Rücksendekosten 2014

Retourenkosten 2014

Künftig können Versandhändler ihren Kunden die Rücksendekosten auferlegen. Vom 13.06. 2014 sind daher die Kosten der Rücksendung vom Verbraucher zu tragen, unabhängig vom Wert der gelieferten Ware. Sie als Händler müssen ab 2014 nicht mehr die Rücksendekosten tragen, bis zum 13.

06.2014 gilt die Regelung der Rücksendekosten im B2C-Onlinehandel:. Gemäß dem ab dem 13.06.2014 geltenden neuen Verbraucherrecht trägt der Kunde die Kosten für die Rücksendung von normaler Ware, die per Paket versandt werden kann.

Stornobedingungen 2014: Versandkosten und Rücksendekosten im Falle eines Widerrufs nach dem neuen Verbrauchergesetz

Unserer Meinung nach sind Auseinandersetzungen mit Konsumenten über die Zahlung von Liefer- und/oder Rücksendekosten bei der Wahrnehmung des gesetzlich vorgeschriebenen Widerrufsrechtes ein lästiges Problem im täglichen Leben von E-Commerce-Händlern. Auch mit der am 13. Juni 2014 erfolgten Übernahme der Verbraucherrechtsrichtlinie in nationales Recht ist in diesem Zusammenhang nichts unversucht gelassen worden. Mit Inkrafttreten des neuen Verbraucherschutzgesetzes (13.06.2014) haben sich weitreichende Veränderungen im Hinblick auf die Zahlung der Liefer- und Rücksendekosten beim Rücktritt von Vertragsabschlüssen im Fernabsatz vollzogen.

Versandspesen sind die originalen Versandspesen vom Unternehmen zum Endverbraucher. Gemäß dem alten Gesetz (bis zum 12.06.2014) gab es keine explizite rechtliche Vorschrift, die den Unternehmen im Falle eines Widerrufs zur Übernahme der Transportkosten gezwungen hätte. Nach dem Urteil des EuGH vom 15.04.2010 (Az.: C-511/08) ist jedoch klar, dass die Transportkosten vom Unternehmen zu übernehmen sind.

Ab dem 13.06. 2014 ist es anders. In der Bestimmung des 357 Abs. 2 S. 1 BGB n. F. wird klargestellt, dass der Gewerbetreibende in Zukunft auch allfällige Entgelte für die Auslieferung der Waren an den Endverbraucher zurückzuzahlen hat. "Die Gewerbetreibenden sind auch verpflichtet, allfällige vom Konsumenten für die Zustellung geleistete Zahlung zurückzugeben.

Ausgenommen sind Mehrkosten, die dem Kunden dadurch entstehen, dass er eine andere Versandart als die billigste Standardversandart des Lieferanten gewählt hat. Es ist daher in keinem Falle erlaubt, das Recht des Konsumenten auf Rückzahlung des Kaufpreises im Falle eines Widerrufs um die Versandkosten zu mindern. Sofern Kaufleute dem Kunden einen kostenlosen Versand für die ursprüngliche Warenlieferung anbieten, sind sie im Falle eines Widerrufs nach Maßgabe der neuen Gesetzeslage sicherlich nicht zur Erstattung eines Betrages der Versandkosten gezwungen.

Selbst wenn die obigen Aussagen auf den ersten Blick für den Fachhändler nicht zwangsläufig gut sind, bietet die neue Rechtsvorschrift für den Fachhandel entscheidende Vorzüge. Nach der alten Gesetzeslage könnte sich der Konsument die Waren " teuerer " als eine vom Unternehmer angebotene Standardversandart, z.B. als Express- oder Nachnahmeversand, zusenden.

Auch die hierfür anfallenden Zuschläge sind dem Konsumenten im Falle eines Widerrufs nach geltendem Recht zu vergüte. Dies ist seit dem 13.06.2014 nicht mehr der Fall: Entscheidet sich der Konsument für eine teuere Versandart als den vom Auftragnehmer gebotenen Standard-Versand, so verbleibt er im Falle des Widerrufs auf den dadurch entstehenden zusätzlichen Kosten.

Zukünftig hat der Auftragnehmer die Versandkosten nur noch in dem Umfang zu ersetzen, wie sie für den von ihm angebotene Standardsendung auftraten. Der Unterschied zwischen den Versandkosten des "Premium-Versands" und denen des Standard-Versands wird dann vom Konsumenten getragen. Vorraussetzung dafür ist jedoch, dass die "Zuschläge" entstanden sind, weil der Konsument bei der Zusendung der Waren absichtlich " Zusätze " bucht.

Wenn das Unternehmen zum Beispiel nur teure Expresslieferungen als Versandart anbietet, muss es dem Kunden weiterhin die gesamten Versandkosten auszahlen. Daher ist es nicht erfolgversprechend, den Konsumenten in Zukunft mit kÃ?nstlich lÃ?ngeren Lieferfristen im Bereich der Standard-Sendung (z.B. "Versand als Warenlieferung, Lieferzeit ca. 10 bis 12 Tage") zu "Premium-Sendung" (z.B. "Versand als XY-Standard-Paket, Lieferzeit ca. 1 bis 2 Tage) zu verlocken, um danach zu behaupten, dass der Kundentest der Versender die Differenzen bei den Speditionskosten der beiden Methoden selbst berechnen muss.

