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Aufhebungsvertrag öffentlicher Dienst
Beendigungsvertrag für den öffentlichen DienstDasselbe gilt für die zusätzliche Altersversorgung der Beschäftigten im öffentlichen Dienst. Einzig: Diese Aufhebungsvereinbarung setzt voraus, dass der Mitarbeiter damit einverstanden ist.
Die Kündigungsvereinbarung: eine Variante zur Auflösung
Wenn Ihnen eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses angedroht wird oder Sie Ihr Beschäftigungsverhältnis frühzeitig kündigen wollen, kann eine Aufhebungsvereinbarung eine gute Möglichkeit sein. Neben dem Kündigungstermin sind im Aufhebungsvertrag auch Regelungen von Abfindungen bis hin zu Leistungen aus der beruflichen Vorsorge geregelt. Erfahren Sie mehr über die wichtigsten Elemente der Aufhebungsvereinbarung und deren Nachwirkungen. Falls Ihr Dienstgeber eine Kündigungsfrist vorsieht, können Sie das Dienstverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen durch einen Kündigungsvertrag kündigen, um die Gefahr eines Kündigungsschutzverfahrens zu umgehen.
Je nachdem, welche Hindernisse der Dienstgeber im Kündigungsfall zu überwinden hätte (z.B. Prüfung des allgemeinen oder speziellen Entlassungsschutzes, Mitwirkung des Betriebsrats, lange Kündigungsfristen), haben Sie so die Möglichkeit, im Voraus eine Entschädigung für den Wegfall des Dienstverhältnisses zu verhandeln. Wenn Sie eine ausserordentliche Beendigung aufgrund eines schwerwiegenden Verstoßes gegen einen Arbeitsvertrag fürchten müssen, können Sie zumindest ein verdächtiges Kündigungsdatum mit einer Kündigungsvereinbarung erzielen (z.B. zum Ende eines Monats oder Quartals).
Möglicherweise müssen Sie jedoch einer Befreiung ohne Lohnfortzahlung zustimmen. Sie können einen Vergleich aushandeln, wenn der Auftraggeber fürchtet, dass der Vertragsbruch nicht nachgewiesen werden kann oder wenn er einen Rechtsstreit überhaupt nicht anstrebt. Wenn Sie eine neue Tätigkeit aufnehmen oder sich selbständig machen wollen, kann die zu beachtende Frist mit Hilfe der Aufhebungsvereinbarung gekürzt werden.
In diesem Fall ist Ihr Unternehmen jedoch kaum in der Lage, eine Entschädigung für den Ausfall des Jobs zu leisten. Eine Kündigungsvereinbarung kann auch dann in Erwägung gezogen werden, wenn Sie Ihr Beschäftigungsverhältnis vor dem Ende der Frist kündigen wollen (z.B. können Sie die Lage an Ihrem Arbeitsort nicht mehr tolerieren). Bei der Abwägung der Vor- und Nachteile einer Kündigung müssen Sie die folgenden Punkte berücksichtigen:
Sie sind an den Aufhebungsvertrag geknüpft, auch wenn er sich später als ungünstig erweist. Die Kündigungsvereinbarung ist nicht auf eine zeitlich begrenzte Fortführung des Anstellungsverhältnisses gerichtet, sondern auf dessen Kündigung und untersteht daher keiner Verjährungskontrolle nach 14 Abs. 1 TzBfG (BAG, Urteile vom 28.11.).
Sind Sie von Arbeitslosenunterstützung abhängig, müssen Sie auch darauf achten, dass die einvernehmlich vereinbarte Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses zu einer Sperrfrist in der Regel zwölfwöchiger Dauer für das Arbeitsentgelt und einer Kürzung der Bezugsdauer führt (§ 159 Abs. 1, § 148 Abs. 1 SGB III). Bevor Sie einen Aufhebungsvertrag abschließen, sollten Sie sich immer über dessen Konsequenzen unterrichten.
In der Regel muss Ihr Dienstgeber Sie nicht von sich aus über negative Auswirkungen einer Aufhebungsvereinbarung unterrichten ( "BAG", Urteile vom 16.11.2005, 7 AZR 86/05, NZA 2006 S. 535). Vor allem wenn die Initialzündung für den Abschluß eines Kündigungsvertrages von Ihnen kommt, kann der Auftraggeber es Ihnen überlässt, sich über die Auswirkungen zu unterrichten.
Erhöhte Informations- und Informationspflichten können dem Arbeitnehmer jedoch auferlegt werden, wenn auf seine Veranlassung und in seinem eigenen Interesse ein Vertrag geschlossen wird, der zur Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses führt. Gleiches trifft zu, wenn eine angemessene und zumutbare Klärung durch den Auftraggeber verhindert, dass Sie sich durch den Vertragsabschluss oder dessen Konsequenzen aus Unwissenheit Schaden zufügen (BAG, Urteile vom 15.4. 2014, 3 AZR 288/12).
