nach seiner Art nicht vorhersehbar ist.

8.5 Die Kosten der Rechnungsstellung und der Anfertigung der Honorarnote werden dem Auftraggeber nicht in Rechnung gestellt. 2. Ausgenommen hiervon ist jedoch der Zeit- und Arbeitsaufwand für die Übertragung von Spezifikationen in eine andere als die deutsche Landessprache auf die Kundenwunsch. Soweit nicht anders vereinbart, werden die Kosten für Schreiben, die auf Anforderung des Auftraggebers an den Abschlussprüfer des Auftraggebers gerichtet werden, wie z.B. der Status der anhängigen Verfahren, eine Risikobewertung für die Bildung von Rückstellungen und/oder der Status der am Bilanzstichtag offen stehenden Gebühren, in Ansatz gebracht.

8.6 Der VA ist jederzeit, in jedem Fall aber vierteljährlich, befugt, Gebühren zu erheben und Vorauszahlungen zu fordern. 8.7 Ist der Auftraggeber Kaufmann, so ist eine dem Auftraggeber übersandte und ordentlich aufgegliederte Honorarabrechnung als anerkannt anzusehen, wenn und soweit der Auftraggeber nicht innerhalb eines Monates (Eingang des Widerspruchs bei der RA) ab Zugang der Rechnung in schriftlicher Form Einwendungen erhebt.

8.8 Kommt der Kunde mit der Bezahlung des Entgelts ganz oder teilweise in Zahlungsverzug, so hat er dem VA Zinsen in gesetzlicher Höhe, mind. jedoch 4% über dem jeweils gültigen Basiszins zu bezahlen. Weitergehende Rechtsansprüche (z.B. 1333 ABGB) werden nicht berührt.

8.9 Alle Gerichts- und Amtskosten (Barauslagen) und Auslagen (z.B. für bezogene Fremdleistungen) können - nach Wahl des VA - zur unmittelbaren Bezahlung an den Auftraggeber erstattet werden. 8.10. Erteilen mehrere Auftraggeber in einem Fall einen Auftrag, so sind sie gesamtschuldnerisch für alle daraus resultierenden Ansprüche des VA haftbar.

8.11. Kostenerstattungsansprüche des Kunden gegen den Widersprechenden werden bereits jetzt in Hoehe der Honorarforderung des VA mit ihrer Herkunft an den VA abgetreten. 2. 9.1 Die Haftpflicht des VA für unrichtige Beratungen oder Darstellungen ist auf die für den jeweiligen Schadenfall zur Verfügung stehenden Versicherungssummen begrenzt, die zumindest den in 21a RAO in der jeweils gültigen Fassung festgelegten Wert betragen müssen.

Diese beträgt zur Zeit 400.000,00 (in Worten: 400.000,00 Euro) und 2.400.000,00 (in Worten: zwei Mio. 400.000,00 Euro) für Anwaltskanzleien in GmbH. Dieser Haftungsausschluss findet Anwendung, wenn der Kunde Konsument ist, nur bei leicht fahrlässigen Schäden. 9.2 Der Maximalbetrag nach Ziffer 9.1 beinhaltet alle Forderungen gegen den VA wegen unrichtiger Beratungen und/oder Darstellungen, namentlich Schadenersatzansprüche und Preisminderungen.

In diesem Maximalbetrag ist das Recht des Kunden, die an den VA gezahlte Gebühr zurückzufordern, nicht enthalten. 9.3 Für Dritte (insbesondere für Fremdfirmen ), die weder Mitarbeiter noch Partner sind und mit der Erbringung einzelner Teillieferungen mit Wissen des Auftraggebers im Zusammenhang mit der Erbringung der Leistungen beauftragt wurden, übernimmt der VA nur im Falle eines Auswahlverschuldens die Haftung.

9.4 Der VA ist nur gegenüber seinem Auftraggeber, nicht gegenüber Dritten haftbar. Auf diesen Sachverhalt ist der Auftraggeber gegenüber Dritten, die durch sein Handeln mit den Dienstleistungen des VA in Kontakt kommen, besonders zuweisen. 9.5 Für die Kenntnisse des fremden Rechtes ist der VA nur dann haftbar, wenn er dies schriftlich vereinbart oder die Prüfung des fremden Rechtes erforderlich gemacht hat.

