Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Abmahnung Telepool
Vorsicht TelepoolTelpool - Warnung von Waldorf Frommer -Schlaflos: Eine schlaflose Nächte - Kanzlei Janke + Schult | Spezialanwalt für Urheber GmbH
Bei der Telepool gGmbH wird die Münchner Anwaltskanzlei Waldorf-Frommer derzeit vor dem Download von Spielfilmen an Privathaushalte gewarnt. Der Mahner wird beschuldigt, den Spielfilm "Sleepless: Eine tödliche Nacht" in einem Internet-Austausch unrechtmäßig verwendet und damit gegen das Urheberrecht verstoßen zu haben. Mit dieser Abmahnung macht die Anwaltskanzlei Waldorf-Frommer Ansprüche auf Unterlassungsanspruch, Schadenersatz und Erstattung von Anwaltskosten in der Gesamthöhe von 915,00 EUR für einen pauschalierten Abfindungsbetrag für den Rechteinhaber Telepool GmbH geltend. 2.
Im Mahnschreiben wird weiter ausgeführt, dass "im Zusammenhang mit der Untersuchung" ermittelt worden sei, dass der Spielfilm "Sleeplesunter dem internetanschluss des Abahnten "weltweit aller Nutzer der Tauschbörse ´bittorrent zum Download offeriert wurde". Der Brief besagt, dass zunächst davon auszugehen ist, dass der Abonnent auch der Straftäter ist. Wir kennen den Ansatz von Waldorf Frömmer seit vielen Jahren - sowohl aus tausend außergerichtlicher Abmahnung als auch aus verschiedenen Mahn- und Säumnisverfahren.
Es wird daher nicht empfohlen, die dem Mahnschreiben beiliegende Abmahnung unverändert zu unterschreiben. Die Anwaltskanzlei Waldorf-Frommer behauptet die urheberrechtlichen Forderungen der Telepool GbR und fordert: die Vorlage einer Abmahnung mit Strafe, Schadensersatz und Abmahnung in Höhe von 915,00 EUR.
Seit 2015 hat sich die Rechtssprechung zugunsten des Abonnenten durchgesetzt. Auch wenn die Verletzung unter Ihrem Anschluß stattgefunden hat, besteht eine sehr gute Chance, die Abmahnung abzulehnen oder den Anspruch zu mindern. Wurde Ihre Internetverbindung von anderen Menschen, z.B. Familienmitgliedern, benutzt, können auch diese Menschen als Straftäter angesehen werden.
Der Verdacht auf eine Täterschaft, der zunächst gegen Sie als Abonnent bestand, erlischt damit. Es ist erfreulich, dass der BGH am 1. 5. 2016 bekräftigt hat, dass der Abonnent nicht für Verletzungen durch erwachsene Mitbenutzer einsteht. Mit der Vorlesung, dass es sich um minderjährige Jugendliche handelt, kann die Haftung des Täters oder Störers der Erziehungsberechtigten abgewendet werden.
Er ist jedoch dazu angehalten, die andere Partei, die die Verbindung benutzt hat, beim Namen zu nennen (sog. Nebenpflicht der Offenlegung), so dass er den Straftäter ggf. identifizieren kann. Der Teilnehmer kommt dieser Verpflichtung zur Offenlegung und Benachrichtigung nach, indem er "angibt, ob andere Menschen und ggf. welche anderen Menschen unabhängigen Zugriff auf seinen Internetzugang hatten und als Verursacher der Verletzung angesehen werden können".
Insofern ist der Teilnehmer dazu angehalten, im Rahmen der Zumutbarkeit zu ermitteln. Er kann die Abmahnung auch ablehnen, wenn er nachweist, dass sein Netz zum Zeitpunkt der Straftat nicht ausreichend sicher war. Weil auch in dieser Aufstellung neben dem Verbindungsinhaber auch andere Menschen in Erwägung kommen, die die gewarnte Rechteverletzung hätten begehen können.
Wenn der Abonnent seiner Nebenpflicht der Offenlegung nachkommt, liegt es wiederum in der Verantwortung des Warnhinweises, die für die Verantwortlichkeit als Urheberrechtsverletzer spricht. Du hast eine Warnung von Waldorf-Frommer bekommen und bist dir nicht sicher, wie du dich verhalten sollst? Schicken Sie uns Ihre unverbindliche Warnung per E-Mail oder Fax und Sie bekommen sofort eine unverbindliche und kostenfreie Erstbewertung.