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Mündliche Fristlose Kündigung durch Arbeitgeber
Kündigung ohne Kündigung durch den ArbeitgeberKündigung - Attorney at Law for Employment Law Berlin
Die Kündigung muss in schriftlicher Form erfolgen. Eine mündliche Kündigung ist ungültig. Das ist eine fiese Sache für Arbeitgeber! Es ist schwer zu glauben, aber es gibt immer noch Arbeitgeber, die ihre Entlassungen mÃ?ndlich. Das wird letztendlich eine kostspielige Sache für den Arbeitgeber (meinen Gegner) sein. Seit einigen Jahren können Sie Ihre Kündigung nur noch in schriftlicher Form und nicht mehr in mündlicher Form vornehmen.
Die mündliche Kündigung ist einfach wirkungslos, d.h. man muss nicht einmal gegen eine solche Kündigung klagen. Alle Arbeitgeber sollten dies inzwischen wissen. Der Grund dafür ist, dass der Begriff der formellen, d.h. mündlichen Kündigung darin besteht, dass das Beschäftigungsverhältnis fortbesteht und der Mitarbeiter seinen Lohnanspruch in der Regel aufrechterhält.
Die Sache wird, wie gesagt, für meinen Gegner, d.h. den Arbeitgeber, kosten. "lch bin ein Vollblutjurist", sagt Andrea Borgmann-Witting. Für sie gilt dies sowohl im Ehe- und Erbrecht als auch im Bereich des Familienrechts. Andrea Borgmann-Witting setzt sich daher - mit Empathie und Vernunft - für eine aussergerichtliche Einigung ein. Seit 2001 ist Andrea Borgmann-Witting, die zwei Kinder hat, Fachjuristin für Erbrecht und seit 2007 Fachjuristin für Nachlassrecht.
Im Mittelpunkt unseres Handelns steht die Beschäftigung - und damit auch die Berufszukunft, die Laufbahn, das Bargeld. Deshalb will Markus Witting dort ansetzen, wo Menschen, Mitarbeiter und Arbeitgeber in Rechtsstreitigkeiten kommen. Seine Fachrichtung und seine große Leidenschaft ist das Arbeitsgesetz. Dazu gehören unter anderem Aufhebungen, Verwarnungen, Aufhebungen und Abfindungen. Mit anderen Worten: alle Aspekte des Arbeitsrechtes.
Seit 2005 ist er spezialisierter Anwalt für Arbeits- und Sozialrecht. Für das Familien- und Erbschaftsrecht gibt es getrennte Bedingungen.
Die Mündliche Kündigung durch den Arbeitgeber ist doch wirkungsvoll?
Grundsatz (durch den Autor - nicht offiziell): Eine mündliche Kündigung des Dienstverhältnisses durch den Arbeitgeber ist wegen der mangelnden Schriftlichkeit nach §§ 623, 125 BGB ungültig. Nach den §§ 623, 125 BGB bedarf die Kündigung des Dienstverhältnisses durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag der Textform; die Übermittlung in elektronischer Form per E-Mail oder Fax ist rechtlich nicht zulässig.
Der Anspruch des Mitarbeiters auf Klage und Weiterbeschäftigung gegen seinen Arbeitgeber kann jedoch erlöschen, wenn er sich nicht unverzüglich gegen eine mündliche Kündigung durch seinen Arbeitgeber wehrt und erst nach monatelanger Kündigung Klage gegen die mündliche Kündigung erhebt. Im Falle einer Kündigung ist der Mitarbeiter nach 4 Kündigungsschutz-Gesetz nicht dazu angehalten, innerhalb einer Frist von drei Wochen Kündigungsschutz zu beantragen, da es einen Grund für die Kündigung gibt, der nicht unter das Kündigungsschutz-Gesetz fällt (Nichtigkeit wegen Nichtbeachtung der Rechtsform).
