Unverlangte Werbung

Unaufgeforderte Werbung

Wie kann man gegen unerwünschte Werbung oder - wie bei so genannten \ Viele übersetzte Beispielsätze mit "unerwünschter Werbung" - Englisch-Deutsches Wörterbuch und Suchmaschine für englische Übersetzungen. Wie kann man vorgehen, wenn man durch unerbetene, wettbewerbswidrige Werbung belästigt wird? Rechtshilfe bei Spam-Werbung (Anrufe, E-Mails, Faxe). Sie oder Ihr Unternehmen erhalten unaufgeforderte Werbung, z.B.

per E-Mail, SMS, Fax,. Unter Belästigung versteht man unter anderem den Massenversand von unerwünschter Werbung unklarer Herkunft per Fax, E-Mail oder SMS.

Keine Werbung: So verhindern Sie ungewollte Werbung

Wenn Sie Ihre Privatnummern und Anschriften einmalig angeben (z.B. im Zusammenhang mit einem Gewinnspiel, einer Befragung, einem Katalog oder einer Online-Bestellung), kann es leicht sein, dass Ihre Angaben weitergereicht werden und Sie später von einem vollständig ausländischen Anbieter kontaktiert oder kontaktiert werden. Häufig werden solche Werbemassnahmen nicht von Firmen selbst durchgeführt, sondern von anderen Firmen beauftragt, die Anschriften für die Werbemassnahmen aus dem eigenen Bestand zu übernehmen oder bei Adressenhändlern zu beziehen.

Mit zunehmender Detailliertheit der über Sie hinterlegten Informationen können Sie ein Werbeempfänger werden, an dem Sie gar nicht interessiert sind. Bester Schutz: Tragen Sie Ihre persönlichen Informationen so wenig wie möglich und nur im unbedingt erforderlichen Ausmass ein. Sie können dieses Konto zu jeder Zeit schließen, wenn Sie unerwünschte Werbung erhalten, ohne dass dies Auswirkungen auf Ihre andere persönliche oder geschäftliche E-Mail-Korrespondenz hat.

Ab wann ist die Offenlegung und Verwendung dieser Angaben zu werblichen Zwecken erlaubt? Sie dürfen ohne Ihre Erlaubnis prinzipiell nicht per Telefon, Brief oder E-Mail (z.B. per E-Mail oder SMS) zu werblichen Zwecken kontaktiert werden (§ 7 UWG). Es gibt jedoch eine Vielzahl von Ausnahmefällen, nach denen Ihre Angaben auch ohne Ihre explizite Genehmigung zu werblichen Zwecken weitergegeben werden dürfen.

Selbst wenn der Umgang mit Ihrer Anschrift generell gestattet ist, ist die Verwendung und weitere Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Nutzungsdaten zu werblichen Zwecken nicht gestattet, wenn Sie dem widersprechen. Bundesdatenschutzgesetz (B. das werbetreibende Institut oder der Anbieter der Adresse) und erklärt, dass Sie nicht damit einverstanden sind, dass Ihre Angaben in Zukunft für Zwecke der Werbung verwendet, weitergeleitet oder sonst wie aufbereitet werden.

Sie können dazu den folgenden Brief benutzen oder den dazugehörigen Brief als E-Mail versenden: Liebe Kolleginnen und Kollegen, ich bin hiermit einverstanden, dass meine personenbezogenen Angaben zu Zwecken der Werbung (hier ggf. Angabe der relevanten Informationen, z.B. Rufnummer oder E-Mail-Adresse) oder zur Marktforschung (§ 28 Abs. 4 BDSG) verwendet oder weitergegeben werden.

Ich widerrufe jede eventuell gegebene Zustimmung. Wir bitten Sie, den Erhalt dieses Widerspruches in schriftlicher Form zu bestÃ?tigen. Der Verwendung Ihrer Angaben zu werblichen Zwecken können Sie jeder Zeit wiedersprechen. Gleiches trifft zu, wenn Sie zuerst Ihre Zustimmung gegeben und dann Ihre Meinung geändert haben; oder wenn es noch keine ungewollten Werbemassnahmen gegen Sie gegeben hat.

