Unerlaubte Werbung

Unbefugte Werbung

Illegale Werbung und Warnung. Zahlreiche übersetzte Beispielsätze mit "illegaler Werbung" - Englisch-Deutsches Wörterbuch und Suchmaschine für Millionen von englischen Übersetzungen. In diesem Artikel wird einerseits erklärt, wie man legal per E-Mail werben kann und andererseits, wie man sich gegen unautorisierte E-Mail-Werbung wehrt. Der Gesetzgeber schützt vor unautorisierter Telefonwerbung. Kartellrecht: Autoreplies können auch wettbewerbswidrige Werbung sein.

Anwalt und Vermittler Frank Richter

Es geht also nur um die Fragestellung, wann Werbung formell ist und nicht, ob sie vom Inhalt her erlaubt ist. Im Gegensatz zur Werbung außerhalb des Internet wird die inhaltliche Zulassung nicht durch spezielle Gesetze für gewisse Erzeugnisse oder Verhaltenskodizes für gewisse Berufsgruppen und die allgemeinen Regeln der Fairness und der Werbung geregelt. Es wird davon ausgegangen, dass der Inhaber der Mailbox der Versendung von Werbemitteln in der Mailbox zustimmt.

Jedenfalls dann, wenn auf dem Postkasten oder der Eingangstür kein Sticker wie "Keine Werbung" auftaucht. Bereits vor geraumer Zeit hat der BGH (Urteil vom 20.12.1988, AZ: VI ZR 182/88) beschlossen, dass rekrutierende Betriebe geeignete Plaketten berücksichtigen müssen, da unbeabsichtigte Werbung eine Persönlichkeitsverletzung sowie eine Sach- und Vermögensstörung und gar einen Wettbewerbsverstoss darstellen.

Wem trotz eines solchen Stickers Werbebriefe in seinem Postfach liegen, der sollte die betroffenen Betriebe unverkennbar und nachweislich bitten, in Zukunft auf weitere Werbeeinblendungen zu verzichten. 2. Der BGH hat dieses Thema mit seiner Entscheidung vom 10.11.2007 (AZ: V ZR 46/06) aufgegriffen und beschlossen, dass solche Werbemittel vom Auslieferer nach wenigen Tagen wieder abgeholt werden müssen.

Sie können das Unternehmen aber auch selbst unmittelbar belangen, indem Sie künftig auf Werbung in Ihrem eigenen Postfach verzichten oder sich eine außergerichtliche Konventionalstrafe zusagen ließen. Jeder Postzusteller sowie jeder andere Werbetreibende muss auf einen Vermerk auf Ihrer Mailbox achten. Falls freie Werbezeitschriften auch einen Redaktionsteil beinhalten, genügt der Verweis "Keine Werbung" auf dem Postkasten allein nicht.

Aus diesem Grund ist ein spezieller Vermerk beizufügen, dass auch keine Werbezeitschriften erwünscht sind oder dass die entsprechende Fachredaktion in einem Brief nachweislich darüber informiert werden muss. Anzeigenbeilagen von Tageszeitungen oder Magazinen sind jedoch deren Bestandteile und können daher nicht individuell abgelehnt werden (OLG Karlsruhe, Urteile vom 12.07.1991, AZ: 15 U 76/91). Die Werbung in persönlichen Werbebriefen ist generell erlaubt.

Es ist anders, wenn der Rezipient seinen Gegenwillen zum Ausdruck gebracht hat. Die Adressaten müssen dem Sender mitgeteilt haben, dass sie solche Werbung nicht wünschen, z.B. durch schriftlichen oder telefonischen Kontakt (BGH, BGH, Entscheidung vom 16.02.1973, AZ: I ZR 160/71). Falls Sie auch den Versand solcher Werbung unterbinden wollen, haben Sie folgende Möglichkeiten:

Im Falle von nicht dem DDV angehörenden Gesellschaften kann nur die Gesellschaft in schriftlicher Form und nachweislich aufgefordert werden, künftig auf die Versendung von Werbemitteln zu verzichten. Dennoch kann der Adressat der Ansicht sein, dass er Zahlungs-, Aufbewahrungs- oder Rückgabeverpflichtungen unterliegt. Der Versand ungeordneter Waren ist daher lästig, wenn dem Adressaten nicht mitgeteilt wird, dass er keine Zahlungs-, Lager- oder Rückgabeverpflichtungen hat (BGH, Entscheidung vom 11.11. 1958, AZ: I ZR 179/57).

