Eu Textilkennzeichnungsverordnung

EU-Textilkennzeichnungsverordnung

Falls Sie textile Artikel im Internet anbieten, müssen Sie die Bestimmungen der EU-Textilkennzeichnungsverordnung beachten. Die neue EU-Textilkennzeichnungsverordnung im Überblick. Bei Textilprodukten sind die EU-Richtlinien die Sicherheit von Spielzeug. Warnung vor Verstoß gegen die Textilkennzeichnungsverordnung? Textilkennzeichnungsverordnung der EU Welche Materialinformationen müssen im Shop bereitgestellt werden?

Textilkennzeichnungsverordnung der EU - VO ( (EU) Nr. 1007/2011) über die Bezeichnung von textilen Fasern und die damit verbundene Bezeichnung und Markierung der Textilerzeugnisse.

Wir erhalten immer wieder Kundenanfragen zum Stichwort Textilkennzeichnungsverordnung - VO ( (EU) Nr. 1007/2011) über die Bezeichnung von textilen Fasern und die damit verbundene Auszeichnung und Beschriftung der Faserzusammensetzungen von Textilprodukten und die damit zusammenhängenden Unwägbarkeiten in Bezug auf die Beschriftung von Stoffen im Online-Shop. An dieser Stelle werden wir Ihnen kurz erklären, worauf es Ihnen besonders wichtig ist und was Sie absolut achten sollten, um teure Warnhinweise beim Verkauf von Stoffen in Ihrem Online-Shop zu ersparen.

Der Konsument soll durch die Textilkennzeichnungsverordnung ausreichende Informationen über die Güte, Gebrauchstauglichkeit und Beschaffenheit des Produktes erhalten. Bei Online-Händlern ist zu berücksichtigen, dass diese Textilprodukte nur dann im Fernverkauf verkauft werden dürfen, wenn in der Produktbezeichnung eine detaillierte Angaben über Typ und Gewichtsanteil der eingesetzten Textilrohstoffe (Rohstoffgehalt) in Prozent enthalten sind.

Ab wann müssen Sie die Textilkennzeichnungsverordnung einhalten? Ursprünglich gilt die Textilkennzeichnungsverordnung für alle im EU-Binnenmarkt angebotenen Textilwaren (Artikel 2 Absatz 1 der VO ("EU") Nr. 1007/2011). Sie ist auch für folgende Produkte zu beachten: - Produkte mit einem Gehalt an textilen Fasern von wenigstens 80 Gew.-%, ungeachtet der Warenart.

Allerdings gilt die Regelung nicht für: Gemäß Artikel 5 der VO ( "EU") Nr. 1007/2011 dürfen nur und ausschliesslich die in Annex I genannten Kennzeichnungen verwendet werden. Tab. 1: Tab. 2: Die EU hat zwei Irrtümer in der Textilbezeichnungsverordnung im ABl. L 272 vom 17. November 2011 korrigiert: S. 13, Anlage I Tab. 2, Punkt 26: Statt "Seide" sollte es "Polyacryl" sein.

Statt "Lederwaren und Sattlereiwaren aus textilen Materialien" heißt es auf S. 18, Anlage V, Punkt 16: "Taschenwaren und Sattlereiwaren aus textilen Materialien". Die nicht in der Liste in Anlage I aufgeführten Faserstoffe werden nach dem Ausgangsmaterial, aus dem sie bestehen, bezeichnet. Im Falle des Versandhandels muss die Textiletikettierung für den Anwendungsbereich der BRD in Deutsch sein.

Sollten Sie weitere Informationen zur Textilkennzeichnungsverordnung (Verordnung (EG) Nr. 1007/2011 über die Bezeichnung von textilen Fasern und die damit verbundene Beschriftung und Beschriftung der Faserzusammensetzungen von Textilprodukten) oder zur gesetzeskonformen Ausgestaltung Ihrer Internetpräsenz haben, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.

Mehr zum Thema