Sollte Ihr Einspruch weiterhin nicht erfolgreich sein und Sie weiterhin Werbung empfangen, kontaktieren Sie die BNetzA ( ""), die das werbetreibende Institut warnen kann. Darüber hinaus können Sie Schadenersatz geltend machen, wenn Ihnen durch die ungewollte Werbung ein messbarer Verlust entsteht (z.B. Porto oder Telefonkosten). Sofern Firmen oder Institutionen beabsichtigen, die von Ihnen übermittelten Informationen für werbliche Zwecken zu verwenden oder an andere Firmen weiterzuleiten, müssen sie bei der Datenerhebung entsprechend dem BDSG über diese Ziele und die mögl.

Sie müssen auch im Voraus Ihre Zustimmung geben und über den Umfang Ihrer Zustimmung unterrichtet werden. Haben Sie Ihre Zustimmung in mündlicher Form gegeben, muss der Umfang Ihrer Zustimmung später in schriftlicher oder elektronischer Form bestätigt werden. Sie müssen im jeweiligen Werbebrief auch darüber aufgeklärt werden, welche Geschäftsstelle für die Bearbeitung Ihrer Angaben zuständig ist (z.B. das werbetreibende Unternehmen) und - falls Ihre für werbliche Zwecke verwendeten Angaben übermittelt wurden - welche Geschäftsstelle oder welches Institut Ihre Angaben zum ersten Mal erhebt.

Denn Sie haben ein Recht auf Auskunft darüber, welche personenbezogenen Angaben das Untenehmen speichert. Nach dem BDSG gehören dazu auch Angaben darüber, zu welchem Zwecke diese Angaben aufbewahrt werden und an welche Personenkreise und Körperschaften diese Angaben in der Vergangenheit weitergegeben wurden oder werden (AG Düsseldorf, Urteile vom 27.10.2014, 20 C 6875/14).

Sie dürfen ohne Ihre Zustimmung nicht durch Werbung kontaktiert werden - ganz gleich mit welchen Mitteln. Unerwünschte Werbung kann Sie in vielerlei Hinsicht ansprechen. Telefonate von Telekommunikationsanbietern oder Zeitschriftenverlegern; Werbung per Telefax; E-Mails, in denen der Betreffende oder Versender zum Beispiel vorschlägt, dass eine Faktura noch offen ist, in denen aber eine Gutschrift gewährt wird; Schreiben und Direktwerbung.

Ein Inserat ist ärgerlich, wenn es Ihnen auferlegt wird. Außerdem genügt es, dass die Werbung schon wegen ihrer Beschaffenheit und ihres Weges von Ihnen als beunruhigend wahrgenommen wird, ohne dass sie auf ihren Inhalten eintrifft. Wenn Sie als Privatverbraucher explizit zugestimmt haben, dass Sie zu werblichen Zwecken (z.B. bei Vertragsabschluss oder Wettbewerbsteilnahme ) angesprochen werden dürfen, kann dies auch genutzt werden.

Dies betrifft jede Form der Werbung - ob per Telephon, Telefax, E-Mail oder SMS. Im Regelfall erhalten Firmen daher ihre Zustimmung zu Werbekampagnen gesondert bestätigt (z.B. per E-Mail oder Telefon). Im Falle von telefonischer Werbung, Anrufbeantworter, Faxgerät oder E-Mail (z.B. E-Mail) muss Ihre Zustimmung explizit und vor Ausführung der Werbeaktion ergangen sein.

So reicht es nicht aus, nur während eines Werbegesprächs um Ihre Zustimmung zu bitten. Eine solche Zustimmung kann prinzipiell auch im Kleindruck erfolgen (z.B. in den AGB ist folgender Wortlaut enthalten: Ich bin damit einverstanden, dass mich die Gesellschaft X über neue Artikel per Telefon oder E-Mail informiert).

Ein sogenanntes Implied - also eine aufgrund Ihres Benehmens angenommene Zustimmung - reicht nur für Werbung durch Brief, Drucksache, Broschüren und Prospekt. Eine solche Werbung ist daher nur dann zulässig, wenn sie Sie erreicht, obwohl das werbetreibende Institut erkennen kann, dass Sie eine solche Werbung nicht erwünscht ist.

Bitte noch einmal beachten: In der Telefon-, Fax- oder elektronischen Werbung können Sie jedoch nicht stillschweigend zustimmen: Sind Sie Unternehmer (z.B. als Kaufmann oder Selbständiger) mit einem Betrieb in einer laufenden Geschäftsverbindung, wird jedoch Ihre Zustimmung vorausgesetzt. 2.3 Wer muss die Zustimmung nachweisen? Ist für eine Werbeaktion (z.B. für E-Mail-Werbung) eine vorherige Zustimmung notwendig, muss das werbetreibende Unternehmen nachweisen, dass auch diese erlangt wurde.

