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Schadensersatz Erklärung
EntschädigungserklärungSchadensdefinition & Erklärung`s | Impressum
Schadenersatz ist der Ersatz von Schäden, die der Verursacher erlitten hat. Dem Geschädigten stehen Schadensersatzansprüche aufgrund von gesetzlichen Vorschriften oder vertraglichen Abmachungen zu. Mit der Geltendmachung des Schadensersatzanspruches wird der Schaden wiederhergestellt. Das kann durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung (Sachleistung) und/oder ggf. durch Schadensersatzleistungen (Geldleistung) erfolgen.
Schadenersatzverpflichtungen können sich vor allem aus der Nichtausführung eines Vertrags (z.B. bei gewissen Fehlern der Kaufsache oder bei Verzug) oder aus unerlaubter Handlung mit Folgen eines Schadens (z.B. Rotlicht und Folgeunfall) ergeben.
a id="head1">Zivilrecht
Allgemeines zu den Vergütungsformen nach den sonstigen Vorschriften der §§ 249-255 BGB. Den beschädigten Gegenstand ausbessern, einen äquivalenten Austausch für einen zerstörten Gegenstand liefern). a) Der zu vergütende Schadensersatz schließt auch den Gewinnausfall ein ( 252 BGB), wobei dem Verletzten durch Leistungsanpassung entstandene Vergünstigungen zu beachten sind. b) Wegen eines nicht Vermögensschadens muss nur dann eine Entschädigung gezahlt werden, wenn das Recht dies vorsieht - wie zum Beispiel bei der Schmerzensgeldleistung - (§ 253 I BGB).
c ) mitwirkendes Verschulden des Verletzten kann zur Teilung des Schadens, ggf. auch zum Verlust des Schadensersatzanspruchs beitragen ( 254 BGB). d) In besonderen Fällen kann auch der Schadensersatz eines Dritten (Drittschaden) geltend gemacht werden. Siehe auch pauschale Schadensregulierung. Formulare: a) (Einfache) Schäden, z.B. Erstattung von Arztkosten und Verdienstausfall, wenn der Restaurantbesucher durch Verschulden des Restaurantbetreibers eine Vergiftung erleiden muss. b) Schäden statt der Leistungserbringung, z.B. in Form des Kaufpreises eines fehlerfreien Kraftfahrzeugs, wenn die Schäden des Kraftfahrzeugs beim Kauf eines Gebrauchtwagens nicht zu beheben sind.
In diesen Rechtsbereichen wird das generelle Deliktsrecht dadurch vervollständigt, dass der Geschädigte zwischen drei Arten der Schadenberechnung wählen kann: Ausgehend von dem verlorenen Gewinn oder der Übergabe des Verletzers nach den Prinzipien der Lizenzen. Wettbewerbsrechtlich wurde die dreifache Bemessungsmöglichkeit bei wettbewerbsschädigender "sklavischer Nachahmung" (Ausbeutung), Verstoß gegen Betriebsgeheimnisse (Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse) und Schutzlosigkeit erkannt; bei anderen Verstößen gegen das Kartellrecht wurde sie von den Gerichten zurückgewiesen; hier verbleibt die Bemessung eines Einzelschadens, der nach 287 ZPO zu errechnen ist.