Bei der Abholmöglichkeit handelt es sich jedoch nicht um eine vom Unternehmen gebotene Versandart, sondern um eine andere Versandart außerhalb der Rechtsvorschriften, so dass die Auswahl der Standardversandart durch den Konsumenten dann keine "andere Versandart" im Sinn von § 357 Abs. 3 BGB ist. Beispiel: Ein Konsument ordert Waren bei einem Einzelhändler über seinen Online-Shop.

Für den normalen Postversand wählt er keine 3 , sondern eine Zahlung per Nachname gegen einen Aufschlag von 5 ?. Der Kunde ist verpflichtet, nach Eingang der Lieferung den Rücktritt fristgerecht und auch sonst effektiv zu erklären. Wer übernimmt in einem solchen Falle die Nachnahmekosten? Nachnahmelieferung ist eine Versandart.

Die Bezahlung erfolgt erst bei Empfang der Waren an der Haustür, nämlich beim Paketdienst selbst. Letzterer erhebt den Einkaufspreis sowie eine zusätzliche Nachnahmegebühr. Die Lieferfirma übermittelt den Einkaufspreis an den Fachhändler und hält die Nachnahmegebühr ein. Dieses Verfahren kann für den Konsumenten von Vorteil sein, da er die Waren nach der Auftragserteilung sehr rasch eintrifft.

Dies liegt daran, dass der Einzelhändler nicht warten muss, bis die Bezahlung, z.B. per Vorkasse, eingegangen ist, damit der Einzelhändler die Waren umgehend ausliefern kann. Positiv wirkt sich auch für den Einzelhändler aus, da er sein Guthaben direkt nach Erhalt der Produkte auf sichere Weise einnimmt. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Käufer bei der Auswahl der Lieferung per Nachname anwesend sein sollte, um das Päckchen entgegenzunehmen und zu zahlen, da aufgrund der damit einhergehenden Zahlungsverpflichtung keine Zustellungsversuche an benachbarte Personen unternommen werden.

Wenn der Kunde nicht gefunden wird, werden je nach Zustelldienst weitere Zustellungsversuche unternommen, das Päckchen wird bei einer Poststelle deponiert oder es wird an den Fachhändler zurückgeschickt. Im Falle von Einkaufsverträgen, die ein Konsument über einen Online-Shop abschließt, hat der Konsument ein Rücktrittsrecht zu seinen Lasten gemäß § 355 Abs. 1 Satz 1 BGB.

Die Widerrufserklärung muss gegenüber dem Unternehmen innerhalb einer Nachfrist von 14 Tagen, 355 Abs. 2 S. 1 BGB, ergehen. Macht der Konsument von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch, ist er nicht mehr an seine originale Erklärung der Absicht geknüpft. Das heißt, der Konsument muss die empfangene Leistung zurückgeben und der Gewerbetreibende muss die gezahlten Kosten erstatten.

Gemäß 357 Abs. 2 BGB hat der Kunde auch allfällige Entgelte des Käufers für die Anlieferung, die sogenannten Versendungskosten, zurückzuerstatten. Das heißt, im Falle eines Rücktritts muss der Gewerbetreibende auch die vom Konsumenten gezahlten Transportkosten erstatten. Dies ist eine Neuregelung seit dem 13.06.2014, da nach dem alten Gesetz nicht explizit festgelegt war, wer im Falle eines Widerrufes die Transportkosten zu übernehmen hatte.

Lediglich die Entscheidung des EuGH vom 15. April 2010, Rechtssache C-511/08, bringt insoweit Transparenz, als sie dem Unternehmen die Verpflichtung zur Kostenübernahme auferlegt. In Ausnahmefällen ist der Auftragnehmer jedoch nach 357 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht verpflichtet, solche Aufwendungen zu ersetzen, die dem Auftraggeber nur dadurch entstehen, dass er sich für eine andere als die billigste vom Auftragnehmer gebotene und auch für den Auftraggeber zumutbare Versandart entscheidet.

Wenn sich der Käufer z.B. für eine Express-Lieferung mit einem Zuschlag von 4 Euro entscheidet, obwohl ihm eine billigere Variante geboten wurde, muss der Verkäufer nur die Versandkosten in gleicher Höhe zurückzahlen, nicht aber den Zuschlag von 4 Euro für die Auswahl der speziellen Versandart. Diese Bestimmung ist auch eine Neuheit gegenüber der Version vor dem 13. Juni 2014, bei der der Auftragnehmer laut EuGH-Urteil auch in einem solchen Falle die über den Regelversand hinaus gehenden Versandkosten zu übernehmen hatte.

Ist die Nachnahmelieferung, wie oben beschrieben, eine weitere Sonderform der Zustellung auf Kundenwunsch, so dass der Besteller im Falle eines Widerrufes die anfallenden Versandkosten nicht zurückerhält? Ist die Nachnahmelieferung keine andere Versandart, sondern eine spezielle Zahlungsweise, so dass dem Besteller im Falle eines Widerrufes die gesamten anfallenden Gebühren zurückerstattet werden?

Betrachtet man die Funktionsweise der Nachnahmelieferung ( "Nachnahme", s. o.), könnte man sagen, dass es sich um eine spezielle Zahlungsart handele, bei der der Käufer den Einkaufspreis inklusive Zuschlag erst bei Eingang der Waren an der Haustür entrichtet. Sinnvoller scheint es jedoch, die Bezahlung per Post als eine spezielle Versandart zu erachten.

Das ergibt sich bereits aus dem Text des 357 Abs. 2 S. 2 BGB, der alle bestehenden Lieferformen mit dem Sammelbegriff "Lieferung" abdecken wollte und daher den Geltungsbereich nicht auf klassische "Versandfälle" beschränken wollte. Im Falle der Zahlung per Post ist die Reederei entsprechend ihrer Aufgabe ebenfalls zur Zahlung verpflichtet.