Der Mitarbeiter ist jedoch dazu angehalten, innerhalb einer angemessenen Zeit gegen die beanstandete Kündigung vorzugehen und gegebenenfalls Kündigungsschutz zu beantragen. Der zeitliche Rahmen für die Durchsetzung von Ansprüchen der Mitarbeiter im Falle einer ungültigen Kündigung durch den Arbeitgeber ist vor Gericht zweifelhaft. Vorsorglich sollte der betreffende Mitarbeiter daher innerhalb der dreiwöchigen Kündigungsfrist des 4 Kündigungsschutzes beim Arbeitgeber Klage beim zuständiges Gericht einreichen.
Warten die Mitarbeiter für monatelange Kündigungsschutzklagen, verfallen im Falle von 7 Monaten der Anspruch und das Recht auf Weiterbeschäftigung. Die Entscheidung des Arbeitsgerichtes Berlin vom 24. Juli 2010 wird zum Teil geändert. Der Klägerin wird in erster Linie Rechtshilfe im Zusammenhang mit der Durchsetzung der Ansprüche auf Ausstellung von Lohnzetteln für die Zeit ab dem Monat Juli und Juli 2009 und der Ausstellung einer Bescheinigung über die Beschäftigung in einem Streitwert von 1.983,07 mit Wirksamkeit ab dem 14. April 2010 mit der Maßgabe gewährt, dass keine eigenen Beiträge aus dem Einkommen oder Vermögen zu leisten sind.
I. Die Klägerin war seit dem 20. Juli 2009 bei der Angeklagten als Bauarbeiter angestellt. Er war ab dem 9. Sept. 2009 erwerbsunfähig. Er kehrte nach seiner Vorlage am sechzehnten Septembers 2009 an die Stelle zurück und wurde von der Angeklagten oral entlassen. Er versuchte danach mehrmals, aber ohne Erfolg, die Entlassung des Angeklagten zurückzuziehen und forderte dann seine Arbeitsdokumente.
Die Klägerin (Klägerin und Beschwerdeführerin) hat am 15. Juli 2010 beim Berliner Arbeitsgericht gegen die mündliche Entlassung der Angeklagten am 15. Juni 2009 geklagt und für den Zeitraum vom 09. Juni 2009 bis 05. Juni 2010 Verzugslöhne, Vergleichsansprüche, eine Bescheinigung und eine Beschäftigungsbescheinigung beantragt.
Zugleich hat er mit Hilfe seines Anwalts einen Antrag auf Rechtsbeistand gestellt. Die Klägerin hat jüngst die ihm jeden Monat ausgezahlten Bezüge nach SGB II abgezogen und sich gegen eine spätere Kündigung zum Stichtag 30. Juni 2010 ausgesprochen. Dabei wurde eine Bescheinigung nach § 312 SGB III ausgestellt.
Der Arbeitsgerichtshof Berlin hat die Anfechtungsklage mit Entscheidung vom 24. Juli 2010 als unberechtigt abgetan und den Antrag auf Prozesskostenhilfe mit Bescheid vom gleichen Tag abgetan. Als Rechtfertigung führte sie im Kern aus, dass die Anklage keine ausreichende Erfolgsaussicht habe, da alle Forderungen der Klägerin nach 15 BRTV, die auf das Anstellungsverhältnis der Beteiligten Anwendung gefunden hätten, erloschen seien.
Die Klägerin hatte auch unter dem Aspekt des Schadenersatzes wegen unterlassener Beweisführung nach § 280 BGB i.V.m. 2 NachwG keinen Anspruch auf die Klage, weil die Klägerin die Kausalitätsfrage zwischen Schadensersatz und Verletzung des Angeklagten nicht gestellt hatte. Die Klägerin hat am gleichen Tag gegen die Entscheidung über die Verweigerung der Gewährung von Rechtsbeistand beim Gericht für Arbeit am gleichen Tag sofort Berufung erhoben und unter anderem erklärt, dass der Beklagte natürlich die Ausschlusszeit eingehalten hätte, wenn er von der Angeklagten über die Gültigkeit dieser Ausschlusszeit unterrichtete.
