Leistungsentgelt Tvöd

Erfolgshonorar Tvöd

Die Gebühr für Dienstleistungen ist seit ihrer Einführung im TVöD umstritten. Beim TV-L wurde sogar komplett auf die Servicegebühr verzichtet. Die Ermittlung des Bewertungszeitraums klärt jedoch noch nicht, wann genau die Zahlung der Nebenkosten erfolgen soll. Beim Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD), Leistungslohn oder erfolgsabhängige Vergütung. Für seine Tätigkeit gilt der TVöD / VKA.

Die Bearbeitungsgebühr nach § 18 IV TVöD/VKA/TV-L

Das Leistungsentgelt wird im öffentlich-rechtlichen Bereich im Sinne von 18 IV TVöD VKA reguliert und in einen Leistungsbonus, einen Leistungsbonus und einen Leistungsbonus untergliedert. Die drei Formulare können vom Mitarbeiter unter der Voraussetzung erworben werden, dass die Bedingungen erfüllt sind. Es ist daher erlaubt, die drei Arten von Vorsorgegeldern zu kombinieren.

Die Servicegebühr gliedert sich in drei Formulare, die in 18 IV TVöD VKA festgelegt sind. Die erfolgsabhängige Vergütung teilt sich wie folgt auf: den Leistungsbonus, den erfolgsabhängigen Bonus und den Leistungsbonus. Nach § 18 IV 1 TVöD VKA ist es erlaubt, verschiedene Zahlungsformen für Dienstleistungen zu kombinieren. Nur diese drei Arten der Enumeration sind verfügbar, andere sind nicht erlaubt oder sind nicht verfügbar.

Der Leistungsbonus wird nur einmal ausgezahlt, in der Regel auf Basis einer Vereinbarung. Alternativ kann die Erfolgsprämie auch in chronologischer Reihenfolge, die in § 18 IV 2 TVöD VKA geregelten ist, ausbezahlt werden. Kurzum: Die Erfolgsprämie kann sowohl monatsweise, halb- als auch ganzjährig ausbezahlt werden. Der Auszahlung muss ein Leistungsnachweis vorangestellt werden. Die Leistungsliste wird auf Basis einer Soll-Vereinbarung ermittelt.

Das für die Performance Fee zur Verfügung gestellte Volumen liegt bei 2,00%, die Zielvorgabe liegt aktuell bei 8%, es kann aber auch eine gezielte Leistungsbeurteilung im Voraus erfolgen und der Performance Bonus kann auf Basis dieser Auswertung ausgezahlt werden. Am Anfang der erfolgsabhängigen Vergütung hat sich dieses Konzept etabliert, weil es sehr simpel und allgemein anwendbar ist.

Der Bonus wird, wie der Titel schon sagt, auf der Grundlage eines bestimmten Erfolgs ausgezahlt; der Bonus wird nur ausgezahlt, wenn ein gewisser ökonomischer Gewinn eintritt. Das Erfolgshonorar nimmt bei den Erfolgsprämien eine besondere Rolle ein, da es zusätzlich zum in § 18 IV 3 TVöD VKA geregelten Ausgangsvolumen von 1% ausbezahlt wird.

Sie können den Incentive-Bonus auch mit dem Incentive-Bonus oder dem Leistungsbonus kombinieren. Ein Auszahlungsanspruch nach 18 IV 1 TVöD VKA liegt nicht vor. Der Finanzierungsbedarf der Tantieme hängt vom ökonomischen Unternehmenserfolg bzw. der Administration ab.

Endgültige Anwartschaften oder ein Zahlungsverzicht entfallen bei der Zahlung des Bonus. Gemäß der Protokoll-Erklärung 18 IV 4 TVöD VKA wird der ökonomische Nutzen auf der Ebene der Gesamtverwaltung oder des Betriebs bestimmt. Das Erfolgshonorar muss daher aus einem separaten Honorarvolumen gespeist werden, das Honorarvolumen nach 18 IV TVöD VKA erfüllt diesen Anspruch nicht.

Der Erfolgsbonus kann nur dann vernünftig eingesetzt werden, wenn der eigentliche Geschäftserfolg auch ökonomisch meßbar ist. Der Bonus wird in naher Zukunft wohl keine große Bedeutung haben. Der Leistungsbonus weicht in einigen Aspekten vom Leistungsbonus und dem erfolgsabhängigen Bonus ab. Reguliert in § 18 IV 4 TVöD VKA.

Der Leistungsbonus kann aber auch anders reguliert werden, indem er einmal im Jahr ausgezahlt wird, so dass er im Grunde dem Leistungsbonus entspricht. Der Leistungsbonus wird entweder nach einer Vereinbarung oder auf Basis einer in § 18 IV TVöD VKA geregelten Leistungsbeurteilung ausgezahlt. Eine inhaltliche Unterscheidung zwischen der Erfolgsprämie und der Erfolgsprämie kann nicht klar festgelegt werden; diese Vergütungsformen weichen in erster Linie nur im Konzept ab.

Der Leistungsbonus ist in erster Linie zeitlich begrenzt und kann widerrufen werden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Dienstgeber die Leistung nur über einen gewissen Zeitabschnitt hinweg in einer Leistungsprämie auszahlen kann, mit der Auswirkung, dass der Dienstnehmer für die kommenden Jahre keine Leistung mehr erbringt.

Diese Definition ist unübersichtlich und muss geklärt werden, da der Arbeitnehmer die widerrufliche Leistung nicht auszahlen kann. Grundsätzlich wird die Vergütung der Leistungen im Tarifvertrag geregelt, so dass der Dienstgeber die Möglichkeit ausschließt, die Vergütung der Leistungen allein nach seinem Gutdünken durch seinen Entzug zu reduzieren oder aufzuheben.

Bei TVöD wird eine jährliche Sonderzahlung, früher Weihnachts- und Feiertagsgeld, ausbezahlt. Ab 2018 gelten im Zuge einer allgemeinen Gebührenanpassung folgende Hebesätze: Für die Tarifzone Osten wurde zunächst eine Angleichung auf 75 % des westlichen Niveaus vorgenommen (§ 20 Abs. 3 TVöD VKA).

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