Aufgrund der Vielschichtigkeit des gesamten Systems der Altersversorgung im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Dienstes muss der Dienstgeber selbst keine ausführlichen Angaben zur Altersversorgung machen. Dieser kann und muss Sie jedoch bei Bedarf an die Vorsorgeeinrichtung weiterleiten (BAG, Beschluss vom 14. Januar 2009, 3 AZR 71/07, DB 2009 S. 1360). Wenn Ihnen der Auftraggeber Informationen zur Verfügung stellt, müssen diese korrekt und komplett sein.
Der Aufhebungsvertrag ist aber auch dann nicht ungültig, wenn der Auftraggeber seine Anzeigepflicht verletzte (BAG, Urteile vom 17.10.2000, 3 AZR 605/99, NZA 2001 S. 206). Die Arbeitgeberin sollte Sie darauf aufmerksam machen, dass Sie sich unmittelbar vor Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses beim Arbeitsamt anmelden müssen (§ 38 Abs. 1 SGB III).
Versäumt er dies jedoch, hat dies keine Folgen, er haftet nicht für Schäden (BAG, Urteile vom 29.9.2005, 8 AZR 571/05, NZA 2005 S. 1406). Wenn Sie einen Aufhebungsvertrag abschließen, sollten Sie diesen nicht eilig haben. Vor allem sollten Sie sich von Ihrem Auftraggeber nicht unter Zwang stellen lassen.
Weil ein Aufhebungsvertrag nur in Ausnahmefällen widerrufen werden kann. Gegebenenfalls müssen Sie kündigen. Meist ist der Unternehmer noch dazu berechtigt, zu einem späten Termin einen Aufhebungsvertrag abzuschließen. Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, sollten Sie Ihre Versicherungsgesellschaft prüfen, ob sie die Kosten für die Beratung des Aufhebungsvertrages erstattet.
Es kann unter bestimmten Voraussetzungen vorteilhafter sein, den Aufhebungsvertrag nur im Rahmen eines Kündigungsschutzes aufzulösen. Was sind die wichtigsten Punkte einer Aufhebungsvereinbarung? Wenn Sie mit Ihrem Auftraggeber sprechen wollen, der eine Aufhebungsvereinbarung ausarbeitet, oder wenn Sie bereits einen Vertragsentwurf haben, können Sie anhand der nachfolgenden Informationen feststellen, ob die Hauptelemente einer Aufhebungsvereinbarung zusammentreffen.
Der Aufhebungsvertrag, für den die schriftliche Form verbindlich ist ( 623 BGB), legt den Kündigungszeitpunkt und die sonstigen Einzelheiten im Rahmen der Auflösung des Anstellungsverhältnisses fest. Gleiches trifft auf einen so genannten Liquidationsvertrag zu. Dies bedeutet eine Aufhebungsvereinbarung, die nach vorheriger Auflösung abgeschlossen wird; ein Ausgleich im Kündigungsschutzverfahren, der das Anstellungsverhältnis auflöst, ist ebenfalls eine Aufhebungsvereinbarung.
Unseren Leserservice: Spezifische Vorschläge zur Formulierung der Punkte, die Sie mit Ihrem Auftraggeber unter Aufhebungsvertrag vereinbaren sollten: Prüfliste und Formulierungshilfe unter www.rechtstipps.de. Es ist auch wichtig zu überprüfen, ob der Auftrag weitere Fragestellungen entsprechend Ihrer persönlichen Gegebenheiten (z.B. Patent- oder Urheberrechte) regelt oder ob eine andere Bestimmung Ihren Ideen besser gerecht wird.
Außerdem müssen Kündigungsvereinbarungen des Arbeitgebers unmissverständlich und unmissverständlich abgefasst sein und dürfen keine Überraschungsklauseln beinhalten ( 307 Abs. 1, 305 c BGB). Das Arbeitsgericht prüft jedoch nicht, ob der Inhalt angemessen ist (BAG, Entscheidung vom 8. Mai 2008, 6 AZR 517/07, NZA 2008 S. 1148).
Es wird ein wichtiger Grund für die Kündigung genannt und wird zukünftige Unternehmer, aber auch die Arbeitsagentur verwirren - zum Beispiel wenn es darum geht, eine Sperrfrist zu verhängen. Wollen Sie Arbeitslosenunterstützung beantragen, sollte zwischen dem Vertragsabschluss und der Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses eine Periode vergehen, die der regelmäßigen Einhaltung der Kündigungsfristen durch den Dienstgeber genügt.
Bei einer fristlosen Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses und Erhalt einer Abgangsentschädigung wird der Arbeitslosengeldanspruch bis zum Ende der regulären Kündigungsfrist ausgesetzt. Bei einem Aufhebungsvertrag, der nicht auf eine sofortige Kündigung, sondern auf eine vorübergehende Fortführung des Anstellungsverhältnisses abzielt, muss es einen sachlichen Anlass geben. Es ist eine Auslegungsfrage, ob es eine Aufhebungsvereinbarung oder eine Zeitbegrenzung gibt.