Darüber hinaus besteht lediglich eine weitere Verpflichtung, den Kaufbetrag einschließlich der Zahlung einer Gebühr per Nachnahme bei den Verbrauchern einzuziehen und dann an den Verkäufer abzüglich der Kommission weiterzugeben. Daher ist die Lieferung per Nachnahme als besondere Art der Lieferung zu betrachten, so dass der Kunde im Falle des Widerrufes keine Erstattung der entstandenen Aufwendungen gemäß 357 Abs. 2 S. 2 BGB einfordern kann.

Zusammengefasst und in Bezug auf den Beispielfall sind bei Wahrnehmung des Widerrufsrechtes die Versandkosten für die Zustellung per Nachnahme vom Konsumenten selbst zu übernehmen, sofern er sich bewußt für diese Versandart entscheidet, obwohl ihm eine billigere Variante zur Auswahl stand, die auch keine unangemessenen Benachteiligungen wie z.B. überhöhte Lieferfristen zur Last gelegt hätte.

Schwieriger als das oben geschilderte Standardverfahren können solche Situationen sein, in denen der Einzelhändler die Waren per Post an den Konsumenten per Post versendet, der Konsument die Waren aber nicht akzeptiert. Was muss der Fachhändler dann tun und wer trägt die Nachnahmekosten? aa.) Keine Annahme als Rücktritt? Zuallererst ist zu prüfen, ob die Nichtakzeptanz der Waren durch den Konsumenten die Wahrnehmung des Rücktrittsrechts ist.

Bis zur Verbraucherrechtsreform am 13.06.2014 konnte der Vertrag nur durch Rückgabe der Waren kommentarlos widerrufen werden. Die Nichtabnahme und die daraus folgende Rückgabe an den Verkäufer hätte daher nach der bisherigen Gesetzeslage eine effektive Wahrnehmung des Widerrufsrechtes durch den Konsumenten bedeutet, da der Konsument durch die Rückgabe der Waren nachweist, dass er kein Recht an der Sache oder am Bestehen des Kaufvertrages hat.

Ab dem 13. Juni 2014 ist jedoch in 355 Abs. 1 Satz 2, 3 BGB festgelegt, dass der Rücktritt gegenüber dem Unternehmen zu erklären ist und die Entscheidung zum Rücktritt vom Vertrag in der Begründung deutlich gemacht werden muss. Doch was heißt die neue Gesetzeslage bei Nichtabnahme mit Nachnahmesendung?

Lediglich die mit der Nichtabnahme durch das liefernde Speditionsunternehmen veranlasste Rückgabe an den Verkäufer hat keine wirksame Widerrufsbelehrung zur Folge. Das ist auch nach Rückgabe der Waren möglich. Die Frage ist, wie der Einzelhändler bei Nichtakzeptanz einer Lieferung per Nachnahme vorzugehen hat. Allerdings verunsichert eine solche Rendite den Einzelhändler, da er mit zwei organisatorischen Szenarios zu kalkulieren hat.

Es kann nicht abgeschätzt werden, ob der Konsument die verbindliche Rücktrittsbelehrung und den Verweis auf eine darin enthaltene explizite Deklaration zur Kenntnis nimmt und ob in den folgenden Tagen mit einer diesbezüglichen Stellungnahme des Rücktrittsantrags zu rechnen ist. Es ist daher möglich, dass der Konsument eine ordentliche Widerrufserklärung nachholen wird oder auch nicht.

Hinweis: Prinzipiell kann der Verkäufer mit dem zurückgegebenen Kaufgegenstand nach Ablehnung der Annahme vorgehen. In Ermangelung einer solchen Überlassung ist der Konsument nicht Inhaber geworden und verbleibt auch bei einer nachfolgenden unbeabsichtigten Zerstörung der Sache gemäß 326 Abs. 2 S. 1. Bei einer solchen Abnahmeverweigerung ist es schwierig, dass in Ermangelung einer Warenübergabe an den Endverbraucher die 14-tägige Frist gemäß der Regelung des § 356 Abs. (356) gilt.

Akzeptiert der Konsument die Ware nicht von vornherein, hat er sie nie im rechtlichen Sinne "erhalten". Dies hat für den Einzelhändler die ungünstige Folge, dass das tatsächlich befristete Rücktrittsrecht des Konsumenten in ein unbeschränktes Rücktrittsrecht umgewandelt wird, bis die Ware tatsächlich angenommen wird und nicht allein durch den Ablauf der Frist erlischt.

Eine bloße abwartende Haltung des Gewerbetreibenden kann hier die vorhandene rechtliche Unsicherheit nicht ausschließen, da die Endgültigkeit des Kaufvertrages nicht von den jeweiligen Zeitverhältnissen abhängig ist, sondern vom Konsumenten in fristloser Wahrnehmung seines Widerrufsrechtes unterbleiben kann. Anmerkung: Lehnt der Konsument die Entgegennahme einer getätigten Order ab, hindert er den Vertragshändler an der vertragswidrigen Erbringung der geschuldeten Dienstleistung und verursacht zugleich die Rechtsfolgen eines zunächst nicht befristeten Rücktrittsrechts allein durch sein Vergehen.

