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54 Hgb
53 Handelsgesetzbuch54 HGB - Einzelstandard
Wenn jemand nicht bevollmächtigt ist, ein Handelsgeschäft zu betreiben oder eine bestimmte Form von Geschäften, die zu einem Handelsgeschäft gehört, oder einzelne Geschäfte ermächtigt, die zu einem Handelsgeschäft gehören, auszuführen, gilt die Bevollmächtigung (Vollmacht) für alle Geschäfte und die damit zusammenhängende Tätigkeit.
Bei führung oder Abbuchung von Grundstücken, bei Hereinnahme von Wechseln, bei Kreditinanspruchnahme und bei führung ist Handlungsbevollmächtigte nur dann ermächtigt, wenn sie dazu ausdrücklich ermächtigt wurde. Im Übrigen muss Beschränkungen der Vollmacht nur gültig sein, wenn ein Dritter sie gekannt hat oder hätte wissen müssen.
Nachbarabsätze
Ist eine Person befugt, ohne Bevollmächtigung ein Handelsgeschäft oder eine bestimmte Gewerbeart eines Handelsgeschäftes oder ein Einzelgeschäft eines Handelsgeschäftes zu betreiben, so gilt die Bevollmächtigung (Vollmacht) für alle Rechtsgeschäfte und Rechtsgeschäfte, die der Handelsgeschäft oder die Durchführung solcher Rechtsgeschäfte in der Regel mit sich bringen.
Der Bevollmächtigte ist zur Weiterveräußerung oder Verpfändung von Immobilien, zur Hereinnahme von Wechseln, zur Kreditaufnahme und zur Führung von Rechtsstreitigkeiten nur befugt, wenn ihm eine solche Ermächtigung ausdrücklich erteilen wurde. Abweichende Einschränkungen der Vollmacht müssen von einem Dritten nur akzeptiert werden, wenn er sie gekannt hat oder hätte wissen müssen.
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Vollmacht, §§ 54 ff. Handelsgesetzbuch - Excursus
Ist eine Person befugt, ohne Bevollmächtigung ein Handelsgeschäft oder eine bestimmte Gewerbeart eines Handelsgeschäftes oder ein Einzelgeschäft eines Handelsgeschäftes zu betreiben, so gilt die Bevollmächtigung (Vollmacht) für alle Rechtsgeschäfte und Rechtsgeschäfte, die der Handelsgeschäft oder die Durchführung solcher Rechtsgeschäfte in der Regel mit sich bringen.
Der Bevollmächtigte ist zur Weiterveräußerung oder Verpfändung von Immobilien, zur Hereinnahme von Wechseln, zur Kreditaufnahme und zur Führung von Rechtsstreitigkeiten nur befugt, wenn ihm eine solche Ermächtigung ausdrücklich erteilen wurde. Abweichende Einschränkungen der Vollmacht müssen von einem Dritten nur akzeptiert werden, wenn er sie gekannt hat oder hätte wissen müssen.
Abweichend von 54 gilt dies auch für Vertreter, die Kaufleute sind oder die als Vertreter mit dem Abschluss von Geschäften im Auftrag des Auftraggebers außerhalb seines Unternehmens beauftragt sind. Sie sind befugt, die Mängelrüge, die Bereitstellungserklärung und vergleichbare Angaben, mit denen ein Dritter seine Rechte aus der mangelhaften Erfüllung behauptet oder sich vorbehalten hat, anzunehmen; sie können die Rechte des Unternehmers (Auftraggebers) zur Sicherstellung des Nachweises durchsetzen.
Jeder, der in einem Geschäft oder in einem Freilager beschäftigt ist, wird als berechtigt angesehen, Waren zu verkaufen und zu empfangen, die normalerweise in einem solchen Geschäft oder Lager stattfinden. Die Stimmrechtsvertreter verzichten auf die Unterzeichnung von Nachträgen, die auf eine Vollmacht hindeuten; sie unterzeichnen mit einem Nachtrag, der das Stimmrechtsverhältnis ausdrückt.