Am 7. Januar 2015 schliessen Mitarbeiter und Unternehmer einen Aufhebungsvertrag zum 31. Dezember 2017 ab, um betriebsbedingte Kündigungen zu vermeiden Das Bundesarbeitsgericht beurteilte einen Vergleichsfall als befristet und nicht als Aufhebungsvertrag. Liegt kein rechtserheblicher Grund vor ( 14 Abs. 1 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge), bleibt das Anstellungsverhältnis auf unbestimmte Zeit bestehen (BAG, Urteile vom 12.1. 2000, 7 AZR 48/99, NZA 2000 S. 718).
Die Verlängerung des Anstellungsverhältnisses um ein Jahr kann jedoch durchaus Bestandteil einer Aufhebungsvereinbarung sein, vor allem wenn dies auf Verlangen des Mitarbeiters beschlossen wird und die Vereinbarung die für eine Aufhebungsvereinbarung charakteristischen Bestimmungen beinhaltet (BAG, Entscheidung vom 28. November 2007, 6 AZR 1108/06, NZA 2008 S. 348). Zum Beispiel kann innerhalb der 6-monatigen Wartefrist nach 1 KG eine Aufhebungsvereinbarung mit einem die Frist klar übersteigenden Ende getroffen werden (BAG, Entscheidung vom 2. Juni 2010, 7 AZR 85/09, NZA 2010 S. 1293).
Achten Sie auch aus den nachfolgenden Überlegungen auf das korrekte Kündigungsdatum des Arbeitsverhältnisses: Je nach Laufzeit Ihres Anstellungsverhältnisses, Ihrem Recht auf Entgelt und Freistellung; für Sonderleistungen wie Honorare, Boni und Urlaubsgelder gibt es wichtige Termine; für die Ermittlung der Betriebsrente ist in der Regel auch der Kündigungstermin maßgebend; im Bereich des Sozialversicherungsrechts wird zwischen Kündigung des Anstellungsverhältnisses und des Anstellungsverhältnisses differenziert.
Werden Sie nach Ablauf Ihres Beschäftigungsverhältnisses durch einen Aufhebungsvertrag erwerbslos und wollen Arbeitslosenunterstützung beantragen, drohen Ihnen Sperrfristen, weil Sie Ihre Arbeit aufgegeben haben (§ 159 Abs. 1 Nr. 1 SGB III). Bei Vorliegen eines wesentlichen Grundes für den Vertragsabschluss wird keine Sperrfrist auferlegt.
Allerdings gibt es vor allem bei betriebsbedingter oder persönlicher Entlassung in der Regel keine Probleme, wenn die Kündigungsfristen beachtet werden, die Abgangsentschädigung zwischen 0,25 und 0,5 eines Monatsgehaltes pro Dienstjahr beträgt und der Aufhebungsvertrag zur Abwendung oder nach erfolgter Entlassung durch den Dienstgeber geschlossen wird. Bei einem starken Kündigungsinteresse Ihres Arbeitgebers ist er in der Regel zu wesentlich mehr als der üblichen Abgangsentschädigung von einem halben Monatsgehalt pro Dienstjahr berechtigt.
Entscheidend ist, ob eine eventuelle Beendigung der richterlichen Kontrolle standhält. Sie müssen in Verhandlungen mit Ihrem Auftraggeber die Limits ergründen. Im Übrigen: Eine in einem Aufhebungsvertrag festgelegte Abgangsentschädigung geht nicht auf die Erbberechtigten über, wenn der Mitarbeiter vor dem im Aufhebungsvertrag festgelegten Zeitpunkt verstirbt (BAG, Entscheidung vom 10.5. 2007, 2 AZR 45/06, NJW 2007 S. 3086).
Wenn Sie von der Pflicht zur Ausübung der Tätigkeit befreit sind, sollten Sie Ihr Gehalt bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses einhalten. Sie haben Anspruch auf ein dreizehntes Monatslohn, das ausschliesslich für erbrachte Leistungen pro rata pro rata pro Monat ausbezahlt wird ( "BAG", Beschluss vom 21. Mai 2003, 10 AZR 408/02).
Gleiches trifft auf die Bonuszahlung zu (BAG, Entscheidung vom 14. November 2012, 10 AZR 3/12, NZA 2013 S. 327). Der Urlaubsanspruch entsteht bis zur gesetzlichen Kündigung des Anstellungsverhältnisses. Die Beurlaubung kann entweder noch im Rahmen des bisherigen Anstellungsverhältnisses erfolgen oder muss nach Kündigung des Anstellungsverhältnisses abgegolten werden. Sie können sich in jedem Falle von Ihrem Dienstgeber eine Ferienbescheinigung erstellen und erhalten.