Da sich die Zuständigkeit für die Anwendbarkeit der Rechtsstreitigkeiten des 242 BGB auf das Rücktrittsrecht noch nicht eingestellt hat, verbleibt die Verweigerung der Annahme für den Konsumenten bisher ohne unmittelbare Nachteile. Der Gewerbetreibende sollte den Konsumenten zunächst darauf aufmerksam machen, dass die einfache Verweigerung der Annahme keine effektive Wahrnehmung des Widerrufsrechtes bedeutet und dass in diesem Zusammenhang eine klare Konsumentenerklärung erforderlich ist.

Eine zweite Anweisung sollte daher erteilt werden, die den Konsumenten auffordert, diese ausdrücklich zu widerrufen. Der Gewerbetreibende kann mit diesen Informationen, wenn der Konsument angemessen reagiert, Unklarheiten bei der Auslegung des durch die Nichtakzeptanz ausgedrückten Antrags ausräumen und sich so auf einen vorzeitigen Rücktritt vorbereiten. Da der Unternehmer die Waren zurückerhält, indem er die Nachnahme nicht akzeptiert und der Konsument den Kaufbetrag infolge der Ablehnung nicht bezahlt hat, müssen die Hauptleistungen nicht mehr zurückgegeben werden.

Die unannehmbare Lage ergibt sich für den Einzelhändler, dass er prinzipiell auch in Bezug auf den Konsumenten erwarten muss, sein Widerrufsrecht künftig fristlos auszuüben. Der Vertragshändler wird hier jedoch nicht rechtsunwirksam, sondern kann sich durch eigene Rücktrittsrechte aus 323 Abs. 1 BGB vor dieser Konsequenz absichern und selbst vom Kaufvertrag zurücktreten.

Es ist zu berücksichtigen, dass der Konsument durch die Verweigerung der Annahme gegen seine Verpflichtung zur Annahme des Kaufgegenstandes und zur Bezahlung des Preises gemäß § 433 Abs. 2 BGB verstößt. Der wirksame Widerruf, durch den der Vertrag gekündigt wird, bedarf des Ablaufs einer vom Verkäufer fruchtlos festgesetzten angemessenen Fristsetzung. Der Gewerbetreibende sollte dem Konsumenten insoweit eine ausdrückliche Fristsetzung zur Annahme des ursprünglich nicht akzeptierten Vertragsgegenstands und zur Bezahlung des Preises nach einer erfolglosen zweiten Anweisung (Schritt 1) einräumen.

Entspricht der Konsument nun der Aufforderung, kann der Einzelhändler die Rücksendung der zurückgesandten Waren an den Konsumenten von der vorhergehenden Rückerstattung der Transportkosten abhängen und muss die Waren daher nur dann an die Adresse der jeweiligen Filiale zurücksenden, wenn er den Erhalt des für den Transport zu zahlenden Betrages auf seinem Account nachweisen kann.

Läßt der Konsument dagegen die Frist fruchtlos vergehen, kann der Verkäufer den Widerruf aussprechen und wird gemäß 346 BGB vom Originalkaufvertrag befreit. Da er den Liefergegenstand zurückgegeben hat und der Kunde den Kaufbetrag wegen der Ablehnung der Nachnahmelieferung noch nicht bezahlt hat, sind keine Dienstleistungen zurückzugewähren. Erstens: Das Recht des Konsumenten, von einem Fernabsatzvertrag nur für einzelne bestellte Waren gegen Erstattung des Kaufpreises zurückzutreten, war schon immer zweifelhaft.

Das Rücktrittsrecht des Konsumenten wurde jedoch zum 13. Juni 2014 grundsätzlich neu geregelt, so dass es fragwürdig ist, ob die auf der alten Gesetzeslage beruhenden Ansichten und Neigungen noch für tragfähig erachtet werden. Auch nach dem alten Recht bereitet der Umstand, dass der Konsument nur einen Teil seiner uniformen Ordnung zurückzieht, den Betroffenen oft Schwierigkeiten.

Unverständlich ist, warum dem Konsumenten, der zwei Waren zusammen kauft und dann eine davon an den Entrepreneur zurücksendet, die (vollen) Versandkosten wiedererstattet werden. Stellen Sie sich vor, der Konsument würde eine Maschine zusammen mit einem Tumbler bestellen. Möchte der Konsument den Trockenschrank jetzt nicht halten und kündigt diesbezüglich den Verkaufsvertrag, muss der Entrepreneur - wenn man nach dem Gesetzestext geht - dem Konsumenten die 50 für die Bereitstellung beider Produkte bezahlten Euro wiedererstatten.

Das kann aber nicht im Sinn des Gesetzes sein, denn der Konsument hätte die 50 für die Zustellung zahlen müssen, auch wenn er nur die Reinigungsmaschine (die er hier aufbewahrt) geordert hätte. Daher muss der Grundsatz zur Anwendung kommen, dass die Kosten für den Versand von Artikeln, die beim Endverbraucher bleiben, vom Gewerbetreibenden nicht zu ersetzen sind.

Bei Versandkostenpauschalen hat der Auftragnehmer diese im Falle eines nur teilweise Widerrufs nicht zu ersetzen. In diesem Falle hätte der Konsument nicht weniger Portokosten gezahlt, wenn er den jetzt stornierten Gegenstand nicht einmal bestellt hätte. Fazit: Da die Transportkosten auch dann nicht niedriger gewesen wären, wenn der stornierte Gegenstand aufgrund seiner Flatrate nicht bestellt worden wäre, muss der Auftragnehmer diese auch pro rata temporis nicht wiedererstatten.