Wenn die Gesellschaft den Nachweis nicht erbringen kann, ist die Werbung eine unangemessene Beeinträchtigung und daher nicht zulässig (LG Frankenthal (Pfalz), Entscheidung vom 21.11.2013, 2 Stk. Sogar eine langfristige Geschäftsverbindung zwischen einem Betrieb und einem Auftraggeber berechtigen nicht zu allgemeinen Werbeanrufen. Die GKV darf einen ihrer Versicherungsnehmer nicht zu Informationszwecken aufrufen und während des Gespräches mit der Werbung für eine Privatzusatzversicherung beginnen (OLG Braunschweig, Urteile vom 16.12.2008, 2 U 9/08). Der Aufruf wurde zuvor in schriftlicher Form bekannt gegeben; es handelt sich um Nachforschungen.

Wenn Sie beispielsweise ein Zeitschriften-Abonnement gekündigt haben, werden Sie möglicherweise nicht nach dem Grund der Kündigung per Telefon befragt; Call-by-Call-Kunden können vom Fernmeldedienstanbieter zu Werbungszwecken angefordert werden (LG Frankfurt / Main, Urteile vom 30.10.2007, 2-18 O 26/07); bei sgn. Damit Sie dubiose Telefon-Werbung wirksam bekämpfen können, benötigen Sie gewisse Angaben zum anrufenden Telefon.

Bei welcher Firma rufst du an? Bitten Sie den Angerufenen, Ihre personenbezogenen Angaben zu entfernen oder zu blockieren und die weitere Verwendung zu unterlassen. Bitten Sie den Angerufenen auch eindeutig, Ihre personenbezogenen Angaben zu entfernen. Im Zweifelsfall ist der Name des Anrufers und der Firma anzugeben.

Man wird gebeten, eine gewisse Zahlentaste zu betätigen (z.B.: Für weitere Infos klicken Sie einfach auf 1.) oder ein gewisses Stichwort zu sprechen (z.B. wenn es sich um einen 0900-Mehrwertdienst dreht, können Sie über die Datenbasis der Bundesstelle den Besitzer der Rufnummer (www.bundesnetzagentur. de) bestimmen und sich dann gegen die ungewollte Werbung zur Verteidigung stellen.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass bei einigen Vertragsarten der Rücktritt gemäß 312g Abs. 2 BGB nicht möglich ist (z.B. wurde die Bestellung nach Ihren persönlichen Vorstellungen durchgeführt oder der gelieferte Träger für eine CD/DVD-Bestellung entsiegelt). Die Widerrufserklärung kann auch inoffiziell, z.B. per E-Mail, Telefax oder Telefon erfolgen.

Du beantwortest die Frage: Ist Deine Rechnung zu hoch? Ja oder aus Gefälligkeit fragst Du nach weiteren Auskünften und gibst Deine Angaben an. Wenn Sie sich auf einen Anruf einschalten, teilen Sie keine persönlichen Angaben und schon gar nicht Ihre Bankdaten oder Kreditkartennummern mit!

Im Einzelnen: Der neue Vertragsteil muss die Kündigungsmitteilung oder eine Bevollmächtigung per E-Mail oder Telefax an den bisherigen Teil einreichen. Wenn Sie unerwünschte Werbung per SMS, MMS oder WhatsApp auf Ihrem mobilen Gerät empfangen, finden die Prinzipien der unzulässigen telefonischen Werbung Anwendung. Egal ob es sich um einen Privat- oder Geschäfts-Handyanschluss handele, gilt: Sie lehnen die Werbung ab - wenn Sie den Absender kennen - und fordern eine einstweilige Verfügung.

Darüber hinaus darf dieser Service für WhatsApp nur dann für Werbung verwendet werden, wenn Sie als Eigentümer der mit WhatsApp verbundenen Handynummer dem Erhalt von Werbung über WhatsApp explizit zugestimmt haben. Anzeigen erscheinen, die nicht über einen längeren Zeitraum ausblendbar sind. Dies geschieht oft mit kostenfreien Anwendungen, die durch Werbung finanziert werden.