Wenn Sie Ihrem neuen Arbeitsgeber keinen Urlaubsnachweis vorlegen können, kann er Ihnen den Aufenthalt versagen. Doch: Der Ferienanspruch ist nur bei unwiderruflicher Befreiung erfüllbar ( "BAG", Urteile vom 16.7. 2013, 9 AZR 50/12, BB 2014 S. 2040). Sie können in diesem Falle den genauen Urlaubsort innerhalb der Restlaufzeit selbst festlegen (BAG, Entscheidung vom 6.9. 2006, 5 AZR 703/05, NZA 2007 S. 36).
Die Urlaubsentschädigung kann nur berücksichtigt werden, wenn Sie bis zum Ende Ihres Beschäftigungsverhältnisses krankheitsbedingt keinen Anspruch auf Beurlaubung hatten. Wenn der Aufhebungsvertrag für den verbleibenden Zeitraum keine Bestimmung beinhaltet, wird im Zweifelsfall keine Gutschrift vorgenommen. Die Urlaubsentschädigung muss dann bei Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt werden. Allerdings kann der Dienstgeber wie bei einem Widerruf den Zeitraum des Urlaubs, also auch bis zum Ende des Dienstverhältnisses, unilateral bestimmen (§ 7 Abs. 1 BUrlG).
Aus dem Aufhebungsvertrag resultieren die Rechte und Verpflichtungen, die während einer Beurlaubung bis zur Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses bestehen. Zur Vermeidung späterer Auseinandersetzungen sollten Sie die nachfolgenden Hinweise explizit regeln: Gezahlte oder nicht gezahlte Entschädigung: In der Regel wird die Entschädigung bei Zahlung der vertraglichen Entschädigung gewährt. Wenn Sie unentgeltlich entlassen werden, haben Sie keinen Anrecht auf eine Lohnfortzahlung - weder an Feiertagen noch im Falle von Krankheit, z.B. wenn Sie bis zum Ende Ihres Beschäftigungsverhältnisses erwerbsunfähig werden.
Wenn Sie bei der Weiterzahlung des zu verrechnenden Entgelts befreit werden, ist dies in der Regel so zu interpretieren, dass über die gesetzliche Forderung hinaus keine Zahlungsverpflichtung besteht (z.B. wenn Sie bei Vertragsabschluss mehr als sechs Monate erwerbsunfähig waren, ist der Dienstgeber nicht zur Lohnfortzahlung während der Befreiung rechtlich verpflichtet).
Wenn Sie darüber hinaus eine Zahlungsverpflichtung begründen wollen, müssen Sie dies explizit regulieren (BAG, Entscheidung vom 23.1. 2008, 5 AZR 393/07, NZA 2008 S. 595). Resturlaub: Es ist üblich, den Mitarbeitern unter Berücksichtigung ihres verbleibenden Urlaubsanspruchs eine Freistellung zu gewähren. Firmenwagen: Sie dürfen einen Firmenwagen prinzipiell bis zum Ende Ihres Beschäftigungsverhältnisses weiterführen, auch wenn er für die private Verwendung zur Verfügung gestellt wird.
Der Transfer des Firmenwagens zur Privatnutzung ist Teil Ihrer Vergütung (BAG, Entscheidung vom 11.10. 2000, 5 AZR 240/99, NZA 2001 S. 445). Sollten Sie den Firmenwagen dennoch frühzeitig zurückgeben, können Sie eine Vergütung in Form des verlorenen Nutzungswertes fordern. Dabei wird jedoch nicht auf die verkehrsüblichen Tafeln abgestellt, sondern auf die steuerliche Sachleistung (derzeit: 1% des Brutto-Listenpreises; BAG, Entscheidung vom 19. Dezember 2006, 9 AZR 294/06, NZA 2007 S. 1624).
Wenn Ihr Aufhebungsvertrag eine Entschädigungsklausel beinhaltet, kann auch dieser Schadenersatzanspruch gedeckt sein. Im Zweifelsfall ist die Verwendungsentschädigung explizit auszuschließen (BAG, Entscheidung vom 5.9. 2002, 8 AZR 702/01, NZA 2003 S. 973). Die Vorschriften über die Bereitstellung eines Firmenwagens können jedoch etwas anderes vorsehen, vor allem für Freistellungszeiträume (BAG, Entscheidung vom 21. März 2012, 5 AZR 651/10, NZA 2012 S. 616).
Gutschrift sonstiger Verdienste: Bei einer einseitigen Befreiung durch den Unternehmer müssen Sie berücksichtigen, was Sie sonst verdienten oder vernachlässigten, böswilligen Verdienst nach § 615 Abs. 2 BGB (BAG, Entscheidung vom 6.9. 2006, 5 AZR 703/05, NZA 2007 S. 36). Inwieweit dies auch für die einvernehmliche Befreiung in der Aufhebungsvereinbarung zutrifft, ist eine Auslegungsfrage.