Sind die Versandspesen dagegen nach Maßgabe des Gewichts, der Grösse oder der Anzahl der Waren berechnet worden, erstattet der Gewerbetreibende dem Konsumenten einen maximalen Teil der Versandspesen, nicht aber deren Total. Die Kosten der Rücksendung sind im Verhältnis zu dem Betrag zu vergüten, um den die Kosten der Rücksendung niedriger gewesen wären, wenn der bzw. die jetzt stornierten Waren nicht bestellt worden wären.

Der Konsument erwirbt einen Computer (wiegt 10kg) und einen Printer (wiegt 5kg). Die Versandkosten werden nach dem jeweiligen Artikelgewicht errechnet. Variante 1: Der Kunde storniert seine Buchung über den Computer, er möchte den Printer beibehalten. Fazit: Die proportionalen Versandkosten für den Computer müssen vom Unternehmen erstattet werden (20?), die proportionalen Versandkosten für den Printer (10?) gehen zu Lasten des Verbrauchers.

Variante 2: Der Konsument storniert seine Druckerbestellung, er möchte den Rechner beibehalten. Fazit: Die proportionalen Versandkosten für den Druck sind vom Unternehmen zu ersetzen (10?), die proportionalen Versandkosten für den Rechner (20?) gehen zu Lasten des Verbrauchers. Auch bei gewichts-, maß- oder mengenabhängiger Versandkosten sind unter bestimmten Voraussetzungen keine Versandkosten zu vergüten, z.B. wenn durch die gemeinsame Beauftragung der zu retournierenden Waren kein Gewichtslimit erreicht wurde und sich daher die Versandkosten nicht erhöhen.

Der Konsument erwirbt ein Handy (200gr) und eine Handytasche (40gr). Die Transportkosten werden nach dem jeweiligen Artikelgewicht errechnet. Fazit: Unabhängig davon, welche der beiden Klauseln der Konsument nun individuell zurückziehen möchte, hat er keinen Anrecht auf Rückerstattung der Transportkosten. Tritt der Konsument nun einen Teil seiner Lieferung zurück mit der Konsequenz, dass der Betrag der verbleibenden, noch vorhandenen Lieferung unter die Versandkostenbefreiungsgrenze fällt, ist es fragwürdig, ob der Kunde später die Frachtkosten dafür berechnen kann.

Dem widerspricht jedoch zunächst 307 Abs. 1 BGB, der die Gültigkeit solcher Bestimmungen schon deshalb beeinträchtigen könnte, weil er den Konsumenten von der Wahrnehmung seines (Teil-)Widerrufsrechts abhalten könnte. Gleichzeitig wird die Geltendmachung von Nebenforderungen auch durch 312a Abs. 3 BGB ausgeschlossen, wonach nur mit dem Konsumenten Leistungen des Konsumenten über die vertraglich festgelegte Vergütung hinaus vertraglich vereinbar sind.

Im Gegensatz zur einseitigen Regelung in den AGB bedarf es jedoch einer ausdrücklichen Absprache zwischen dem Unternehmen und dem Konsumenten. Möchte der Gewerbetreibende den Konsumenten in den genannten FÃ?llen zur Zahlung einer Zuzahlung auffordern, muss er hierzu eine separate Absprache mit dem Konsumenten ( "Individualkorrespondenz") machen. Die Kosten der Rücksendung gehen nach dem alten Recht zu Lasten des Unternehmers.

Nach dem anwendbaren Recht kann der Gewerbetreibende jedoch in gewissen, engen Zusammenhängen von diesem Prinzip dadurch abgewichen werden, dass er dem Konsumenten für (und nur für) diese Umstände die ordentlichen Rücksendekosten vertragsgemäß vorschreibt und ihn in der Widerspruchsbelehrung auf diese Rechtsfolgen hinweist ("doppelte 40-Euro-Klausel"). Ab dem 13.06.2014 ist es umgekehrt: Der Konsument hat die direkten Rücksendekosten per Gesetz zu übernehmen.

Diese Verpflichtung muss der Gewerbetreibende dem Konsumenten nicht mehr vertragsgemäß aufzwingen, da es sich um den grundlegenden Rechtsfall handelt. Das Bezahlen der direkten Rücksendekosten durch den Konsumenten ist nicht mehr an konkrete Sachverhalte gebunden. Das ergibt sich aus 357 Abs. 6 S. 1 BGB Neufassung: "Der Konsument hat die direkten Rücksendekosten zu tragen, wenn der Gewerbetreibende den Konsumenten gemäß Art. 246a 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Einführung in das Bürgerliche Gesetzbuch auf diese Verpflichtung hingewiesen hat.

"Das vereinfacht die Rücksendekosten erheblich." Die Gewerbetreibenden müssen den Konsumenten über diese Verpflichtung informieren. Der Gewerbetreibende hat die Rücksendekosten selbst zu übernehmen. Im Falle des Widerrufs der Ware und im Falle von Fernverträgen die Rücksendekosten, wenn die Ware aufgrund ihrer Art nicht per Post zurückgesandt werden kann, hat der Gewerbetreibende dem Gewerbetreibenden die vorstehenden Angaben über die Verpflichtung, die anfallenden Gebühren in nachvollziehbarer Form und in einer dem Fernabsatzverfahren angemessenen Art und Weise zu erstatten, bevor der Gewerbetreibende seine vertragliche Erklärung abgibt, mitzuteilen.

Auf diese Rechtsfolgen wird der Gewerbetreibende den Konsumenten daher in Zukunft im Wege seiner Online-Widerrufsbelehrung aufmerksam machen. Mit der Wortwahlhilfe 5b des Musterrücknahmeformulars können sich Unternehmen auf folgende Passage beziehen: "Sie übernehmen die direkten Rücksendekosten der Ware. "Auch nach einer neuen rechtlichen Situation steht es dem Unternehmen frei, die Rücksendekosten zu übernehmen, wenn ihm dies aus geschäftlicher Sicht Sinn macht.