Ansonsten ist die Türwerbung wettbewerbsschädlich (BGH, Entscheidung vom 16.12.1993, AZ: I ZR 285/91; BGH, Entscheidung vom 05.05.1994, AZ: I ZR 168/92). Repräsentativbesuche sind auch dann wettbewerbsschädlich, wenn ein solches Werbungsverhalten gegen die Frömmigkeit verstößt, z.B. bei einer Eingangstürwerbung für Grabsteine mit den Überlebenden einer gestorbenen Person (BGH, BGH, Urteile vom 12.03.1971, AZ: I ZR 119/69).

Öffentliche Werbung ist nicht zulässig, wenn der Adressat ihn nicht als Werbetreibenden anerkennen kann (BGH, Entscheidung vom 01.04.2004, AZ: I ZR 227/01; BGH, Entscheidung vom 09.09.2004, AZ: I ZR 93/02). Wenn der Werbetreibende identifizierbar ist, ist die Ansprache von Werbetreibenden nur dann wettbewerbsschädlich, wenn deren gegenteiliger Willen nicht beachtet wird, z.B. wenn der Werbetreibende an der Fortsetzung oder Verfolgung verhindert wird.

Die Adressierung ist auch dann wettbewerbsbeschränkend, wenn der Vorübergehende aufgrund der Platzverhältnisse, z.B. in schmalen Ladenpassagen oder in ÖPNV (BGH, BGH, Entscheidung vom 09.09.2004, AZ: I ZR 93/02) der Adresse nicht widersprechen kann. Es ist auch nicht zulässig, sich zur Ausstellung von Abschlepp- oder Instandsetzungsaufträgen oder zum Abschluss eines Kraftfahrzeugmietvertrages an die Unfallverursacher am Ort des Unfalls zu wenden (BGH, BGH, Urteile vom 08.07.1999, AZ: I ZR 118/97).

Werbung hat schon lange das Medium E-Mail und Web erobert. Zunächst einmal findet das Recht der deutschen Werbung auch auf die ausländischen Versender Anwendung, auch wenn diese ihren Wohnsitz außerhalb der EU haben. Aber man sollte nicht gegen diese ausländischen Sender vorgehen - es ist zwecklos. Unerwünschte Werbung per E-Mail ("Spam"), Fax, SMS oder Werberuf ("cold call") an Privatleute und Firmen ist nach der ständigen Rechtssprechung auch und gerade dann nicht zulässig, wenn sie der Herstellung eines ersten Geschäftskontaktes diente.

Ist der Adressat einer unerwünschten Werbe-E-Mail ein Händler, muss auch ein Eingreifen in das etablierte und betriebene Geschäft bestätigt werden. I BGB gegen den Einsender. Eine Wettbewerbsverstöße nach 1 UWG müssen nicht gleichzeitig vorliegen, wenn Sender und Empfaenger in ganz unterschiedlichen Bereichen taetig sind, so dass es keinen Mitbewerb gibt.

Auch das strikte Landgericht Berlin weist in diesem Falle eine Verletzung von 823 Abs. 1 BGB mit der BegrÃ?ndung zurÃ?ck, dass der Erhalt einer unaufgeforderten E-Mail keine materielle Ware, sondern nur die Zeit, den Aufwand und den Lagerplatz des EmpfÃ?ngers oder Rechners betrifft. Im Gegensatz zur Postwerbung kann hier prinzipiell nicht von einer stillen Einwilligung gesprochen werden, vor allem dann nicht, wenn keine speziellen Gegebenheiten aus der Empfängersphäre bestehen, die es für den Empfänger wünschenswert scheinen ließen, die Werbung nicht per E-Mail, sondern per gewöhnlichem Schreiben zu empfangen.

