Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Abmahnung Internetseite
Warnhinweis InternetseiteDatensicherheit und Internet-Recht - Website-Erinnerung empfangen? Was Sie tun können - MAZ
Anwaltskanzleien sind buchstäblich darauf ausgerichtet, Webseitenbetreiber mit Warnungen zu bedrohen. Fehlinformationen im Web oder z.B. Verletzungen von Persönlichkeitsrechten lassen sich im Web leicht finden. Wurde eine solche Warnung für Ihre Webseite ausgegeben? Wird die Warnung überhaupt gerechtfertigt? Überprüfen Sie, ob es wirklich einen Anlass für eine Warnung gibt, bevor Sie eine Bezahlung vornehmen.
Rechtfertigen Sie, warum die Warnung nicht berechtigt ist. Außerdem ist es wichtig, dass Sie sich über den warnenden Rechtsanwalt informieren. Sie können die Abmahnung ablehnen und gleichzeitig mit einer Widerklage bedrohen. Wenn jedoch eine angesehene Anwaltskanzlei hinter der Verwarnung steht, die nach der Prüfung eigentlich berechtigt ist, kann es ratsam sein, Ihren eigenen Rechtsanwalt zu konsultieren.
Um es gar nicht so weit zu kommen, sollten Sie jedoch schon im Vorfeld ein paar wesentliche Dinge bei der Herstellung Ihrer Internet-Präsenz bedenken. Achten Sie auf die nachfolgenden Aspekte: Anbieterkennzeichnung - Gemäß TMG 5 müssen Firmen-Websites ein eigenes Copyright mit Name, Anschrift und Kontaktinformationen haben. Der Unterschied zwischen privatem und kommerziellem Gebrauch ist nicht immer einfach, deshalb sind Sie mit einem Aufdruck auch für Ihre persönliche Webseite auf der richtigen Spur.
Übrigens gibt es im Netz kostenfreie Werkzeuge, die Ihr eigenes Logo ausgeben. Copyright - Haben Sie alle Text- und Bildmaterialien auf Ihrer Webseite selbst verfasst? Falls Sie Angebote und Fotografien von anderen Websites verwenden wollen, stellen Sie sicher, dass dies ohne Probleme möglich ist. Persönliche Rechte - Sie haben bei Ihrem letzen Rundgang großartige Momentaufnahmen von Menschen auf der Strasse gemacht und publizieren diese nun auf Ihrer Webseite?
Dies sind nur einige wenige Hinweise, die Sie bei der Publikation Ihrer Internet-Präsenz beachten sollten, um eine Warnung zu vermeiden.
Dammocles Schwert "Warnung": Warnungsgefahr und Reaktionsmöglichkeit für Websitebetreiber - Warn- und Warnberechtigung
Auch in den Virtuosen Geschäftslokalen vieler Online-Anbieter tummeln sich weniger gern gesuchte Gäste: Sowohl Konkurrenten, die sich durch die Schädigung einer eigenen Rechtslage beunruhigt fühlten, als auch "elektronische Raubritter", die das Netz zielgerichtet nach "mahnbaren" Inhalt durchforsten, bewegen Webseitenbetreiber auf den Fersen. Für viele Einzelhändler und Dienstleistungsunternehmen ist der digitale Ladentisch im Netz unentbehrlich geworden.
Viel zu attraktiv ist die Gelegenheit, sich zu zeigen und einer unüberschaubaren Anzahl von Interessierten eigene Dienstleistungen und Offerten zu unterbreiten. Die generelle Zugänglichkeit der Websites und die gute Nachvollziehbarkeit der Inhalte ziehen auch weniger willkommene Besucher an: sowohl Konkurrenten, die sich durch die Missachtung ihrer eigenen Rechtslage beunruhigt sehen, als auch "elektronische Raubritter", die mit Hilfe technischer Hilfsmittel ausdrücklich nach "warnenden" Angeboten im Netz suchen und so von Rechtsverletzungen erfahrbar werden.
Die Gründe für eine Warnung sind vielfältig, zumal selbst die bereitwilligsten Provider oft von den vielen und zum Teil schwer verständlichen rechtlichen Vorgaben erdrückt werden. Bei der Verwarnung geht es um die Bitte, von einem Verstoß abzusehen. Dies ist ein außergerichtlicher Brief des Geschädigten, der der ermahnten Partei die Gelegenheit gibt, die gerichtliche Verfügung über den einstweiligen Rechtsschutzanspruch gegen ihn zu unterlaufen.
Auch der Geschädigte selbst ist verpflichtet, im eigenen Namen eine außergerichtliche Klage zu erheben: Geht er ohne Abmahnung vor ein Gericht und der Rechtsverletzer anerkennt dann unverzüglich den behaupteten Rechtsanspruch, hat der Antragsteller die nach § 93 ZPO anfallenden Gebühren zu erstatten. Der Warnhinweis erfordert keine besondere Ausgestaltung.