Aufgrund der alten Vorschrift zur "40?-Grenze" waren viele Konsumenten "verwöhnt", keine Rücksendekosten für Artikel mit einem höheren Wert als 40? bezahlen zu müssen. Deshalb werden viele Unternehmen auch nach dem neuen Gesetz diese Höhe beibehalten und die Rücksendekosten selbst aufbringen.

Beschließt der Kunde dies, so hat er in der Rückgabebelehrung anstelle der oben genannten Angaben des Kunden den Vermerk "Wir übernehmen die Rücksendekosten" anzugeben. Da nach dem neuen Gesetzgebungskonzept der Konsument im Falle des Widerrufs die Rücksendekosten im Wesentlichen zu übernehmen hat, kann der Gewerbetreibende eine Abweichung von dieser Voraussetzung und damit eine Kostendeckung auch von einer Sonderermäßigung oder einer zusätzlichen Leistung durch den Konsumenten abhängen.

Dabei ist es von Bedeutung, dass der Auftragnehmer die Annahmebedingungen vor Vertragsschluss ausreichend festlegt und in seinen Widerrufsbelehrungen klar darauf verweist und vom Auftraggeber keine Leistungen verlangt, auf die er keinen Rechtsanspruch hat. Die Unternehmerin darf diese gemäß 4a Abs. 1 BDSG prinzipiell nur empfangen, wenn der Konsument ihrer Weiterleitung explizit und willentlich, d.h. ohne Einräumung besonderer Vergünstigungen, zustimmt.

Da das auf der EU-Verbraucherrechtsrichtlinie basierende Recht den Konsumenten in der Regel verpflichtet, die Rücksendekosten zu tragen, kann der Einzelhändler eine Abnahme als außergerichtliche Zusatzdienstleistung an verschiedene Voraussetzungen knüpfen. Beispielsweise ist es im EU-Binnenmarkt erlaubt, Konsumenten aus einigen Staaten von den Rücksendekosten zu befreien und die Verpflichtung der Konsumenten zur Kostenübernahme für andere EU-Länder aufrechtzuerhalten.

Es stimmt, dass Unternehmen, die dies vorhaben, prinzipiell unter das Diskriminierungsverbot des Artikels 18 AEUV fallen. Seit dem 13.06.2014 ist der Konsument nach dem Wunsch des Gesetzes auch dazu angehalten, im Falle eines Widerrufs Waren, die nicht per Paketpost versandt werden können, an das Unternehmen zurückzusenden. Die Abholung muss jedoch nach dem anwendbaren Recht durch den Auftragnehmer erfolgen.

Als Gegenleistung sollte der Konsument vor unliebsamen Überaschungen hinsichtlich der anfallenden (Versand-)Kosten bewahrt werden. Handelt es sich um den Rücktritt von Waren, die per Paket versandt werden können, genügt der Verweis "Sie übernehmen die direkten Rücksendekosten " in der Rücksendebelehrung, um den Kunden auf seine Kostenpflicht hinzuweisen. Hierbei muss der Kunde im Zusammenhang mit der Rückgabebelehrung den Kunden über die genaue Höhe der direkten Rücksendekosten (per Spedition) in Kenntnis setzen, also bereits in der Rückgabebelehrung einen gewissen Euro-Betrag anzeigen.

Alternativ kann der Auftragnehmer auch hier mit einem Kostenvoranschlag von maximal diesen Versandkosten tätig werden, wenn die für ihn anfallenden Versandkosten nicht im Vorfeld kalkulierbar sind. Allerdings genügt hier nicht mehr der alleinige Vermerk, dass der Konsument die direkten Rücksendekosten zahlt.

Oft fragen uns Kunden, ob es möglich ist, dem Kunden bindend vorzugeben, welcher Spediteur oder welche Versandmethode er für seine Rücklieferung zu verwenden hat. Nach dem neuen Gesetz ist der Konsument (auch) "frei" bei der Rückgabe der Ware, sowohl hinsichtlich der Auswahl des Versand- oder Speditionsunternehmens als auch hinsichtlich der Warenauswahl dort.

Die Konsumenten müssen den Anbieter selbst auswählen können, und sei es nur wegen der verschiedenen Branchendichten und -öffnungszeiten. Es ist nur richtig, dass Unternehmen nicht bestimmen können, welches Transportprodukt der Konsument zu verwenden hat. Selbst wenn der Kunde die Rücksendegefahr übernimmt, kann er den Kunden nicht dazu zwingen, anstelle einer Paketsendung mit Versandnachweis und Schadensversicherung den nicht versicherten Transport zu nehmen.

Das ergibt sich aus dem berechtigten Wunsch des Konsumenten, einen Nachweis über die Einhaltung seiner Rückgabepflicht, d.h. über die Übergabe des Gutes an den Spediteur, zu haben. Auch nach dem neuen Gesetz hat der Gewerbetreibende das Risiko der Rückgabe zu tragen. Gelangt die Rückgabe jedoch nicht zum Beförderer, muss der Konsument beweisen können, dass er sie dem Beförderer aushändigt.

Es wird jedoch eingeräumt, dass der Konsument bei der Auswahl der Rückgabemethode dennoch bestimmte Verpflichtungen hat, die wirtschaftlichen Belange des Unternehmens zu berücksichtigen. Er ist daher verpflichtet, Mehrkosten zu umgehen, die für eine Rückgabe nicht zwingend notwendig sind, sein Recht, eine angemessene Rücksendeoption zu wählen, ist auf die übliche Versandart begrenzt und muss im Zweifelsfall unter Verwendung der Standard-Lieferung ausgenutzt werden.

