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Arbeitgeberanteil bei 450 Euro Job
Beitrag des Arbeitgebers bei 450 Euro Job, 37,50 ?, 52,50 ?, 67,50 ?. ((IAW, 2013). nur 15 % des tatsächlichen Entgelts als Arbeitgeberbeitrag zur RV (Pauschalbeitrag).
Das Bayerische Landesamt für Steuern: Tax information - Target groups
Geringfügige Arbeit (sog. Minijob) besteht, wenn die Vergütung nicht regelmässig 450 Euro pro Kalendermonat übersteigt. Wenn mehrere Niedriglohnjobs für verschiedene Arbeitgeber parallel ausgeführt werden, müssen die Einnahmen aus diesen Jobs addiert werden. Bei Überschreitung des Gesamtlimits von 450,- Euro sind die Jobs keine Mini-Jobs mehr.
Mitarbeiter, die bereits eine hauptversicherungspflichtige Tätigkeit haben, können auch einen 450-Euro-Job annehmen. Bei Minijob-Verträgen bezahlt der Auftraggeber eine Pauschalsteuer von 30%. Hiervon entfielen 15% auf die Pensionsversicherung, 13% auf die Krankenkasse und 2% auf die Pauschalsteuer. Der Mini-Jobber bezahlt aufgrund der vorhandenen Rentenversicherungsverpflichtung auch die Unterschiedsbeträge zwischen dem regulären Beitragssatz (18,7% ab 1. Januar 2015) und dem pauschalen Beitragssatz (15%), d.h. 3,7% des Lohnes als Rentenversicherungsbeitrag.
Die Mini-Jobber haben jedoch die Option, von dieser zusätzlichen Leistung des Rentenversicherungsbeitrags befreit zu werden. Dazu muss beim Dienstgeber ein schriftliches Gesuch um Freistellung von der obligatorischen Pensionsversicherung eingereicht werden. Bei Mini-Jobs in privaten Haushalten liegt die Pauschalsteuer nur bei 12% (5% Pensionsversicherung, 5% Krankenkasse, 2% Pauschalsteuer). In diesen Faellen betraegt der zusaetzliche Beitrag zur Pensionsversicherung des Mini-Jobbers 13,7% des Gehalts; ein Freistellungsantrag ist moeglich.
Die Pauschalsteuer von 2 % ist eine Abgeltungsteuer, die auch den solidarischen Zuschlag und die Kirchliche Steuer umfasst. Es besteht aber auch die Option, den Lohnabzug nach den einzelnen Lohnsteuerabzugseigenschaften (Steuerklasse) anstelle der Pauschalsteuer (Arbeitgeberoption) vorzusehen. Für den Aufruf des ELStAM (Elektronischer Lohnsteuerabzug) muss dem Auftraggeber die Kennnummer und das Datum der Geburt mitgeteilt werden; hier erhalten Sie Auskünfte zu allen Fragestellungen rund um das Themengebiet Mini-Jobs.
Minijob: Haben Mitarbeiter mit 450 Euro-Arbeitsplätzen Ferien?
In welchem Umfang hat ein Mitarbeiter, der einen Mini-Job ausgeübt hat, auch das Recht auf Ausstieg? Wie lange dauert das mit einem Mini-Jobber? Einige Mini-Jobber sind der Meinung, dass sie nur für ihre Arbeitszeit entlohnt werden und daher keinen Anreiz haben. Aber das ist ein Irrglaube, der manchmal von den Unternehmern ausgenützt wird.
Weil ein Mini-Jobber genauso viel Ferien hat wie jeder andere Mitarbeiter. Gleiches trifft zu, wenn im Anstellungsvertrag nichts davon steht. Das bedeutet, dass der Mitarbeiter für eine Sechstagewoche von montags bis samstags einen Freistellungsanspruch von mind. 24 Arbeitstagen hat (Sonn- und Feiertags nicht inbegriffen).
Wenn es sich um eine normale Fünftagewoche handelt, hat er Anspruch auf 20 Tage Reise. Gerade die Mini-Jobber, die in der Regel nicht wie viele andere Mitarbeiter jeden Tag beim Auftraggeber sind, müssen die Zahl der freien Tage festlegen, auf die sie Anspruch haben. Die Höhe des Urlaubes hängt von der Zahl der Arbeitstage pro Kalenderwoche ab.
Arbeitet er drei Tage in der Woche, so hat er 12 Tage pro Jahr Zeit. Wenn es 2 Tage sind, hat der Mini-Jobber immer noch 8 Tage Zeit. Die Zahl der Ferientage sollte sich allein nach der Zahl der Werktage pro Kalenderwoche und nicht nach der Zahl der gearbeiteten Stunden richten.