In Zweifelsfällen müssen Sie im Falle einer unkündbaren Beurlaubung nicht mehr für Ihren bisherigen Dienstgeber mitarbeiten. Die Gutschrift dieses Zwischengewinns ist zu vereinbaren (BAG, Entscheid vom 17. Oktober 2012, 10 AZR 809/11, NZA 2013 S. 207). Kündigung der WettbewerbsvereinbarungKündigungsvereinbarung Kündigungsvereinbarung: Solange das Beschäftigungsverhältnis existiert, dürfen Sie auch während der Befreiung nicht mit Ihrem Dienstgeber konkurrieren und z.B. für den Wettkampf tätig sein (BAG, Entscheidung vom 17. Oktober 2012, 10 AZR 809/11, NZA 2013 S. 207).
Im Aufhebungsvertrag können Sie dieses Untersagungsverbot jedoch widerrufen oder ändern. Das BAG hat eine konkludente Abschaffung des Wettbewerbsverbotes im Falle einer unentziehbaren Befreiung unter Verrechnung anderer Verdienste akzeptiert (BAG, Urteile vom 6.9.2006, 5 AZR 703/05, NZA 2007 S. 36). Zur Vermeidung von Problemen sollten Sie diesen Aspekt in der Aufhebungsvereinbarung regulieren.
Sozialversicherungsrechtliche Beurlaubung: Mit der unkündbaren Beurlaubung werden Sie arbeitslos, auch wenn das Beschäftigungsverhältnis rechtmäßig weiterbesteht. Der Sperrzeitraum für die Arbeitseinstellung, in der Regel zwölf Kalenderwochen, beginnt daher mit der Freigabe (SPA, Entscheidung vom 25. April 2002, B 11 AI 65/01). Die Sozialversicherungspflicht bleibt jedoch ungeachtet der tatsächlich erbrachten Leistungen bestehen, solange der Dienstgeber das Entgelt zahlt.
Daher verliert man seinen Versicherungsvertrag - vor allem den Krankenversicherungsvertrag - nicht, wenn man die Entschädigung weiter zahlt (LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21. Juni 2007, L 5 KR 231/06). Schon vor Ende Ihres Beschäftigungsverhältnisses haben Sie das Recht auf einen Zwischenbericht, damit Sie sich frühzeitig auf eine neue Position beworben werden können.
Bei den Verhandlungen über den Aufhebungsvertrag ist es zweckmäßig, auch den genauen Gehalt des Zertifikats, vor allem die Leistungsbewertung, zu besprechen. Zahlreiche Auftraggeber nehmen auch einen von Ihnen eingereichten Zertifikatsentwurf an. Eine Kündigungsvereinbarung soll auch vermeiden, dass Sie später mit Ihrem Auftraggeber vor Gericht verhandeln müssen. Ferien- und Urlaubsentschädigungsansprüche, soweit sie den gesetzlich vorgeschriebenen Mindest- und Schwerbehindertenurlaub nach SGB IX betrifft (BAG, Urteile vom 20.1.1998, 9 AZR 812/98, NZA 1998 S. 816).
Es sind jedoch so genannte Sachvergleiche erlaubt, in denen festgelegt ist, dass der Anspruch auf Urlaub wirklich besteht; Rentenansprüche, sofern sie erworben wurden und nicht in Ausnahmefällen ausgeglichen werden können ( 3 BetrAVG; BAG, Beschluss vom 21. März, Auszahlungsansprüche aus einer Wettbewerbsverbotsklausel: Wenn Sie mit Ihrem Dienstgeber in schriftlicher Form ein postvertragliches Konkurrenzverbot vereinbaren, sind Schadensersatzforderungen aufgrund der Zuwiderhandlung dieser Wettbewerbsverbotsklausel nicht durch die Generalausgleichsklausel abgedeckt.
Allerdings: Eine umfangreiche Entschädigungsklausel hebt regelmässig eine nachvertragliche Wettbewerbsverbotsklausel und die Verpflichtung zur Entschädigung für ein Konkurrenzverbot auf, wenn kein Gegenbeweis vorliegt (z.B. aus dem präjudiziellen Schriftverkehr oder dem Vorgehen der Beteiligten nach Kündigung des Anstellungsverhältnisses; BAG, Entscheidung vom 22. Oktober 2008, 10 AZR 617/07, NZA 2009 S. 139).
Gleiches trifft auf eine Betriebsrente durch aufgeschobene Vergütung zu (§ 1b Abs. 5 BetrAVG). Nur in Ausnahmefällen kann eine Freizügigkeitsleistung bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis erbracht werden (§ 3 BetrAVG). In dem Aufhebungsvertrag können Sie auch festlegen, dass Sie Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung haben, auch wenn die Anforderungen des BetrAVG noch nicht erfüllt sind.