Für Anwendungen ist ebenfalls Ihre Zustimmung für die Werbung vonnöten. Ungewollte Werbe-E-Mails (sog. Spam) werden tagtäglich in die Mailbox vieler Anwender verschickt. Um die Gefährdung des E-Mail-Verkehrs einzuschätzen und eventuelle Beschädigungen zu verhindern, sollten Sie mit den unterschiedlichen Typen von unerwünschten Werbe-E-Mails vertraut sein. Unverlangte Werbe-E-Mails (z.B. für Mittel zur Steigerung der Potenz oder pornographische Angebote) oder unverlangte Newsletters.

So genannte Phishing-Mails werden verwendet, um nach Kennwörtern und vertraulichen Informationen von Internet-Nutzern zu fischen. Im Regelfall führen Verknüpfungen in der E-Mail zu einer trügerisch echten, aber falschen Webseite, auf der der Adressat nach Eingabe einer PIN sein Kennwort ändert oder seine personenbezogenen Angaben aktualisiert. Ignoriere auch die Eingabeaufforderung, auf Verknüpfungen zu klicken, um eine mögliche Ausspähung deiner Dateien oder die Installation von Malware auf deinem Computer zu unterlassen.

Folgendes gilt: Unaufgeforderte E-Mail-Werbung ist untersagt. Er ist sowohl für Privatpersonen als auch für Geschäftsleute nicht zulässig - auch wenn der Werbeinhalt bereits aus der Betreffzeile erkennbar ist (BGH, BGH, Entscheidung vom 11. März 2004, I ZR 81/01, MMR 2006 S. 481). Auch E-Mails von politischen Fraktionen (OLG München, Urteile vom 12.2. 2004, 8 U 4223/03).

Das so genannte Double Opt-in-Verfahren ist zugelassen (AG München, Entscheidung vom 16.11.2006, 161 C 29330/06, NJW-RR 2007 S. 547). Sie erhalten hier eine unaufgeforderte E-Mail, in der Sie aufgefordert werden, innerhalb eines gewissen Zeitraums auf einen Bestätigungs-Link zu klicken, wenn Sie weitere Werbung erhalten möchten. Das unaufgeforderte Versenden einer E-Mail durch die Redaktion eines Verlages ist gestattet, wenn dies dem Zweck der Nachrichtenvermittlung entspricht und keine Werbung beinhaltet (z. B.

A. im Zuge einer Leserbefragung; LG München I, Entscheidung vom 15.11. 2006, 33 O 11693/06, K&R 2007 S. 107). Werbung in automatisierten Empfangsbestätigungen ist ebenfalls erlaubt (LG Stuttgart, Urteile vom 4.2. 2015, 4 S 165/14). Ernstzunehmende Firmen befolgen die Vorgaben des TMG für gewerbliche Werbebriefe und weisen auf deren Versender hin.

Wenn Sie ein Auftraggeber des werbetreibenden Betriebes sind, stornieren Sie die Werbung per e-Mail. Wenn der Werbetreibende darauf nicht eingeht, können Sie Ihren einstweiligen Rechtsschutz vor Gericht mit Hilfe eines Anwalts abklären. Viele E-Mail-Programme legen zum Beispiel so genannte Junkmail-Ordner an, in die ungewollte E-Mails vollautomatisch abgelegt werden. Um sich vor unerwünschter E-Mail-Werbung zu schützen, können Sie sich in die so genannte Robinson-Liste einschreiben.

Es sind nicht alle Inserenten Mitglieder des DDV oder verpflichten sich freiwillig, die auf der Robinson-Liste aufgeführten Angaben zu unterdrücken. Empfehlungsemails sind wie unerwünschte Werbeemails eines Betriebes zu handhaben. Es ist unerheblich, ob die E-Mail vom eigenen Betrieb oder von einem Benutzer über die angebotene Weiterempfehlungsfunktion verschickt wird.

Inwieweit es sich bei einer Feedbackanfrage per E-Mail um eine erlaubte Bindung oder unzulässige Beeinträchtigung handelt, wird von den Berufungsgerichten zurzeit noch anders beurteilt: Eine Anfrage zur Bewertung per E-Mail (sog. Feedbackanfrage) ist mit einem Werbebrief gleichzusetzen. Werbung darf jedoch nur dann per E-Mail versendet werden, wenn der Adressat vorher seine ausdrückliche Zustimmung gegeben hat. Eine Anfrage eines Versandhandelsunternehmens per E-Mail, ob der Käufer mit der Ausführung des Kaufvertrages einverstanden war, sollte erlaubt sein und keine Werbung im Sinn von 7 UWG (LG Coburg, Urteile vom 17.2. 2012, 33 S 87/11) sein.

