Untermietvertrag für Wohnung

Wohnungsuntervermietung

Der Mieter muss dann auch die Wohnung verlassen, auch wenn er die Miete rechtzeitig an den Hauptmieter gezahlt hat. mit der Untervermietung, wurde gerichtlich festgestellt oder genehmigt. ein berechtigtes Interesse an der Wohnung und der Untervermietung besteht. Mietvertrag: Grundlage für Untermietverträge, bei denen der Hauptmieter seine Wohnung ganz oder teilweise einem Untermieter überlässt. Braucht der Vermieter einen früheren Untermieter als neuen Mieter?

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Die Untermietverträge unterscheiden sich in ihrer Ausgestaltung nicht von anderen Mietobjekten. Darin enthalten sind Angaben wie die Miethöhe und die Kosten, die Mietzeit und vieles mehr. Vor allem bei Mehrfamilienhäusern wird häufig der Untermietvertrag als Vertragsart ausgewählt. Dies hat für den Mieter den Vorteil, dass er nur einen einzigen Kontakt für alle Belange hat, den Generalmieter der Wohnung oder des Gebäudes.

Der Untermietvertrag wird auch als Interimsmietvertrag bezeichnet, wenn er nur für einen befristeten Aufenthalt, z.B. aufgrund eines Auslandsaufenthaltes, gültig ist. Der Untermietvertrag unterliegt den allgemeinen rechtlichen Vorschriften des Mietrechtes und ist somit ein echter Mietvertrag mit allen gängigen Rechten und Verpflichtungen. Vor der Untervermietung der Wohnung oder einzelner Zimmer an Dritte muss die Zustimmung des Eigentümers einholt werden.

Die Einwilligung des Mieters kann jedoch erteilt werden, wenn er nicht die ganze Wohnung, sondern nur einen Teil davon weitervermieten möchte und ein legitimes Weitervermietungsinteresse hat. Zum Beispiel, wenn der Bewohner möchte, dass eine andere Personen aus privaten oder ökonomischen Erwägungen in die Wohnung einziehen.

Eine wirtschaftliche Ursache ist zum Beispiel, wenn die Vermietung der Wohnung zu aufwendig ist. In einer Wohngemeinschaft geschieht dies häufiger, wenn einer der Einwohner ausgezogen ist und die anderen in der Wohnung ausziehen. Bei Vorliegen persönlicher Gründe, wie der Unterkunft von Angehörigen oder des Partners, ist die Weitervermietung in der Regel durch den Vermieter gestattet.

Bei Einwilligung des Eigentümers ist er berechtigt, die Mieten um einen so genannten Untermietzuschlag zu erhoehen. Erfolgt eine unberechtigte Untervermietung durch den Mieter, kann der Mieter die Wohnung auch fristlos kündigen. Die Einwilligung des Eigentümers sollte daher immer vor Vertragsabschluss einholt werden.

In jedem Falle kann der/die VermieterIn die Untervermietung ablehnen, sobald der berechtigte Zweifel daran vorliegt, dass die Wohnung durch den künftigen Untervermieter beschädigt werden könnte, überfüllt wäre oder andere MieterInnen z.B. durch ihre Besetzung gestört würden.

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