Diese können weitere Dienstjahre angerechnet werden und vereinbaren das für die Berechnung der Pension zu verwendende Einkünfte. Falls Ihr Dienstgeber eine Entgeltumwandlung zur Erhöhung Ihrer zukünftigen Pension vorgenommen hat, muss die Entgeltumwandlung zum Zeitpunkt der Kündigung auf Sie umgestellt werden. Dabei ist es ratsam festzustellen, wer die Beiträge für das aktuelle Jahr zahlt.
Hinsichtlich der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Arbeitsmaterialien (z.B. Firmenwagen, Laptops, mobile Terminals ) ist es ratsam, zu regeln, wann, wo und wie diese zurückgegeben werden sollen. Die Nutzungsberechtigung erlischt daher mit der Kündigung des Anstellungsverhältnisses. Bei Werksmietwohnungen findet das Generalmietrecht Anwendung; bei Kündigung des Mietverhältnisses kann der Vertrag jedoch unter vereinfachten Voraussetzungen beendet werden (§§ 576 f. BGB).
Falls Sie noch keine neue Ferienwohnung haben, können Sie im Aufhebungsvertrag einen längeren Zeitraum einplanen und sich eine kurzfristige Frist setzen. Sie können die Rückerstattungsansprüche des Auftraggebers im Zuge der Aufhebungsvereinbarung aushandeln, d.h. ganz oder zum Teil ausschliessen oder ihre Fälligkeiten begleichen. Hierbei gilt: Sie müssen nur dann Sonderleistungen (z.B. Zuschläge, Urlaubsgeld) erstatten, wenn dies im Anstellungsvertrag, einem entsprechenden Kollektivvertrag oder einer Werksvereinbarung geregelt ist oder Sie keinen Anrecht haben.
Falls Ihr Dienstgeber Ihre Weiterbildung finanziell unterstützt hat, kann er unter gewissen Bedingungen die Ihnen entstandenen Aufwendungen wieder einfordern. Die Arbeitgeberin kann von Ihnen auch Umsiedlungskosten einfordern, wenn eine entsprechende Einigung vorliegt und seit Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses weniger als drei Jahre verstrichen sind (BAG, Urteile vom 22.8. 1990, 5 AZR 556/89).
Eine Anhebung des Zinssatzes auf das übliche Marktniveau (BAG, Entscheidung vom 23. Februar 1999, 9 AZR 737/97, NZA 1999 S. 1212) oder - in sehr eng begrenzten Rahmen - die Fälligkeit des verbleibenden Darlehens ist möglich. Auf dieses Recht kann der Dienstgeber vor Kündigung des Dienstverhältnisses durch eine entsprechende Mitteilung verzichtet werden. Hinweis: Das Konkurrenzverbot und das Recht auf Entschädigung für das Konkurrenzverbot können jedoch auch im gegenseitigen Einvernehmen durch eine Entschädigungsklausel im Aufhebungsvertrag gekündigt werden.
Andererseits kann im Zuge einer Aufhebungsvereinbarung auch ein postvertragliches Konkurrenzverbot erneut getroffen werden. Haben Sie bereits Kündigungsschutz beantragt, wird dies durch den Abschluß eines Kündigungsvertrages geregelt. In der Regel ist daher im Aufhebungsvertrag eine Bestimmung enthalten, in der Sie sich dazu verpflichtet haben, die Kündigungsklage vor dem Gericht zurückzuziehen. Im Aufhebungsvertrag sollten Sie dann eine Kostenregulierung vornehmen.
In manchen Fällen verlangt ein behutsamer Unternehmer auch, dass Sie sich im Aufhebungsvertrag dazu verpflichtet haben, keine Kündigungsklage zu stellen. Aufgrund der Aufhebungsvereinbarung wäre sie aber auch sonst nicht erfolgreich gewesen. Jede Vertragspartei übernimmt ihre eigenen Aufhebungskosten. Dies betrifft auch die arbeitsgerichtlichen Auslagen.
In welchem Umfang der Auftraggeber zur Übernahme der Anwaltskosten verpflichtet ist, ist Verhandlung. Kannst du einen Aufhebungsvertrag kündigen? Ist ein Aufhebungsvertrag abgeschlossen, kann er gekündigt werden, wenn beide Seiten die Fortführung des Anstellungsverhältnisses vereinbaren. Dieser Aufhebungsvertrag ist informell möglich. Vergewissern Sie sich in diesem Falle vor allem, dass die Gutschrift der vorherigen Dienstzeit explizit geregelt ist!
Selbst wenn der Auftraggeber Ihnen dies nicht gewähren muss (BAG, Entscheidung vom 3.6. 2004, 2 AZR 427/03), zieht er es vor, einen Aufhebungsvertrag zu einem späten Termin abzuschließen, anstatt sich einem langwierigen Aufhebungsverfahren zu unterziehen. Leistet der Unternehmer die vereinbarten Vergütungen nicht, steht Ihnen ein gesetzlich verankertes Widerrufsrecht ( 323 BGB) zu - allerdings erst nach Setzung einer angemessenen Frist (z.B. zweiwöchig; BAG, Entscheidung vom 10.11. 2011, 6 AZR 342/10).