Mailbox-Werbung ist keine an Sie gerichtete Werbung, die in Ihrem Postfach auftaucht. Diese Abgrenzung ist deshalb von Bedeutung, weil man je nach Art der Werbung verschiedene Massnahmen treffen muss, um ungewollte Werbung zu verhindern. Wenn Sie einen Sticker Bitte keine Werbung auf Ihrem Postfach aufgeklebt haben, ist dies zu beachten (BGH, BGH, Entscheidung vom 20.12. 1988, VI ZR 182/88, NJW 1989 S. 902).

Sollte sich trotz dieses Stickers in Ihrem Postfach ungewollte Werbung befinden, bitten Sie die betroffenen Unternehmen per Einschreiben/Rückschein, auf weitere Werbebeilagen zu verzichten. Der Briefkastensticker schützt nicht vor Werbung keine Werbung in Plastikbeuteln! Die Einschränkung gilt nicht für die Werbung selbst, sondern für deren Verpackungen, die für die Lieferung gesetzlich nicht relevant sind (OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 9.12. 2011, 25 U 106/11).

Wird ein Werbemittel an Sie selbst gerichtet (sog. Briefwerbung), helfen Ihnen die Briefkasten-Aufkleber nicht. Wenn Sie diese Form der Werbung nicht möchten, können Sie sich unmittelbar an das werbetreibende Unternehmen wenden und eine einstweilige Verfügung verlangen. Gleiche Sendungen (meist zu Werbezwecken) werden in der Regel in großen Mengen angeliefert. Ein Werbesendungen sind unaufgefordert, unadressiert oder teilweise angesprochen (z.B.: An die Einwohner der Bahnhofstraße 1, Musterstadt).

Bei unadressierten oder teiladressierten Sendungen, die Ihnen per Briefpost zugesandt werden, gelten die gleichen Regeln wie bei anderen Briefkastenwerbungen: Die Postbank muss einen geeigneten Sticker (Werbung, kein Dank!) auf Ihrem Postfach anbringen und darf die Sendungen nicht ausliefern. Darüber hinaus haben die Mitarbeiter der Briefpost andere Optionen, um die Annahme zu verweigern, auch wenn sich kein Sperrmitteilung oder Sticker auf dem Postkasten befinden.

Die Postwurfsendung ist auch dann nicht zulässig, wenn Sie der Werbung in schriftlicher Form widersprechen (LG Lüneburg, Urteile vom 30.9.2011, 4 S. 44/11, K&R 2012 S. 129) oder wenn Sie sich per E-Mail gegen teilweise adressierte Werbebriefe in Haft gehalten haben (OLG München, Urteile vom 5.12.2013, 29 U 2881/13). Enthält eine Gratis-Werbezeitschrift nicht nur Werbung, sondern auch einen Redaktionsteil (z.B. die städtische Wochenzeitung), so ist ein Sticker auf dem Letterbox nicht gegen das Einfügen von Werbung geschützt.

Wenn Sie keine kostenlose Werbebroschüre wünschen, müssen Sie einen Sticker aufkleben, der auch die Lieferung dieser Artikel ausnimmt. Benutzen Sie einen geeigneten Sticker, z.B. mit der Aufschrift: Keine Werbung und keine Werbezeitschriften. Hinweis: Bei Werbebroschüren, die locker in die Tageszeitung oder Zeitschrift eingefügt werden, entfällt das Label Keine Werbung.

Die Plakette Bitte keine Werbung auf dem Briefkasten untersagt auch das Einfügen von Parteienwerbung (KG Berlin, Urteile vom 21.9.2001, 9 U 1066/00, NJW 2002 S. 379). Ein unaufgeforderter Wohnungsabruf zu Werbungszwecken ist in jedem Falle nicht zulässig, wenn dadurch ein erkennbarer Verbote nicht beachtet wird. Dies ist z.B. der Fall, wenn Sie einen Sticker mit der Inschrift Begging and peddling forbidden oder For representatives forbidden aufgeklebt haben (LG Hamburg, Urteile vom 12.6. 1987, 12 O 214/86, NJW-RR 1987 S. 361).

Damit wird deutlich und explizit darauf hingewiesen, dass Sie nicht von einem Vertreter besucht werden möchten. In jedem Fall ist dann die weitere Werbung des Repräsentanten nicht zulässig.

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