Widerrufsrecht Frist

Recht auf Widerrufsfrist

Sprung zu Was ist die Frist für den Widerruf? Die Frist beginnt bei Wareneinkäufen mit Erhalt der Ware. ("B. Brief, Fax, E-Mail)[oder - wenn Ihnen die Ware vor Ablauf der Frist übergeben wird - durch Rücksendung der Ware]. Der Verbraucher hält diese Frist durch rechtzeitige Absendung der Ware ein.

Bei Widerrufsbelehrung verlangt der Bundesgerichtshof klare Angaben über den Beginn der Frist.

Widerrufsrecht - Beginn und Ende der Frist

Ein Widerrufsrecht für einen Konsumenten bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz besteht nach § 312 d BGB. Die Frist für den Widerruf läuft in der Regel zwei Wochen ab ( ( 312 d I 1, 355 I 2 BGB) und setzt nach der Widerrufserklärung ( 355 II 1 BGB, diese muss klar strukturiert und in textlicher Form des 126 b BGB erfolgen; nur eine voll anwendbare Widerrufserklärung gibt den Beginn der Frist an!) und nach Erfuellung der vertraglichen Auskunftspflichten ( 312 c II BGB, die Widerrufserklärung umfasst nicht die nach § 1 I Nr. 10 BGB-InfoV vorgeschriebenen Widerrufsbelehrungen).

Die Ware sollte vom Konsumenten geprüft und anschließend zurückgenommen werden können. Andernfalls könnte der Gewerbetreibende die Auslieferung hinauszögern und damit die Fähigkeit des Konsumenten, die Ware zu prüfen, behindern. Das bedeutet auch: - bei unvollständiger Auslieferung läuft die Frist nicht ab! Vgl. auch OLG Frankfurt a. M., Urteile vom 28.11.2001, Ref. 9 U 148/01. - bei Auslieferung verschiedener nicht zusammenhängender Positionen (z.B. mehrere Bände, DVDs, etc.) treten mit der entsprechenden Warenanlieferung gesonderte Zeiträume ein.

  • Widerrufsfristen beginnen bei wiederholten Lieferungen ähnlicher Waren mit der ersten Teilleistung. Im Falle von Leistungen tritt die Frist erst nach Vertragsabschluss in Kraft. Besonderes Problem: In der Widerrufserklärung genannte Telefonnummer: Der Rücktritt muss in textlicher Form erklärt werden (§ 355 I 2 BGB), ebenso ein Rückgabeverlangen (§§ 355 I 2, 356 II 2 BGB).

Es ist strittig, ob die Bereitstellung einer Rufnummer wettbewerbsfeindlich ist, weil sie die Konsumenten über die Art und Weise, in der sie ihr Widerrufs- oder Rückgaberecht ausüben, irreführen könnte. Anders beurteilt es das Amt für Telekommunikation Frankfurt (Urteil vom 17.6.2004, Az. 6 U 158/03) und hat beschlossen, dass die Rufnummernangabe wettbewerbsschädlich sein kann.

Dies wird von der EKG differenziert bewertet und hält die Angaben mit Rückkehrrecht für harmlos (KG Berlin, Urteile vom 7.9. 2007, Az. 5 W 266/07). Es wird den Providern empfohlen, in diesem Rahmen auf die Benennung der Rufnummer zu unterlassen, auch um den Beginn der Frist nicht zu beeinträchtigen! Besonderes Problem: Deadline beginnt bei eBay:

Der folgende Wortlaut einer Widerrufserklärung ist umstritten: "Die Frist läuft erst ab Zugang dieser Unterrichtung. "Die Frist beginnt mit Zugang der Widerrufserklärung in Textform, jedoch nicht vor dem Tag des Wareneingangs. Konsumenten konnten akzeptieren, die Frist fängt schon bei Kenntnis der am Bildschirm erkennbaren Weisung an (OLG Hamm, Beurteilung von 15.3.