Das EU-Recht wird nie als fremdes Recht betrachtet, aber es ist das Recht der Mitgleidstaaten. Sofern nicht eine verkürzte Verjährungs- oder Ausschlussfrist nach dem Gesetz besteht, verjähren alle Forderungen (wenn der Kunde Konsument im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, nicht aber Gewährleistungsansprüche) gegen den VA, wenn sie nicht innerhalb von 6 Monate (wenn der Kunde Kaufmann im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist) oder innerhalb eines Jahrs (, wenn der Kunde kein Kaufmann ist) ab diesem Datum geltend gemacht werden,

bei dem der Auftraggeber von dem Schadensereignis und der schadensverursachenden Partei oder einem anderen schadensverursachenden Vorgang erfährt, spätestens jedoch 5 Jahre nach dem schadensverursachenden Handeln (schadensverursachendes Verhalten). 11.1 Ist der Kunde rechtsschutzversichert, so hat er den VA umgehend zu informieren und die notwendigen Nachweise beizubringen.

Ungeachtet dessen ist der VA auch von sich aus dazu angehalten, sich darüber zu informieren, ob und in welchem Ausmaß eine Rechtschutzversicherung existiert und einen Rechtsschutzversicherungsschutz zu beantragen. 11.2 Die Ankündigung einer Rechtschutzversicherung durch den Auftraggeber und der Abschluss einer Rechtschutzversicherung durch den VA berührt nicht den Anspruch des VA auf Honorare des Auftraggebers und gilt nicht als Zustimmung des VA, mit dem von der Rechtschutzversicherung gezahlten Entgelt aufzutreten.

Darauf wird der VA den Auftraggeber hinweisen. 11.3 Der VA ist nicht dazu angehalten, das Honorar unmittelbar von der Rechtschutzversicherung zu verlangen, sondern kann das Gesamthonorar vom Auftraggeber verlangen. 12.1 Ist der Kunde Konsument im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG), hat er das Recht, den erteilten Auftrag innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von GrÃ?nden zu widerrufen. 7.

12.3 Zur Ausübung des Widerrufsrechts hat der Kunde den VA durch eine eindeutige Mitteilung (z.B. per Brief, Telefax oder E-Mail) über die Entscheidung zum Widerruf des erteilten Auftrags zu unterrichten. Hierfür kann der Kunde das unter 12.6. zur Verfügung gestellte Muster-Widerrufsformular verwenden, dies ist jedoch nicht zwingend erforderlich.

12.4 Zur Fristwahrung genügt es auch, wenn der Kunde die Geltendmachung des Widerrufsrechtes vorzeitig mitteilt. Kündigt der Auftraggeber diesen Auftrag, erstattet der VA alle vom Auftraggeber erhaltenen Beträge umgehend, längstens jedoch innerhalb von vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem er die Kündigung dieses Auftrages erhält.

Der VA benutzt für diese Rückerstattung die gleichen Zahlungsarten, die der Kunde bei der Originaltransaktion benutzt hat, sofern nicht mit dem Kunden etwas anderes explizit festgelegt wurde. Auf keinen Fall werden dem Kunden Gebühren für diese Rückerstattung in Rechnung gestellt. 12.5 Wenn der Kunde den Beginn der Leistungen während der Kündigungsfrist wünscht, hat der Kunde dem VA einen entsprechenden Teil der bereits geleisteten Leistungen zu bezahlen, bis der Kunde den VA über die Wahrnehmung des Rücktrittsrechts nach diesem Abkommen im Verhältnis zum gesamten Umfang der im Abkommen vereinbarten Leistungen informiert.

Falls der Klient den Auftrag rückgängig machen möchte, kann er das beiliegende Formblatt einsenden. 13.1 Das Auftragsverhältnis kann vom VA oder vom Auftraggeber ohne Vorankündigung und ohne Angaben von GrÃ?nden gekündigt werden. 13.2 Bei Aufhebung durch den Auftraggeber oder den VA haftet dieser für die Zeit von 14 Tagen, soweit dies zum Schutz des Auftraggebers vor rechtlichen Nachteilen erforderlich ist.