Die Klage wurde vom Bundesarbeitsgericht nicht bearbeitet und dem Landarbeitsgericht vorgebracht. Der nach § 11a Abs. 3 ArbGG in Verbindung mit 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässige unverzügliche Rechtsbehelf ist statthaft, namentlich ist er form- und fristgemäß eingereicht worden, 78 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit 127 Abs. 2 S. 3, 569 ZPO.
Für die Ausstellung der Lohnzettel für die Monate Juli und Juli 2009 sowie für die Ausübung seines Rechts auf eine Bescheinigung muss dem Antragsteller Rechtsbeistand gewährt werden. Gemäß 114 ZPO ist Rechtshilfe einer Person zu leisten, die nach ihren personellen und sachlichen Umständen die Prozesskosten nicht oder nur teilweise decken kann, wenn die angestrebte Klage ausreichende Erfolgsaussichten hat und nicht vorsätzlich ist.
Die Erfolgsaussichten im Sinn von 114 ZPO werden vom angerufenen Richter regelmässig geprüft, ohne dass eine endgültige sachliche und juristische Beurteilung des Streitgegenstandes erfolgt. Durch die Erfolgsaussichten sollte die Strafverfolgung oder die Verteidigung selbst nicht auf das Verfahren der Rechtshilfe verlagert und an die Stelle des Sachverhalts gestellt werden.
Die " echte Aussicht auf Erfolge " ist ausreichend für die Vermutung ausreichender Erfolgsaussichten, aber nicht "nur eine ferne Aussicht auf Erfolg". Der Rechtsbeistand darf daher nur dann abgelehnt werden, wenn der Ausgang des Verfahrens weit entfernt ist (BVerfG, Beschuss vom 11. 03. 2010 - 1 BvR 365/09 - NJW 2010, 1657). Weil durch die Gewährung von Rechtsbeistand eine mittellose Person demjenigen, der für die Durchführung des Rechtschutzes bezahlt wurde, weitestgehend ebenbürtig sein soll.
Das Recht reicht hierfür aus, da 114 ZPO bereits die Leistung von Rechtsbeistand bei ausreichender Aussicht auf Erfolg sieht, ohne dass der Erfolg des Verfahrens gesichert sein muss. Daran lässt sich eine ausreichende Erfolgschance erkennen, jedenfalls zum Teil. Das Verfahren hat jedoch keine ausreichenden Erfolgsaussichten, soweit es sich gegen die Kündigung verteidigt, hinsichtlich der Vergütungsansprüche von 9. bis 5. Mai 2010 und der Ausstellung einer Arbeitsurkunde gemäß 312 SGB III. a) Das Recht der Klägerin, gegen die mündliche Kündigung vom 6. Juni 2009 vorzugehen, ist jedoch erloschen.
In diesem Fall hat die Klägerin mit der Einreichung der Klageschrift am 13. Mai 2010 zu viel Zeit gelassen. Sie hat beinahe sieben Monaten nach der Entlassung abgewartet, um eine Beschwerde einzureichen. Er ist daher nach Treu und Glauben dazu angehalten, innerhalb einer angemessenen Kündigungsfrist gegen die strittige Kündigung vorzugehen und gegebenenfalls zu klagen.
Den Arbeitnehmern ist eine Bedenkzeit zu gewähren (siehe KR - Friedrich § 13 Rn. 309). Die Idee einer raschen Aufklärung des Streits um das Bestehen des Beschäftigungsverhältnisses - neue Fassung des 4-KSG - hat der Gesetzgeber aufgegriffen und damit klargestellt, dass er auch eine rasche Aufklärung solcher Existenzstreitigkeiten im Berufsleben erreichen will.
Auf dieser Grundlage konnte der Antragsteller unter den genannten Voraussetzungen keine weiteren sechs Monaten warten, bevor er eine Klage einreichte. Der Angeklagte war sich der exakten Sachlage des Einzelfalls bewusst und wußte nach eigener Darstellung, daß er nicht bereit war, seine Kündigung zu widerrufen und das Anstellungsverhältnis fortzuführen. Unter diesen Voraussetzungen ist es ungerecht, den Angeklagten über mehrere Wochen im Zweifel zu belassen, ob die Beendigung des Anstellungsverhältnisses akzeptabel ist, und dann mehrere Wochen lang Ansprüche auf Annahmeverzug geltend zu machen.