Die Kündigungsvereinbarung am Arbeitsort (z.B. im Personalbüro) ist in den außerhalb der Geschäftsräume abgeschlossenen Aufhebungsverträgen, auch im ehemaligen Haus-zu-Haus-Geschäft, nicht enthalten. Sie haben daher kein gesetzlich verankertes Rücktrittsrecht gemäß 312b BGB (BAG, Entscheidung vom 27.11.2003, 2 AZR 135/03, NZA 2004 S. 597). Einige Kollektivvereinbarungen gewähren das Recht, den Aufhebungsvertrag innerhalb einer gewissen Zeitspanne zu kündigen.
Darauf muss der Unternehmer Sie jedoch nur dann aufmerksam machen, wenn dies im Kollektivvertrag geregelt ist. Eine Kündigung des Anstellungsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag muss schriftlich erfolgen (§ 623, § 126 BGB). An die Stelle der Textform kann eine Notarbescheinigung oder ein gerichtlicher Vergleich treten (BAG, Beschluss vom 23.11.2006, 6 AZR 394/06, NZA 2007 S. 466).
Wurde ein Aufhebungsvertrag vor seinem Abschluß schriftlich gekündigt, können Sie die Kündigungsbedingungen auch informell abklären. Eine Kündigungsvereinbarung, die der schriftlichen Form nicht entspricht, ist gegenstandslos. Doch: Sie können die fehlenden Schriftstücke nicht zu Ihren Gunsten geltend machen, wenn dies ungerecht wäre (BAG, Urteile vom 16.9. 2004, 2 AZR 659/03, NZA 2005 S. 162).
Dies ist jedoch noch nicht der Fall, wenn eine Mitarbeiterin im Streit mit ihrem Auftraggeber sagt, dass sie nicht mehr gerne arbeitet, dass sie keine Lust mehr hat, ihre Dinge zu packen und zu verlassen - auch wenn diese Aussage ernst zu nehmen war. Wenn der Aufhebungsvertrag unter einer Voraussetzung geschlossen wird, ist er ungültig, wenn er den Entlassungsschutz umgeht.
Die Arbeitsverhältnisse werden beendet, wenn der Mitarbeiter im Unternehmen alkoholisiert oder nicht fristgerecht aus dem Ferienaufenthalt wiederkommt. Gleiches ist der Fall, wenn kein Aufhebungsvertrag, sondern eine zeitlich begrenzte Erweiterung des Anstellungsverhältnisses ohne sachlichen Grund getroffen wird. Wenn der Aufhebungsvertrag auf Betreiben des Unternehmers geschlossen wird, um Kündigungen aus betrieblichen Gründen zu verhindern, und wenn die Möglichkeit besteht, dass der Mitarbeiter in der Zeit zwischen Vertragsschluss und Aufhebungsdatum weiterarbeitet, muss der Arbeitsvertrag wegen des Verlustes der betrieblichen Grundlage angepasst werden.
Dies kann auch eine Fortsetzung der Beschäftigung sein (BAG, Beschluss vom 8. Mai 2008, 6 AZR 517/07, NZA 2008 S. 1148). Eine ( "gültige") ordentliche Auflösung vor dem Kündigungstermin der Aufhebungsvereinbarung zieht ebenfalls ihre Basis zurück. Infolgedessen entfällt z. B. der Anspruch auf Entschädigung (BAG, Entscheidung vom 20.1.1997, 2 AZR 292/96, NZA 1997 S. 813).
In Ausnahmefällen können Sie den Aufhebungsvertrag innerhalb eines Jahres widerrufen (§ 123, § 124 BGB). Oftmals stehen die Mitarbeiter in der betrieblichen Praxis vor dem Problem einer Aufhebungsvereinbarung oder einer fristlosen Aufhebung. Eine drohende (außerordentliche) Entlassung wird jedoch nicht als rechtswidrig angesehen, wenn ein vernünftiger - nicht optimaler - Unternehmer eine solche ernsthafte Entlassung in Betracht ziehen würde.
Es ist jedoch nicht notwendig, dass die Beendigung in Kraft getreten wäre (BAG, Entscheidung vom 15.12. 2005, 6 AZR 197/05, NZA 2006 S. 841). Eine Kündigungsgefahr ist unzulässig, wenn keine notwendige Verwarnung erfolgt (BAG, Entscheidung vom 9.3. 1995, 2 AZR 644/94, NZA 1996 S. 875). Das Gleiche trifft zu, wenn der Auftraggeber im Verdachtsfall keine angemessene Klärung vorgenommen hat (BAG, Entscheidung vom 31.3.1996, 2 AZR 543/95, NZA 1996 S. 1030).
