Fristlos Kündigen

Kündigung ohne Vorankündigung

Also kann ich ohne Vorankündigung kündigen? das Arbeitsverhältnis außerordentlich (dann meist fristlos) kündigen zu können. Es muss wichtige Gründe für eine außerordentliche (meist auch fristlose) Kündigung geben. Beratung zur fristlosen Kündigung von Schäden im Mietrecht, Wohnungseigentum. Eine fristlose Kündigung ist nur in Ausnahmefällen zulässig.

Unbefristete Kündigungen

Kündigungen ohne Einhaltung einer Frist sind nur aus wichtigen Gründen möglich. Eine wichtige Begründung liegt vor, wenn die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr nach Treu und Glauben zu erwarten ist (Art. 337 OR). Schwerwiegendes Fehlverhalten des Mitarbeiters rechtfertigt eine unangekündigte Freistellung auch ohne Vorwarnung. Im Falle eines weniger schweren Fehlverhaltens des Mitarbeiters ist eine ordentliche Auflösung durch den Auftraggeber nur nach vorheriger Ankündigung möglich.

Mangelhafte Ausführung, mit Ausnahmen von sehr eklatanten Fällen, ist allenfalls ein Kündigungsgrund, nicht aber eine Kündigungsfrist. Kündigungsgrund ist nie die schuldhafte Verhütung der Arbeit des Mitarbeiters (Art. 337 Abs. 3 OR). Kündigt der Unternehmer einen Mitarbeiter fristlos, weil er vermutet, dass er einen Raub im Unternehmen verübt hat und sich der Tatverdacht nach Durchführung der Ermittlungen nicht erhärtet, war die Kündigung ungerechtfertigt.

Sollte der Auftraggeber nicht unverzüglich reagieren, verliert er sein Recht auf außerordentliche Beendigung. Laut gerichtlicher Praxis hat er nach einem Zwischenfall, der zu einer fristlosen Abberufung führen könnte, zwei bis drei Werktage Zeit, um zu beurteilen, ob er wirklich fristlos zurücktreten will. Größeren Firmen wird durch die Rechtsprechung eine etwas größere Dauer eingeräumt, da davon auszugehen ist, dass die zuständige Stelle nicht immer anwesend ist.

Ein sorgfältiges Untersuchen des Ereignisses ist nicht zum Schaden des Arbeitgebers, sofern er die Untersuchung unverzüglich aufnimmt. Dabei ist zu differenzieren, ob eine ordentliche oder ungerechtfertigte Beendigung vorliegt: a) eine ordentliche Beendigung durch den Dienstgeber (Art. 337 b OR): Das Dienstverhältnis wird am Tag der außerordentlichen Beendigung gekündigt. Über die bereits erbrachte Leistung hinaus hat der Mitarbeiter keine weiteren Gehaltsansprüche.

Entsteht dem Dienstgeber durch das Handeln des Dienstnehmers ein Nachteil, kann er auch für Schäden haftbar gemacht werden. b) Unbegründete außerordentliche Beendigung (Art. 337c OR) durch den Dienstgeber: Auch in diesem Falle wird das Dienstverhältnis am Tag der außerordentlichen Beendigung fristlos gekündigt. Allerdings hat der Mitarbeiter bei fristgerechter Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Anrecht auf Entschädigung für das Gehalt, das er erhalten hätte.

Es ist zu berücksichtigen, was der Mitarbeiter durch die Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses gespart hat und was er bewusst versäumt hat, anderweitig zu erwirtschaften. Berücksichtigt werden auch die von der Arbeitslosenversicherungskasse gezahlten Tagesgelder (die die Arbeitslosenversicherungskasse vom Dienstgeber beanspruchen kann). Zusätzlich schuldete der Auftraggeber dem Mitarbeiter ein Entgelt von bis zu sechs Monatsgehältern.

Die Entscheidung über diese Vergütung trifft das Landgericht nach eigenem Gutdünken unter Berücksichtigung aller besonderen Gegebenheiten (Art. 337c Abs. 3 OR). Von besonderer Bedeutung sind die Schweregrad des Arbeitgeberverschuldens, die Laufzeit des Beschäftigungsverhältnisses und das Ausmaß der Persönlichkeitsverletzungen, die zu einer ungerechtfertigten fristlosen Kündigung des Mitarbeiters führen. Ist der Mitarbeiter mitverschuldet, wird die Vergütung gekürzt.

Ja, unter den selben (strengen) Bedingungen wie der Auftraggeber, d.h. nur dann, wenn es dem Mitarbeiter nach Treu und Glauben unzumutbar ist, das Beschäftigungsverhältnis bis zum Ende der Frist aufrechtzuerhalten. Körperverletzung und Beleidigungen durch die Vorgesetzten ( "petty"), Sexualstraftaten, schwere und andauernde Verletzungen der Gesundheitsschutzbestimmungen usw. geben dem Mitarbeiter das Recht zur außerordentlichen Entlassung.

Größere und wiederholte Lohnrückstände oder die Insolvenz des Unternehmers berechtigen den Mitarbeiter auch dann zur außerordentlichen Entlassung, wenn der Unternehmer die Ansprüche aus dem Anstellungsverhältnis nicht innerhalb einer angemessenen Zeit absichert ( "Art. 337 a OR"). a) berechtigte außerordentliche Entlassung durch den Arbeitnehmer: Der Dienstgeber hat dem Dienstnehmer eine Abfindung für den Lohnausfall und in Ausnahmefällen auch eine Abfindung zu zahlen, jedoch keine Abfindung in Anlehnung an Artikel 337c Absatz 3 OR. b) unberechtigte außerordentliche Entlassung durch den Dienstnehmer und/oder

ungerechtfertigter Austritt: Der Dienstgeber hat für einen Zeitraum von einem Quartal des Arbeitsentgelts Anrecht. Darüber hinaus hat er Ansprüche auf Schadensersatz (Art. 337 d Abs. 1 OR). Dies bedeutet, dass der Mitarbeiter das Lohnquartal ohne Schadensnachweis schuldig ist und auch Gefahr läuft, für den Gesamtschaden verantwortlich gemacht zu werden, wenn ein solcher entstanden ist und vom Auftraggeber nachweisbar ist.

Das Lohnquartal muss der Unternehmer innerhalb von 30 Tagen durch Vollstreckung oder gerichtliche Schritte durchsetzen, andernfalls hat er diesen Antrag (nicht aber den Schadenersatzanspruch) verloren (Art. 347d Abs. 3 OR). Ausnahmen: Diese Frist entfällt, wenn der Mitarbeiter noch (Lohn-)Ansprüche hat und der Auftraggeber seine Vergütung darauf anrechnen kann.

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