Man sollte auch nur per telefonischer Abmahnung aufpassen, denn nach einer Verfügung des Oberlandesgerichts München, Urteils vom 01.04. 97 (Az.: 29 W 1034/97) kann die Abmahnung auch telefonisch stattfinden. Neben dem Beweisproblem hat der Verwarner jedoch eine besondere Verpflichtung, den Tatbestand und den Gehalt seines Unterlassungsrechts ausreichend detailliert zu beschreiben.
In der Regel sollte die Verwarnung den Beschwerdeführer zunächst über die behauptete Zuwiderhandlung unterrichten, da ihm in vielen Fällen die Zuwiderhandlung noch nicht bekannt ist. Der Verwarnung wird in regelmäßigen Abständen eine strafrechtliche Abmahnung beigefügt: Mit der Unterschrift dieser Unterlassungsverpflichtung soll sichergestellt werden, dass es zu keinen weiteren Verletzungen kommt.
Die warnenden und ermahnenden Parteien schliessen damit einen Kaufvertrag ab, in dem sie sich verpflichten, für den Falle, dass sie den behaupteten Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht noch einmal begehen, eine erhebliche Geldbuße zu bezahlen. Im Gegenzug verzichtet derjenige, der die Abmahnung ausgesprochen hat, auf eine Klage und der Streitfall wird beigelegt. Darüber hinaus bekommt die gemahnte Partei regelmässig eine Abrechnung zusammen mit der Abmahnung und der Unterlassungsverpflichtung, mit der die Anwaltsgebühren einfordert werden.
Die Abmahnung enthält neben der Drohung mit einer Klage bei Nichtzeichnung der Abmahnung noch eine Nachfrist. Weil es sich bei der Person, die die Warnung ausspricht, um eine rasche Auslassung handelt, wird diese Zeit immer sehr kurz sein, in der Regel nur 3 Tage bis max. 2 Wochen.
Ein zu kurzer Termin macht die Warnung jedoch nicht ungültig. Wird auf eine Abmahnung nicht reagiert, beantragt der Verwarner in der Regel eine einstweilige Anordnung gemäß § 935 ZPO. Dies ist ein Gerichtsverfahren, bei dem - in der Regel ohne die andere Partei anzuhören - überprüft wird, ob eine Rechtsverletzung stattgefunden hat und ob die warnende Partei ausreichende Beweise für die tatsächliche Situation liefert.
Dem Abmahnenden wird damit ein rechtsverbindlicher Anspruch eingeräumt, der nur durch das zuständige Amtsgericht wieder aufgehoben werden kann. Sind seine eigenen Rechte verletzt, hat der direkt Betroffene (z.B. der Autor, der Inhaber der Marke, der Betroffene in seinem Betrieb usw.) natürlich Anspruch auf eine Abmahnung. Dabei sollte man sich jedoch immer die erhaltenen Dokumente genau ansehen und sich gegebenenfalls mit geeigneten Mitteln über die Persönlichkeit des Widersprechenden informieren:
Im Gegensatz zur Beendigung hat das Nichtbestehen einer Kündigungsfrist jedoch keinen Einfluss auf die Wirkung der Abmahnung. Die warnende Person darf jedoch keine weiteren Schritte gegen den Rechtsverletzer unternehmen (d.h. vor allem keine Einstweiligen Verfügungen beantragen), solange sie ihre Legitimität nicht nachweisen kann. Im Falle von Wettbewerbsverstößen können Wettbewerber und Verbraucherschutzvereinigungen nach 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG und nach 8 Abs. 3 Nr. 2-4 UWG zusätzlich zu diesen sogenannten "qualifizierten Institutionen" nach 4 UklaG auch die Industrie- und Handelskammern unter den gesetzlichen Bedingungen in Anspruch nehmen.
Auch wenn fragwürdige und vermeintlich kostenpflichtige Verbraucherorganisationen nicht mehr so oft vor Ort sind, gibt es immer noch "Wettbewerber", die eigentlich nur noch kommerziell auftreten, um andere Unternehmen unter Hinweis auf ihren angeblichen Wettbewerbsstatus zu warnen. Dies hat die Rechtssprechung der höheren Gerichte dahin gehend präzisiert, dass das Konkurrenzverhältnis sowohl örtlich als auch faktisch und zeitweise existieren muss.
Der Umstand, dass jemand einen Handel registriert hat, heißt nicht, dass er ein Konkurrent ist. Der Umstand, dass beide Provider ihr Unternehmen im Netz inserieren (ihr Internetangebot ist also von jedem Ort aus zugänglich), lässt nicht zwangsläufig auf ein geografisches Konkurrenzverhältnis schließen. Die Existenz der Anforderung "Wettbewerber" muss im Falle einer Streitigkeit durch das Abmahnschreiben nachgewiesen werden.
Zu diesem Zweck haben die Justizbehörden in jüngster Zeit immer wieder gefordert, dass der Mahner ggf. geschäftliche Daten wie die Grösse seines Kundenstammes, die Zahl der Jahresgeschäfte oder die Verkaufszahlen vorlegt und überprüft.