Wählt der Konsument eine spezielle Liefermöglichkeit, die für einen gefahrlosen und unbedenklichen Rücksendungsverkehr zum Auftragnehmer nicht notwendig ist, so geht die dafür entstandene Vergütung stets zu seinen Lasten, auch wenn er nicht zur Übernahme der Rücksendekosten gezwungen war. Transportzulassung durch den Endverbraucher selbst?

Insbesondere in dem Fall, dass Wohnort und Betriebsstätte des Konsumenten nahe zusammenstehen, kann der Konsument ein Recht darauf haben, die widerrufliche Sache selbst an den Konsumenten zu liefern, anstatt sie zu senden, um seine Verpflichtung zur Übernahme der Rücksendekosten abzuwenden. Der Gewerbetreibende muss solche Gebote jedoch nicht annehmen.

Als Geste des guten Willens kann er die Beförderungen durch den Konsumenten selbst annehmen. Rechtlich gesehen ist der Konsument im Falle des Widerrufs jedoch eines Schicksals schuldig, in dem er die Herausgabe an einen Verkehrsdienstleister hat. So kann der Gewerbetreibende im Sinne eines gesicherten Transports prinzipiell fordern, dass der Konsument die Waren nicht selbst liefert, sondern versendet.

Spezielle Vermögensbelastungen für den Konsumenten können entstehen, wenn der Kunde nach wirksamen Widerruf den Kaufgegenstand an einen Sitz im Inland zu übersenden wünscht, den er als Zweigniederlassung unterhalten hat oder auf den er nach Vertragsabschluss seinen Betrieb umgestellt hat. Allerdings kann der Konsument nicht ohne weiteres gezwungen werden, zusätzliche Kosten für den Versand ins benachbarte Land zu tragen.

Insoweit wird vereinbart, dass die Mehrkosten für die Rücksendung an einen erst nach Vertragsablauf bekannt gemachten Auslandssitz vom Auftragnehmer zu übernehmen sind (MüKoBGB/Fritsche, Ziff. 6. Aufl. 2016, BGB § 357 Rn. 20). Folglich schulde der Konsument nur die Versandkosten im Inland, die Differenz für den internationalen Transport sei jedoch vom Unternehmen zu zahlen.

Anderslautendes ist nur dann gegeben, wenn der Kunde vor Vertragsabschluss im Wege der Rückgabebelehrung ausreichend darauf hingewiesen wird, dass eine Rücklieferung ins Ausland erforderlich ist und der Kunde auch die dafür anfallenden Gebühren zu übernehmen hat. In Ermangelung einer solchen Weisung hat der Konsument jedoch ein berechtigtes und würdiges Recht, von zusätzlichen Ausgaben für vom Unternehmen angeforderte Auslandsrückgaben befreit zu werden.

Bekommt der Kunde die zurückgenommene Sache nach erfolgter und veranlasster Rückgabe zurück, weil der Kunde die Abnahme im Zusammenhang mit der Lieferung verweigert hat, kann er nicht zur Übernahme auch der anfallenden Versandkosten für einen neuen Rückgabeversuch gezwungen werden. Daraus ergibt sich, dass der Gewerbetreibende einer gesetzlichen Verpflichtung unterliegt, das vom Konsumenten gewollte Rücknahmegeschäft durch Entgegennahme der widerrufenen Sache zu tätigen.

Verstößt er gegen diese Verpflichtung und lässt den umgekehrten Vorgang zunächst zum Stillstand kommen, kann vom Konsumenten nicht erwartet werden, dass er die Kosten für eine neue Rücksendung erneut zu tragen hat. Selbst wenn die Frist für den Rücktritt bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz erst zu dem Zeitpunkt läuft, zu dem der Kunde die Waren erhalten hat, ist der Rücktritt vom Vertrag prinzipiell möglich.

Der Tag des Inkrafttretens der Erklärung des Widerrufs wird durch den Eingang bei der Gesellschaft bestimmt. Erfolgt nun nach Vertragsabschluss und noch vor Beginn der ursprünglichen Versendung eine Widerrufsbelehrung nach den vorstehenden Prinzipien und sendet der Kunde die gekaufte Ware dennoch - mangels Kenntnis der Widerrufsbelehrung - an den Kunden, so kann der Kunde auch dann nicht zur Übernahme der Rücksendekosten gezwungen werden, wenn die Übertragung der Ware grundlegend wirksam ist.

Der Gewerbetreibende hätte die Verbrauchererklärung vor Beginn der Versendung zur Kenntnis genommen und insoweit die finanziellen Lasten für den Verbraucher im Zusammenhang mit der Rücksendung vermeiden können. Diese war ab dem Eingang nicht mehr an seine vertragliche Vereinbarung geknüpft, d.h. an die Möglichkeit der Kenntnisnahme durch den Auftragnehmer, so dass der Warenversand nicht mehr vertragsgemäß war.

Führt der Auftragnehmer jedoch ohne Vertragsgrundlage und gegen den angegebenen Wunsch des Auftraggebers aus, muss eine Nachlieferung für diesen unentgeltlich sein. Bisher machen Konsumenten von dieser Rückgabemöglichkeit Gebrauch, wenn diese wissen (oder wenigstens der Ansicht sind), dass der Kunde die Rückgabekosten zu übernehmen hat und keine Vorauszahlung zu leisten ist, die man später - ggf. mit angemessenem Kostenaufwand - zurückerhalten muss.