Durch eine dem Mitarbeiter gewährte Denkpause wird die Illegalität der Bedrohung nicht leicht ausgelöscht. Dies ist nur der Fall, wenn der Mitarbeiter die Widerrufsfrist dazu benutzt, im Zuge der Aufhebungsvereinbarung wesentlich günstigere Bedingungen zu verhandeln (BAG, Entscheidung vom 28. November 2007, 6 AZR 1108/06, NZA 2008 S. 348). Doch die Erfolgschancen einer Herausforderung sind in der Realität gering: Wenn Sie eine Aufhebungsvereinbarung in Frage stellen wollen, müssen Sie den Grund für die Herausforderung nachweisen.
Die Erfahrung hat gezeigt, dass dies kaum erfolgreich ist, auch wenn das zuständige Bundesgericht Ihre Stellungnahme in die mündliche Beweisaufnahme aufnehmen muss (BAG, Entscheidung vom 6.12.2001, 2 AZR 396/00, NZA 2002 S. 731). Hinweis: Wenn Sie zum Vertragsabschluss nicht wissen, dass Sie trächtig oder schwer behindert sind, kommt eine Ablehnung des Kündigungsvertrages wegen eines Fehlers (§ 119 BGB) nicht in Frage.
Gleiches trifft zu, wenn Ihnen die Konsequenzen der Aufhebungsvereinbarung nicht bekannt waren. Unabhängig davon, wie hoch die Abgangsentschädigung wegen Kündigung ist (sog. Kündigungsentschädigung), wird sie nicht mit dem Arbeitsentgelt verrechnet. Erst wenn das Beschäftigungsverhältnis durch Verkürzung der vom Dienstgeber zu beachtenden regulären Kündigungsfristen gekündigt wird, wird der Leistungsanspruch in Abhängigkeit von der Höhe der Entschädigung ausgesetzt (§ 158 SGB III).
Ein Aufhebungsvertrag sowie ein Liquidationsvertrag nach vorheriger Auflösung gilt prinzipiell als versicherungstechnisches Verhalten, da Sie damit an der Auflösung des Arbeitsverhältnisses beteiligt waren (§ 159 Abs. 1 Nr. 1 SGB III). Diese Sperrfrist fängt mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses, d.h. mit der gemeinsam vereinbarten Unwiderruflichkeit, an und verläuft somit zeitlich zeitgleich.
Es kann daher bei Auflösung des Anstellungsverhältnisses bereits erloschen sein. Einen solchen begründet das BAG, wenn Sie als Mitarbeiter durch den Abschluß eines Aufhebungsvertrags mit einer sachlich effektiven Entlassung aus betrieblichen oder persönlichen Gründen rechnen, um Benachteiligungen für Ihren beruflichen Aufstieg zu verhindern (BSG, Entscheidung vom 18.12.2003, B 11 AL 35/03 R, NZA 2004 S. 661).
Bei einer betriebsbedingten Entlassung, die mit dem Vermerk zusammenhängt, dass der Mitarbeiter eine Entschädigung erhalten soll, wenn er keine Kündigungsklage einreicht ( 1a KSchG), wird auch keine Sperrfrist ausgelöst, wenn der Mitarbeiter die Entlassung anerkennt. das Arbeitsverhältnis zur Abwendung einer bevorstehenden betriebsbedingten oder nach einer solchen Auflösung zwischen dem Vertragsabschluss und der Auflösung des Anstellungsverhältnisses zumindest eine der regulären Kündigungsdauer des Dienstgebers entsprechenden Periode und die Entschädigung für den Arbeitsplatzverlust zwischen 0,25 und 0,5 Bruttolöhnen pro Dienstjahr beträgt.
Dann wird die sachliche Zulässigkeit der mit dem Aufhebungsvertrag verbundenen Aufhebung nicht mehr geprüft. Bitte berücksichtigen Sie jedoch, dass wesentliche Änderungen der Abfindungen dazu beitragen können, dass ein wesentlicher Kündigungsgrund nicht erkannt wird! Übersteigt die Vergütung den Anwendungsbereich des 1a-KSG, wird empfohlen, die Auflösung des Anstellungsverhältnisses nicht durch eine Aufhebungsvereinbarung, sondern durch einen Gerichtsvergleich im Kündigungsschutz-Verfahren zu erwirken.
Diese Regelung entfällt jedoch, wenn Hinweise auf ein so genanntes Umkreisgeschäft bestehen (BSG, Entscheidung vom 17.10.2007, B 11a AL 51/06 R). Ein Rücktritt wegen offensichtlicher Vertragsverletzung wird im Rahmen eines Gerichtsverfahrens in eine betriebsbedingte Beendigung umgewandelt. Eine Kündigungs- oder Abwicklungsvereinbarung sowie ein Gerichtsvergleich sollten daher immer den Kündigungsgrund beinhalten.