Der Angeklagte hatte das Gefühl, dass der Antragsteller der Entlassung nicht mehr widerstehen würde. Einen solchen Zeitpunkt stellte die wiederholte Forderung des Klägers selbst nach Veröffentlichung der Arbeitsdokumente dar (siehe Plädoyer vom 02.06.2010). Die Beklagte hatte dadurch den Anschein, dass das Ende des Beschäftigungsverhältnisses akzeptiert worden war. b) Das Beschäftigungsverhältnis läuft also trotz der Nichtigkeit der Kündigung vom 15. Juni 2009 nicht über diesen Zeitpunkt hinweg weiter.
Schadensersatzansprüche wegen des Annahmeverzugs für die Zeit nach dem Ablauf des sechzehnten Septembers 2009 bestehen daher nicht. c ) Schadensersatzansprüche für den Monat Mai 2009 sind gemäß 15 BRTV wegen verspäteter Inanspruchnahme verjährt. Weiterhin ist zu beachten, dass der Antragsteller seit dem neunten Quartal 2009 nach seiner Vorlage erwerbsunfähig ist und danach keine Arbeiten mehr ausgeführt hat.
Hinsichtlich des Beginns des Anstellungsverhältnisses am 20. Juli 2009 besteht ebenfalls kein Rechtsanspruch auf Lohnfortzahlung im Falle einer Krankheit vom 10. bis 15. September 2009, da die Wartezeit des 3 Abs. 3 EZG noch nicht eingehalten wurde. Nach den vertraglichen Arbeitsverträgen (40 Wochenstunden an fünf Werktagen, Stundensatz 10,70 ) ergibt sich für den Zeitraum vom 01. bis zum 08. 09. 2009 ein Bruttoentgeltanspruch von 513,60 ?.
Hierin sind die vom Antragsteller separat eingezogenen Einbehalte ( "158,- ") inbegriffen. Dennoch gibt es keine vernünftigen Erfolgsaussichten für Schadenersatzforderungen im Monat Dezember 2009. d) Ein Anspruch auf Ausstellung von entsprechenden Gehaltsabrechnungen in der geforderten zusammenfassenden Schadensprüfung bestand nur für die Monaten September und Juli 2009, da die Zahlung nur für diese Kalendermonate erfolgte.
Das Gleiche trifft auf das Zertifikat zu, da der Anspruch auf das Zertifikat auch tarifvertraglich festgelegten Sperrfristen unterworfen ist ( BAG, Entscheidung vom 24. Januar 1983 - 5 AZR 515/80 - BAGE 42, 41 = AP Nr. 10 bis 70 BAT). g) Die gegen die anschließende Kündigung erhobene Klageschrift verheißt ebenfalls keine ausreichende Aussicht auf Erfolg, da das Anstellungsverhältnis bereits seit dem 15. Oktober 2009 erloschen ist.
Eine ausreichende Erfolgschance kann daher nur bei einem Streitwert in der Größenordnung von 1.983,07 Euro unterstellt werden. Bei den Lohnabrechnungen für den Monatsbericht für den Monat Juli und den Monat Oktober 2009 wurden 10% des aus der Abrechnungen resultierenden Bruttobetrags (77,04 + 51,36 ) angerechnet und ein monatlicher Bruttolohn (40 h x 13 Wochen: 3 Monaten = 173,33 h/Monat x 10,70 ?) für das Zertifikat beantragt.
Die Strafverfolgung ist vorsätzlich, wenn eine unbewusste, unbedürftige Person ihre Rechte nicht in der gleichen Art und Weise ausüben würde (vgl. BAG, Entscheidung vom 29. 4. 2003 - 2 AZB 78/02 - ZIP 2003, 1947). Auch die Klägerin ist nach den vorgelegten Dokumenten auf Prozesskostenhilfe angewiesen. III Eine Entscheidung über die Höhe der Beschwerdekosten war nicht erforderlich (vgl. Phillippi in Zürich, ZPO, Ausgabe 2010, § 127 Rn. 39).