Die vorherrschende Auffassung ist, dass eine frachtfreie Rückgabe durch den Konsumenten möglich ist. Im Widerrufsfall kann der Kunde die Entgegennahme solcher Lieferungen nicht vorenthalten. Weil der Konsument die direkten Rücksendekosten nach dem Recht seit dem 13.06.2014 in jedem Fall zu zahlen hat - es sei denn, der Gewerbetreibende kommt seinen Informationspflichten nicht nach oder übernimmt die Rücksendekosten - sollte die Zahl der "unfreien Rücksendekosten" wahrscheinlich sinken.

Die unentgeltliche Rückgabe der Waren durch den Konsumenten bleibt auch nach dem neuen Recht im Falle des Widerrufs unzulässig. Nur, wenn der Konsument sich selbst in sein eigenes Rindfleisch zerlegt, es sei denn, der Gewerbetreibende hat in Ausnahmefällen die Rücksendekosten zu übernehmen. Weil die direkten Rücksendekosten in Zukunft auf den Deckel des Konsumenten gehen, muss er auch das "Strafporto" bezahlen - das der Entrepreneur dann wohl direkt mit der Rückerstattung des Einkaufspreises anrechnen wird.

Beispielformulierung für folgende Fälle: Konsumenten retournieren unkommentiert und unfrei: "Sie haben die bestellten Waren kommentierungslos und damit ohne weitere Erklärungen an uns zuruckgeschickt. Wir wissen nicht, warum Sie die Waren zurücksenden wollen, ob sie fehlerhaft sind oder ob Sie von Ihrem Rücktrittsrecht gebrauch machen wollen.

In jedem Fall bedeutet die Rückgabe der Waren ohne Kommentar keinen effektiven Rücktritt im Sinne des gesetzlich vorgesehenen Widerrufsrechts, so dass der Vertrag gültig bleibt. Der Kunde ist dazu angehalten, die Rücksendekosten zu erstatten. Gleiches trifft auf die anfallenden Transportkosten zu, wenn wir die Waren an Sie nachsenden. Wenn Sie die Sendung noch einmal wünschen, teilen Sie uns dies mit.

In diesem Falle müssen Sie uns einen Vorschuss von xx,yy Euro auszahlen. "Andererseits, wenn der Gewerbetreibende in Ausnahmefällen anbietet, die Rücksendekosten zu tragen oder den Konsumenten nicht (richtig) über seine Verpflichtung informiert, die direkten Rücksendekosten wie beschrieben zu tragen, gehen die zusätzlichen Rücksendekosten zu seinen Lasten.

Gemäß 357 Abs. 6 S. 1 BGB hat der Kunde die Rücksendekosten zu übernehmen, wenn der Kunde ihn gemäß Artikel 246 a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 S. 1 über diese Verpflichtung informiert hat und der Kunde die Rücksendekosten nicht vertragsgemäß übernommen hat.

Im Falle des Widerrufs per Post ist der Kunde verpflichtet, die entstandenen Aufwendungen nach den Vorschriften des Gesetzes selbst zu erstatten. Es ist jedoch fragwürdig, ob der Konsument in den Faellen, in denen solche Anweisungen fehlen oder die Rueckgabe der Rueckgabekosten durch den Gewerbetreibenden vertragsgem?

Hatte unter Wahrung der bisherigen Gesetzeslage in einer Stellungnahme die Gelegenheit bestanden, die Waren per Nachnahme zurückzugeben und den Ersatz der entstandenen Aufwendungen zu fordern, so wird heute vorwiegend dargestellt, dass der Konsument in Ausübung seiner Rückgabepflicht im Falle des Widerrufs zur Abwägung der wirtschaftlichen Belange des Unternehmens und damit zur Vermeidung der Entstehens von zusätzlichen, nicht zwangsläufig notwendigen Aufwendungen herangezogen wird.

Das Recht, eine angemessene Rücksendeoption zu wählen, ist auf die übliche Versandart begrenzt und muss im Zweifelsfall durch die Standard-Lieferung wahrgenommen werden. Mangels besonderer Vereinbarungen oder des Wunsches des Bestellers, die Ware auf besondere Weise zu versenden, übernimmt der Besteller nur die regelmäßigen Rücksendekosten. Das liegt im Interesse der Gesellschaft, soweit nach dem rechtlichen Wertansatz des 357 Abs. 6 BGB die Zahlung der Rücksendekosten durch die Gesellschaft eine von der Rechtsnorm abweichende zusätzliche Leistung zugunsten des Konsumenten ist.

Schon durch die Verlagerung der regelmäßigen Rücksendekosten auf den Auftragnehmer ist der Konsument begünstigt, so dass es angemessen ist, die Verbesserung hinsichtlich der finanziellen Situation des Auftragnehmers zu beschränken und zumindest kostspielige oder ungewöhnliche Versandmöglichkeiten aus dem Geltungsbereich auszuschließen. Eine Rückgabe der Waren durch den Konsumenten kann daher nicht per Nachnahme vorgenommen werden, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

Sollte der Konsument die Ware trotzdem per Post zurückschicken, hat er die entstandenen Entgelte zu übernehmen, auch wenn der Gewerbetreibende sich generell verpflichtet hat, die Rücksendekosten zu erstatten. Es ist unzumutbar, dass der Auftragnehmer die Entgelte für eine untypische Rücksendung oder eine über die normalen Versandkosten hinausgehende Rücksendung trägt.

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