Abmahnung Tätlichkeit

Vorsicht Angriff

Eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung wegen Übergriffen unter Arbeitskollegen ist grundsätzlich rechtswirksam. vor einer Kündigung ist in der Regel keine Abmahnung erforderlich. eine ordnungsgemäße Kündigung oder auch nur eine Abmahnung (vgl. Grundsätzlich ist vor der Kündigung keine Abmahnung erforderlich.

Übergriffe von Mitarbeitern und Sonderkündigungen

Im Prinzip sind Übergriffe unter Mitarbeitern ein wichtiger Kündigungsgrund. Im Falle von Übergriffen unter Berufskollegen ist in der Regel keine Abmahnung erforderlich, bevor eine Entlassung ausgesprochen wird. Nicht jede unfreiwillige Beteiligung eines Mitarbeiters ist jedoch eine Verletzung der Pflicht. Er und ein Kollege, der an diesem Tag als Staplerfahrer tätig war, hatten während der Arbeitszeiten einen Streit.

Während des Streits haben sich die Arbeiterinnen und Arbeiter Blutungen zugefügt und mussten danach von einem Arzt behandelt werden. Die beiden Mitarbeiter warfen sich vor, den Streit auszulösen. In Absprache mit dem Betriebsrat beendete der Dienstgeber das Dienstverhältnis mit beiden Mitarbeitern ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist. Im Prinzip ist ein Unternehmer seinen Mitarbeitern gegenüber dazu angehalten, dafür zu sorgen, dass sie keinen Übergriffen auszusetzen sind.

Auch er hat ein eigenes Anliegen, dass die operative Kooperation nicht durch körperliche Streitigkeiten behindert wird und keine Arbeitskraft durch mögliche Schäden verloren geht. Deshalb sind Faustschläge unter den Mitarbeitern als wichtiger Kündigungsgrund prinzipiell sinnvoll. In der Regel besteht keine Notwendigkeit für eine Abmahnung vor einer Entlassung wegen Übergriffen unter Mitarbeitern.

Einem Mitarbeiter ist bekannt, dass der Auftraggeber ein solches Verhalten mißbilligt. Schon ein einziger Zwischenfall kann einen wesentlichen Kündigungsgrund bilden, ohne dass der Unternehmer ein Wiederholungsrisiko rechtfertigen oder den Mitarbeiter vorher warnen muss. Bei einem Streit unter den Mitarbeitern stellt jedoch nicht jede Beteiligung eines Mitarbeiters auch eine Verletzung der Pflicht dar.

Aufgrund des erheblichen Risikopotenzials kann jedoch eine wesentliche Mitwirkung des Mitarbeiters an der physischen Streitigkeit ein wichtiger Kündigungsgrund sein. Insofern hat der Unternehmer ein ungestörtes Miteinander. Die Arbeitgeberin als entlassende Partei ist verpflichtet, die für die Entlassung geeigneten Tatsachen nachzuweisen und nachzuweisen.

Macht der Mitarbeiter geltend, er sei bloß einem Übergriff zum Opfer gefallen, muss er dies durch Darstellung der Tatsachen deutlich machen. Liegt ein objektiver Hinweis auf eine wesentliche Mitwirkung des Mitarbeiters in einem Rechtsstreit vor, kann sich der Auftraggeber, der keine Kenntnis des Sachverhalts hat, zunächst darauf berufen. In der Regel ist es unter einer solchen Bedingung sinnvoll, dass sich der direkt in den Streitfall involvierte Mitarbeiter im Zusammenhang mit einer zweitrangigen Vorlesungsbelastung in der Kündigungsklage so weit wie möglich als Ursache und Ablauf des physischen Streits erklärt.

Gibt es noch Bedenken, ob das Kündigungsrecht des Mitarbeiters von Bedeutung ist, muss es so bleiben, dass die fehlende Aufklärungsfähigkeit des Sachverhalts zu Lasten der in erster Linie offenzulegenden Person geht - dies ist in der Regel der Auftraggeber im Falle der Beendigung durch den Auftraggeber.

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