Werbung per brief

Briefwerbung

Direct Marketing: Was ist bei der Briefwerbung zu beachten? Mailboxwerbung / Briefwerbung, Telefonwerbung sowie Werbung per Fax, E-Mail und SMS. Werben per Telefon, Fax, E-Mail, SMS oder Brief. Postwerbung zu Hause wird viel positiver gesehen. Es wird daher keine generelle Carte blanche für Direktmarketing geben.

a) Postalische Werbung für eigene Zwecke.

Worauf ist bei jeder Form der Werbung zu achten?

Er muss die Kündigung von Werbebotschaften und den Widerruf einer einmal erklärten Zustimmung für die Zukunft beantragen können. Der Empfänger der Anzeige muss bei Vertragsabschluss und in jeder Anzeige klar und deutlich auf diese Möglichkeiten hingewiesen werden. Das Unzulässige der Werbung kann sich auch aus ihrem Gehalt und anderen Gegebenheiten herleiten.

Maßgeblich dafür ist vor allem, ob die Werbung richtig und durchsichtig ist und ob jede Täuschung unterlaufen ist. Die Werbung mit Brief oder Direktwerbung (Werbebriefe, Flugblätter, Broschüren,....) ist nach dem Wettbewerbsrecht möglich, sofern kein gegenteiliger Willen zum Ausdruck kommt. ABER: Aus Datenschutzgründen darf personenbezogene Werbung nur mit Zustimmung des Betreffenden stattfinden!

Ausgenommen hiervon ist die Zustimmung zur Werbung in Briefen auch dann nicht erforderlich, wenn es sich bei den verwendeten Angaben um Listen- oder sonstige zusammenfassende Angaben über Mitglieder einer Gruppe von Personen handelte, die sich auf die Zuordnung der betreffenden Person zu dieser Gruppe von Personen, ihre berufliche, gewerbliche oder geschäftliche Beziehung, ihren Vornamen, ihre Anrede, ihren Studienabschluss, ihre Adresse und ihr Geburtsdatum beschränkten. a) Was sind Listenangaben?

Berufsbezeichnung, Branche oder Firmenname, Bezeichnung und Adresse, Achtung: Dies sind keine Listendaten: b) Wann wurden die erhobenen Informationen legal durch den Adresshandel erfasst. c ) Wozu dürfen diese Liste genutzt werden? Variante 1: Bei adressierter Werbung für eigene Offerten an bestehende Kunden, wenn die oben genannten Listdaten zu Beginn der Vertragsverhandlung (vorvertragliches Verhältnis) oder bei Vertragsabschluss erfasst wurden und diese für die Errichtung, Abwicklung oder Kündigung eines Rechtsgeschäftes oder einer ähnlichen Verpflichtung mit der betreffenden Person notwendig sind.

Variante 2: Für die Adressierung von Briefen für eigene Offerten an Nicht-Kunden, wenn die oben genannten Daten aus allgemeingültigen Adressbüchern kommen, d.h. aus allgemeingültigen Adressen, Telefonnummern, Industrie oder ähnlichen Adressbüchern. Nicht zu den allgemeinen Adressbüchern gehören beispielsweise ein Abdruck im Netz oder Pressemitteilungen wie Anzeigen oder Nachrufe.

Die vorgenannten Daten können im Rahmen der beruflichen Aktivität einer natürlichen oder juristischen Personen für so genannte jobbezogene Werbung für eigene und Fremdangebote genutzt werden, sofern die Werbeschreiben an die Berufsadresse (Geschäftsadresse) versandt werden. So können an Freiberufler und gewerbliche Freiberufler und deren Kontaktpersonen im Betrieb (z.B. Einkaufsleiter, Personalleiter) an deren Geschäftsanschrift gerichtet werden.

Soweit das werbetreibende Unternehmen die sogenannten Listdaten im Rahmen der Zustimmung zur Erfassung, Aufbewahrung, Verarbeitung und Verwendung erhebt, braucht die Zustimmung nicht ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass sie sich auch auf die Art der Werbung in der beruflichen Werbung erstreckt. Wie alle anderen unfairen Werbeformen stellt ein Verstoss gegen die oben angeführten Prinzipien der Werbung per Telephon, Fax, E-Mail, SMS oder Direktwerbung einen einstweiligen Rechtsschutz gegen den Werbetreibenden dar.

Diese Behauptung kann zunächst durch ein Mahnschreiben, letztlich aber auch vor Gericht durchgesetzt werden.

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