Die Bevollmächtigten dürfen ihre Vollmacht nicht ohne das Einverständnis des Eigentümers des Geschäfts auf eine andere Person übergehen. Abweichend von 1 gelten die Bestimmungen des 1 nicht für den land- und forstwirtschaftlichen Teil. Ist der land- oder forstwirtschaftliche Vorgang mit einem nur eine Nebentätigkeit des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes darstellenden Gewerbe verknüpft, so gelten die Bestimmungen der Nummern 1 und 2 sinngemäß für die Nebentätigkeit.
Ist eine Person befugt, ohne Bevollmächtigung ein Handelsgeschäft oder eine bestimmte Gewerbeart eines Handelsgeschäftes oder ein Einzelgeschäft eines Handelsgeschäftes zu betreiben, so gilt die Bevollmächtigung (Vollmacht) für alle Rechtsgeschäfte und Rechtsgeschäfte, die der Handelsgeschäft oder die Durchführung solcher Rechtsgeschäfte in der Regel mit sich bringen.
Der Bevollmächtigte ist zur Weiterveräußerung oder Verpfändung von Immobilien, zur Hereinnahme von Wechseln, zur Kreditaufnahme und zur Führung von Rechtsstreitigkeiten nur befugt, wenn ihm eine solche Ermächtigung ausdrücklich erteilen wurde. Abweichende Einschränkungen der Vollmacht müssen von einem Dritten nur akzeptiert werden, wenn er sie gekannt hat oder hätte wissen müssen.
Die Bevollmächtigten dürfen ihre Vollmacht ohne die Einwilligung des Eigentümers des Geschäfts nicht auf eine andere Person übergehen. 170, 171 Abs. 2 und 172 Abs. 2 gelten nicht, wenn der Dritte weiß oder wissen muss, dass die Vertretungsbefugnis bei der Durchführung des Rechtsgeschäftes erlischt.
Ist eine Person befugt, ohne Bevollmächtigung ein Handelsgeschäft oder eine bestimmte Gewerbeart eines Handelsgeschäftes oder ein Einzelgeschäft eines Handelsgeschäftes zu betreiben, so gilt die Bevollmächtigung (Vollmacht) für alle Rechtsgeschäfte und Rechtsgeschäfte, die der Handelsgeschäft oder die Durchführung solcher Rechtsgeschäfte in der Regel mit sich bringen.
Der Bevollmächtigte ist zur Weiterveräußerung oder Verpfändung von Immobilien, zur Hereinnahme von Wechseln, zur Kreditaufnahme und zur Führung von Rechtsstreitigkeiten nur befugt, wenn ihm eine solche Ermächtigung ausdrücklich erteilen wurde. Abweichende Einschränkungen der Vollmacht müssen von einem Dritten nur akzeptiert werden, wenn er sie gekannt hat oder hätte wissen müssen.
Abweichend von 54 gilt dies auch für Vertreter, die Kaufleute sind oder die als Vertreter mit dem Abschluss von Geschäften im Auftrag des Auftraggebers außerhalb seines Unternehmens beauftragt sind. Sie sind befugt, die Mängelrüge, die Bereitstellungserklärung und vergleichbare Angaben, mit denen ein Dritter seine Rechte aus der mangelhaften Erfüllung behauptet oder sich vorbehalten hat, anzunehmen; sie können die Rechte des Unternehmers (Auftraggebers) zur Sicherstellung des Nachweises durchsetzen.
Jeder, der in einem Geschäft oder in einem Freilager beschäftigt ist, wird als berechtigt angesehen, Waren zu verkaufen und zu empfangen, die normalerweise in einem solchen Geschäft oder Lager stattfinden. Die Stimmrechtsvertreter müssen sich der Unterzeichnung eines Nachtrags, der auf eine Vollmacht hinweist, enthalten; sie müssen mit einem Nachtrag unterzeichnen, der das Stimmrechtsverhältnis ausdrückt.
Die Bevollmächtigten dürfen ihre Vollmacht ohne die Einwilligung des Eigentümers des Geschäfts nicht auf eine andere Person übergehen.