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Opt in Klausel
Opt-in-KlauselWeg zum rechtssicheren Opt-in für Telefon- und Briefsendungen
Dies betrifft vor allem unaufgeforderte Werbemaßnahmen. Dabei kann es zu unlauterem Wettbewerbsverhalten (UWG) kommen oder es können persönliche Rechte des Betreffenden verletzt werden, z.B. durch eine Datenschutzverletzung (BGB) oder - im Falle der automatischen Datenverarbeitung - eine Datenschutzverletzung (BDSG, TMG). Für gesetzeskonforme Werbemaßnahmen sind alle Rechtsbereiche zu berücksichtigen, nicht nur das Wettbewerbs- oder Datenschutzrecht.
Auch nach dem UWG nicht zulässige Werbemittel (z.B. nach 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG) verstoßen grundlegend gegen "schutzwürdige Interessen" nach dem BDSG (z.B. im Sinne des § 28 Abs. 3 Nr. 6 BDSG). Unter" " versteht man jede Maßnahme, die mindestens indirekt den Verkauf oder Kauf von Waren oder Diensten vorantreibt.
Zur Wahrung der Persönlichkeitsrechte und des Datenschutzes gehören auch die Bewerbung von politischen Gruppen und das Fundraising. Kann sich der Inserent nicht auf eine rechtliche Begründung stützen, so gilt nur die Zustimmung des Adressaten der Anzeige als Begründung. Das vorhergehende explizite Werbeeinverständnis wird als "Opt-In" bezeichne. In vielen Gebieten können Jugendliche selbstständig agieren und ihre persönlichen Rechte anerkennen, wenn eine Sehfähigkeit vorausgesetzt werden kann.
Der Jugendliche kann gegen einen Wechsel der Religion durch seine Erziehungsberechtigten ab dem Alter von zwölf Jahren Einspruch erheben. Jugendliche über fünfzehn Jahre können die Krankenversicherung auswählen ( 175 (1) 3 SGB V), Sozialhilfeanträge einreichen und auch erhalten (§ 36 (1) SGB I). Im Falle eines geringfügigen Auszubildenden müssen auch die Erziehungsberechtigten den Lehrvertrag unterzeichnen ( 11 Abs. 3 BBiG), aber mit der vorherigen Zustimmung der Erziehungsberechtigten kann der Jugendliche allein einen Dienstvertrag abschließen (§ 113 Abs. 1 BGB).
Zur unentgeltlichen und informierten Zustimmung nach 4a BDSG ist keine bürgerliche Rechtsfähigkeit vonnöten. Nr. 28 des Anhanges zu 3 Abs. 3 UWG untersagt die direkte Beschwerde zum Kauf in der Kinderwerbung (dies gilt voraussichtlich nur für Jugendliche unter 14 Jahren, eine Klarstellung durch den EuGH steht noch aus).
Sofern der Werbetreibende die von der betreffenden Person erhobenen Adressangaben (z.B. im Zuge eines Gewinnspiels) oder aus öffentlich einsehbaren Telefonbüchern sowie ein allgemeines Feature (sog. Listendaten) nur für die Werbung in Briefen verwendet, findet das Opt-out-Prinzip Anwendung (§ 28 Abs. 3 Z 2 Nr. 1 BDSG, § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG).
Die Telefon- und Faxnummern sowie E-Mail-Adressen sind keine Bestandsdaten im Sinn von § 28 (3) 2 BDSG. In diesem Zusammenhang reicht es aus, bei der Datenerhebung (bei Direkterhebung) und in jedem Werbebrief auf die vorgesehene Verwendung für eigene Zwecke und das Recht, der Werbung jederzeit zu widersprechen ( 4 (3) 1 Nr. 2, 28 (4) 2 BDSG), zu verweisen.
Wenn andere Daten als Listdaten von der betreffenden Person gesammelt und für die Werbung in Briefen benutzt werden ("Welches Fahrzeug fährt man?"), ist eine Zustimmung erforderlich (Opt-in). Die gleichzeitige Unterschrift einer Erklärung kann auch als Opt-in benutzt werden, wenn die Zustimmungsklausel im Wortlaut markiert und gelöscht werden kann (BGH vom 11.11.2009, Az.: VIII ZR 12/08, "HappyDigits").
Wer Werbetreibende, die unadressierte Werbesendungen versenden, müssen nicht nur einen Sperrhinweis auf dem Postkasten ("Bitte keine Werbung!"), sondern auch einen an sie gerichteten Werbeeinwand vermerken (LG Lüneburg vom 30.09.2011, Az.: 4 S 44/11, "Einkauf aktuell"). Werbezeitschriften sind im Wortlaut "Bitte keine Werbung!" wegen ihrer Redaktion skomponente nicht enthalten; hier muss der Sperrhinweis klarer sein (z.B.: "Bitte keine Werbung u. keine Gratisblätter!").
Im Falle von telefonischer Verbraucherwerbung (B2C) ist stets die Zustimmung des Konsumenten einzuholen (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG). "In diesem Zusammenhang sind Feedbackgespräche, die Organisation eines Meetings oder die Bekanntgabe eines repräsentativen Besuchs, Maßnahmen zur Kundenbindung wie ein Aufruf zur Feststellung der Zufriedenheit nach bereits abgeschlossener Auftragsabwicklung (OLG Köln vom 30. März 2012, Ref.: 6 U 191/11, "Carglass") oder Anfragen zur Shopbewertung (AG Hannover vom 03. April 2013, Ref.: 550 C 13442/12, für E-Mail-Anfragen) zu nennen.
Im Falle von telefonischer Unternehmenswerbung (B2B) ist die vermutete Zustimmung ausreichend. Die Interessen des genannten Unternehmens müssen sich auch auf telefonische Anzeigen erstrecken, z.B. weil das angebotene Produkt besser oral präsentiert werden kann und es eine Dringlichkeit gibt. Die Hinterlegung einer Geschäftskarte am Stand zur Kontaktanbahnung ist als "Anwendungshinweise für 12/2013 " des Düsseldorforfer Kreis der Datenschutzbehörden aufzufassen.
Der Werbetreibende darf die Anruferidentifizierung nicht unterbinden, 102 (2) TKG, dies betrifft B2B- und B2C-Werbeanrufe. Im Bundestag wurde in der Drucksache 17/6482 vom 6. Juli 2011 noch festgestellt: "Vor dem Hintergund, dass eine effektive Zustimmung durch vorgefertigte Deklarationen gegenwärtig nicht möglich ist, wird die Regierung sorgfältig untersuchen, ob und wenn ja, wie ein Textformgebot eingeführt werden kann, ohne eine effektive Zustimmung faktisch auszuschließen.
Daher muss es eine praxistaugliche Methode geben, um ein Opt-in im heutigen Wirtschaftsleben zu erwirken. Diese Zustimmung kann daher auch in den Allgemeinen Bedingungen effektiv erfolgen (BGH v. 25.10. 2012, Az.: I ZR 169/10, Aufhebung der früheren Zuständigkeit für Telefonwerbeklauseln). Voraussetzung dafür ist, dass der Konsument erkennt, auf welche Arten von Werbemassnahmen und auf welche Firmen er sich beruft (BGH a.a.O.).