Dies gilt nicht, wenn der Kunde den Auftrag zurückzieht und erklärt, dass er die Aktivitäten des VA nicht fortsetzen will. 14.1 Nach Ende des Vertragsverhältnisses hat der VA dem Auftraggeber auf Wunsch die Originalunterlagen zurückzugeben. Fordert der Auftraggeber nach Ablauf des Auftrages weitere Unterlagen (Kopien von Unterlagen) an, die er im Zuge der Ausführung des Auftrages bereits erhält, gehen die anfallenden Versandkosten zu Lasten des Auftraggebers.

14.3 Der VA ist dazu angehalten, die Unterlagen für die Zeit von fünf Jahren nach Abschluss des Auftrages zu verwahren und dem AG bei entsprechendem Verlangen während dieser Zeit Kopien auszustellen. 13.2 Für die Kostenübernahme ist Ziffer 13.2 maßgebend. Sollten für die Laufzeit der Lagerverpflichtung größere gesetzlich vorgeschriebene Zeiten bestehen, sind diese zu beachten. Nach Erlöschen der Aufbewahrungsfrist erklärt sich der Auftraggeber mit der Löschung der Unterlagen (einschließlich der Originalunterlagen) einverstanden.

15.2 Für rechtliche Auseinandersetzungen aus oder im Rahmen des in den Vertragsbedingungen geregeltes Vertragsverhältnisses, zu denen auch Auseinandersetzungen über dessen Wirksamkeit gehören, wird die alleinige Gerichtsbarkeit des für den Geschäftssitz des VA maßgeblichen Gerichts bestimmt, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Er ist jedoch auch befugt, den Kunden vor jedem anderen inländischen oder ausländischen Gerichtsstand zu verklagen, in dessen Bezirk der Kunde seinen Firmensitz, sein Domizil, eine Zweigniederlassung oder sein Gesellschaftsvermögen hat.

Für Kunden, die Konsumenten im Sinn des Konsumentenschutzgesetzes sind, findet die Zuständigkeitsregelung des § 14 des Konsumentenschutzgesetzes Anwendung. 16.1 Die Abänderung oder Ergänzung dieser Vertragsbedingungen bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform, es sei denn, der Kunde ist Konsument im Sinn des Konsumentenschutzgesetzes. 16.2 Äußerungen des VA gegenüber dem Auftraggeber sind in jedem Fall eingegangen, wenn sie an die vom Auftraggeber bei Auftragserteilung bekannt gegebene Anschrift oder an die später bekannt gegebene neue Anschrift gesendet werden.

Soweit nicht anders geregelt, kann der VA jedoch mit dem Auftraggeber in jeder von ihm für angemessen erachteten Art und Weise kommunizieren. Sofern vom Auftraggeber nicht anders schriftlich angewiesen, ist der VA befugt, die E-Mail-Kommunikation mit dem Auftraggeber unverschlüsselt abzulegen. Die Kundin/der Kunde verpflichtet sich, über die damit zusammenhängenden Risiken (insbesondere Zugriff, Verschwiegenheit, Änderung von Mitteilungen im Verlauf der Übertragung) unterrichtet zu werden und in dem Bewusstsein, dass der E-Mail-Verkehr nicht in einer verschlüsselten Art und Weise ablaufen wird.

Der Kunde erklärt sich ebenfalls damit einverstanden, dass die Lieferung an die ihm angegebene E-Mail-Adresse erfolgen kann, bis der Kunde dem VA eine neue E-Mail-Adresse in schriftlicher Form zur Verfügung stellt oder dem VA mitgeteilt hat, dass die angegebene E-Mail-Adresse nicht mehr für Übertragungen genutzt werden soll. Er hat sich zu vergewissern, dass die dem VA angegebene E-Mail-Adresse nicht von Dritten ausgenutzt wird.

16.3 Der Kunde stimmt hiermit ausdrÃ??cklich zu, dass der VA personenbezogene Informationen Ã?ber den Kunden und/oder sein Untenehmen (iSd DSG) verarbeitete, Ã?bermittelt oder Ã?bermittelt, soweit dies zur ErfÃ?llung der dem VA vom Kunden zugewiesenen Aufgaben z. B. aus rechtlichen oder beruflichen Pflichterfordernissen des VA (z. B. Mitwirkung an der ERV etc.) erforderlich und zweckdienlich ist.

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