Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Abmahnung Zurückweisen
Warnung ablehnenAbweisung der Warnung
Eine Verwarnung kann vom Adressaten aus unterschiedlichen Ursachen als ungerechtfertigt angesehen werden. Jeder, der bereits von einem Dritten wegen der betreffenden Geschäftshandlung gemahnt wurde und dem Dritten gegenüber eine Unterlassungsverpflichtung abgegeben hat, sollte denjenigen, der die Abmahnung ausgesprochen hat, unter Angabe des Namens des Dritten unterrichten. Weil eine begründete Abmahnung ein eigenes besonderes Verhältnis herstellt, das dazu zwingt, die Belange der gemahnten Partei zu berücksichtigen, die durch die Angaben über die andere Abmahnung vor der Einleitung unnötiger gerichtlicher Schritte geschützt werden soll (siehe hierzu mehr Details).
Wenn die Warnung für grundlos erachtet wird, muss man nichts tun. Es ist abzuwarten, ob der Mahner die Sache weiterverfolgt oder aussetzt, indem er ein einstweiliges Verfügungsverfahren oder ein Gerichtsverfahren einleitet. Jedoch kann es sinnvoll sein, ein Schutzdokument bei den zuständigen Behörden einzureichen und/oder denjenigen, der die Verwarnung ausgesprochen hat, über die Ursachen zu unterrichten.
Vor der Ablehnung einer Abmahnung sollte ein Anwalt mit einschlägiger Kenntnis des Wettbewerbsrechts oder des Rechtsgebiets, auf dem die Abmahnung beruht, beizuziehen sein. Weil es manchmal sehr schwer ist zu beurteilen, ob ein Mahnschreiben gerechtfertigt ist. â??Wer die Gesetzeslage falsch einschÃ?tzt, birgt das Risiko erheblicher Ausgaben, die mit einer richterlichen Durchsetzung der Anforderungen, die in der Abmahnung aufgeworfen werden, zusammenhÃ?ngen.
Ein Warnschreiben ist nicht bereits ungerechtfertigt, wenn es zu weitreichend ist. Sofern die außergerichtliche Abmahnung so deutlich und unmissverständlich ist, dass der Verdacht auf wettbewerbswidriges Verhalten, d.h. die konkreten Beanstandungen, entsteht, dass der Mahner die notwendigen Schlussfolgerungen daraus ableiten kann, wird die Rechtswirkung der Abmahnung nicht dadurch beeinträchtigt, dass die erforderliche Abmahnung mit Strafklausel zu weit geht.
Selbst wenn Sie meinen, die rechte Hand zu haben, auf der die Problemlösung zu liegen kommt, korrespondiert es mit meiner jahrelangen Berufserfahrung, dass der Laie letztendlich die wesentlichen faktischen oder juristischen Gesichtspunkte verkennt oder andere Sachverhalte nicht berücksichtigt, obwohl sie von Wichtigkeit sind.