Sie können einfach keine Notiz auf einen E-Mail-Posteingang, ein Fax gerät oder ein anderes Gerät schreiben. Mit Beschluss vom 10. Juli 2008 (Az.: 3 O 142/08) hat das Landgericht Heidelberg festgestellt, dass eine mutmaßliche Zustimmung eines Unternehmens in der telefonischen Werbung besteht, wenn aufgrund besonderer Gegebenheiten ein tatsächliches Interessen der vom Anrufenden in Anspruch zu nehmenden Person angenommen werden kann.

Dabei reicht es nicht aus, dass der Aufrufer einen gegenwärtigen oder tatsächlichen Bedürfnis nach den angeboten Waren oder Leistungen annimmt, sondern es muss hinzugefügt werden, dass der Aufrufer vermutlich auch der Telefonwerbung zustimmt. Der Bundesgerichtshof hat in einem am 16. Juli 2008 ergangenen Beschluss (Aktenzeichen VIII ZR 348/06) präzisiert, dass die Zustimmung zum Erhalt von Werbung per E-Mail oder SMS nur gültig ist, wenn sie entweder einzeln erfolgt oder wenn sie auf Formularen aktiviert ist.

Gelegentlich wird jedoch davon ausgegangen, dass die einmalig versandte Werbe-E-Mail keine einstweilige Anordnung rechtfertigen kann, die den Betroffenen zur Einleitung eines Hauptsacheverfahrens verpflichtet. Die Werbung über Newsletters oder andere Formen ist generell untersagt, solange der Adressat nicht eingewilligt hat. Bedingung für die Nichtzulässigkeit des Versands von unaufgeforderter Werbung per E-Mail ist jedoch immer, dass der Adressat der Versendung nicht zustimmt.

Der Versender ist für das Vorliegen einer Vereinbarung beweispflichtig. Der Umstand, dass ein Benutzer seine E-Mail-Adresse in ein für jedermann einsehbares E-Mail-Verzeichnis eingetragen hat, lässt in keiner Weise vermuten, dass er dem Versand von Werbung per E-Mail zustimmt. Betroffene können sich mit der ganzen Strenge des Rechts gegen die Versender durchsetzen.

Darüber hinaus hat der Betroffene nach dem deutschen Datenschutzgesetz ein Auskunftsrecht; der Versender muss angeben, wo er die E-Mail-Adresse hat und an wen er sie weitergibt. Sollte Ihnen dennoch Informationsmaterial von solchen Verbänden zugehen, ist es ratsam, sich wenigstens schriftlich an den zuständigen Verwaltungsrat zu wenden und in Zukunft eindeutig von weiterer Werbung abzusehen.

Dass der Anrufer den Ruf zu werblichen Zwecken während des Telefonats genehmigt, ist nicht ausreichend (BGH, BGH, Entscheidung vom 20.12.2001, AZ: I ZR 227/99). Trotz vorhandener Zustimmung sind diese Werbeformen wettbewerbsschädlich, wenn der Sender seine Person nicht deutlich und unmissverständlich preisgibt (§ 7 Abs. 2 Nr. 4 UWG). Bringt den Anschreiben und ein Bild eures Postfachs mit dem Vermerk "Keine Werbung" zu dem Rechtsanwalt, dem ihr vertraut.

Außerdem brauchen Sie einen Nachweis (z.B. Zeugen), dass die Benachrichtigung zu dem betreffenden Termin an die Mailbox angehängt wurde. E-Mail: Übergeben Sie den E-Mail-Druck inklusive des Ausdrucks der Kopfzeile (in Outlook unter Einstellungen der entsprechenden E-Mail, erreichbar durch Klicken mit der rechten Maustaste auf die E-Mail, dann unter Details) an den von Ihnen gewünschten Rechtsanwalt.

Ihre Anwältin wird sich dann mit dem Störenfried in Verbindung setzen und ihn bitten, sich zu enthalten. Das Rücktrittsrecht des Konsumenten hängt nicht davon ab, ob der Anruf rechtswidrig war.

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