Mini-Jobber, die an vielen Werktagen nur wenige Arbeitsstunden leisten, haben hier einen Vorzug. Wie bereits erwähnt, ist dies ein Recht auf minimalen Arbeitsausfall, auf den jeder Mini-Jobber gesetzlich Anrecht hat. Sieht der entsprechende Kollektivvertrag oder Anstellungsvertrag einen verlängerten Freistellungszeitraum für Vollzeitarbeitgeber vor, müssen sich Mini-Jobber damit nicht zufrieden geben.
Sie haben ein Anrecht auf einen längeren Aufenthalt. Diese wird auch nach der Zahl der Werktage pro Kalenderwoche berechnet. In einem Unternehmen, in dem Vollzeitbeschäftigte einen Tarifvertrag über 30 Tage im Jahr haben, hat ein Mini-Jobber, der drei Mal pro Woche beschäftigt ist, 18 Tage Zeit.
Deshalb muss er sich nicht mit 12 Tagen Ferien zufrieden geben. Mini-Jobber als Angestellte sollten nicht nur darauf bestehen, dass ihr Unternehmen ihnen zu einem gewissen Zeitpunkt eine Freistellung einräumt. Stattdessen haben sie nur das Recht, dem Unternehmer die Gesamtzahl der ihnen zustehenden Urlaubstage zu gewähren.
Sie müssen jedoch mit ihrem Auftraggeber vereinbaren, wann sie sich verabschieden wollen. Letztere müssen die Bedürfnisse des Mitarbeiters so weit wie möglich einbeziehen. Dies sollte daher so früh wie möglich und vor der Buchung der Fahrt erfolgen. Urlaubsausschluss im Arbeitsverhältnis? Mini-Jobber sollten nicht verunsichert werden, wenn ihr Dienstgeber den Austritt aus dem Arbeitsverhältnis ausnimmt.
Der Grund hierfür ist die Regelung des 13 BUrlG, nach der die Urlaubsregelung in der Regel nicht anwendbar ist. Ziel dieser Regelung ist es, die Beschäftigten vor Missbrauch durch die Unternehmen zu schützen. Das ist nur dann anders, wenn Mini-Jobber Anspruch auf mehr Freistellung im Rahmen ihres Arbeitsvertrags haben. Mini-Jobber können dies als Mitarbeiter bezeichnen.
Ferien ohne schriftliche Arbeitsvereinbarung? Es kann sich der Unternehmer nicht darauf berufen, dass er keinen Vertrag mit dem Mini-Jobber hat. Ausschlaggebend ist, dass der Mini-Jobber hier als Angestellter gearbeitet hat. Daraus resultiert der stillschweigende Abschluß eines Arbeitsvertrags. Dies kann der Mini-Jobber mit Abrechnungsbelegen untermauern. Miniobber verzichtet auf Ferien?
Deklariert ein Mini-Jobber gegenüber dem Auftraggeber, dass er keinen Abschied nehmen möchte, ist dies in der Regel auch ineffizient. Weil aufgrund der Regelung des 13 Abs. 1 S. 3 BUrlG ein früherer Rücktritt nicht zulässig ist, der auf der tatsächlichen Entstehen des Urlaubsanspruchs beharrt. Andernfalls kann die Situation jedoch anders sein, wenn ein Mitarbeiter nachträglich auf Geldforderungen gegen den Auftraggeber wegen des nicht gewährten Urlaubes verzichten muss.
Das ist das Ergebnis einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 04.05.2013 - 9 AZR 844/11. - Mitarbeiter sollten sich daher mindestens vor einem späteren Erlass von Urlaubsgeldansprüchen vorenthalten. Schlussfolgerung: Mini-Jobber sollten sich daher darüber im Klaren sein, dass sie ein Recht auf Ferien haben. Auch sie sollten diesen Antrag gegenüber ihrem Auftraggeber fristgerecht durchsetzen.
Andernfalls droht ihnen das Recht auf Ferien zu versagen. Wer sich weigert, muss damit rechnen, vom Mini-Jobber für Schäden haftbar gemacht zu werden. Wie bereits erwähnt, setzen sie jedoch voraus, dass der Mitarbeiter rechtzeitig beurlaubt wird. Auch hier kann der Auftraggeber die Vorstellungen des Mini-Jobbers über den Zeitraum besser einbeziehen.
Es ist am besten, in den Anstellungsvertrag die Wochentage aufzunehmen, an denen der Mini-Jobber für den Auftraggeber arbeitet.