2007, Rechtssache 4 W 1/07), K&R 2007, 224; auch OG Hamburg, Entscheidung vom 4.4. 2007, Rechtssache 5 W 44/07, OG Naumburg, Entscheidung vom 13.7. 2007, Rechtssache 10 U 30/07 (Hs), Rechtssache 9.10. 2007, Rechtssache 5 W 264/07; Vgl.

Der Wortlaut "Die Frist fängt mit dem Empfang der Waren und dieser Anmeldung an", siehe auch § 3. August 2007, Rechtssache 6 U 60/07 Die Frist läuft in der Regel zwei Wochen ab. Im Falle unrichtiger oder unterlassener nachvertraglicher Angaben gemäß 312 c II enden die Fristen erst sechs Monaten nach Vertragsabschluss oder Lieferung der Waren.

Zur Fristwahrung genügt es, wenn der Kunde mit der Leistung im gegenseitigen Einvernehmen anfängt ( 312 d III BGB) oder der Kunde einen Träger freigibt ("§ 312 d IV Nr. 2"). Erstere ist beispielsweise im Netz der Fall, wenn der Konsument Inhalte gegen eine Gebühr ausnutzt. Weil Vertragsabschluss und Verwendung in der Regel unmittelbar aufeinander folgen, erlosch das ursprünglich auf schriftlichem Wege existierende Widerrufsrecht zeitgleich.

In diesen FÃ?llen gibt es Anzeichen dafÃ?r, dass keine Notwendigkeit mehr fÃ?r eine Information Ã?ber das Widerrufsrecht gegeben ist. Beim Online-Download von z.B. Musiktiteln oder Spielfilmen gilt diese Bestimmung nicht, da es sich nicht um eine Leistung, sondern um eine Lieferung von Waren handelte (bei diesen Vertraegen gibt es jedoch gemäß § 312 d IV Nr. 1 BGB bereits jetzt kein Widerrufsrecht).

Letztere soll einen Empfänger daran hindern, einen Träger zu kopieren und anschließend zurückzugeben. Bei nicht versiegelten Datenträgern verbleibt das Widerrufsrecht und der Auftragnehmer hat das Risiko des Missbrauchs. Bei Fernabsatzverträgen hat der Konsument ein Widerrufsrecht gemäß § 355. Statt des Rücktrittsrechts kann dem Konsumenten bei Lieferverträgen ein Widerrufsrecht nach 356 gewährt werden.

355 Abs. 2 S. 1 gilt die Frist nicht vor Erfuellung der Auskunftspflichten nach § 312 c Abs. 2, bei Warenlieferungen nicht vor dem Tag ihres Zugangs beim Abnehmer, bei wiederholten Lieferungen ähnlicher Waren nicht vor dem Tag des Zugangs der ersten Teilleistung und bei Leistungen nicht vor dem Tag des Vertragsabschlusses.

Das Widerrufsrecht verfällt auch bei einer Leistung, wenn der Gewerbetreibende mit der Erbringung der Leistung mit der ausdrücklichen Genehmigung des Kunden vor Ende der Widerrufsfrist angefangen hat oder der Kunde diese selbst veranlaßt hat. für die Anlieferung von Waren, die nach Kundenspezifikationen gefertigt oder deutlich auf die persönliche Situation abgestimmt sind oder die aufgrund ihrer Art nicht für eine Rückgabe in Frage kommen oder deren Verfallsdatum überschritten würde, für die Anlieferung von Audio- oder Videoaufnahmen oder von Programmen, sofern die angelieferten Tonträger vom Endverbraucher entsiegelt worden sind, für die Anlieferung von Tageszeitungen, Magazinen und Magazinen, die in Auktionen (' 156) verschlossen sind, und für die Einlieferung von Datenträgern in einer Auktion.

Das Widerrufsrecht erstreckt sich auch nicht auf Fernabsatzverträge, bei denen der Kunde bereits ein Widerrufs- oder Rücksendungsrecht gemäß § 355 oder § 356 aufgrund der §§ 499 bis 507 hat. Für diese Verträge findet Abs. 2 entsprechende Anwendung.

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