Schadensersatz wegen Nichterfüllung

Nichterfüllungsschadenersatz

Der Gläubiger widerruft dann die erhaltene Zahlung wegen Insolvenzanfechtung. der Beklagte auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung. Nichterfüllungsschadenersatz Können die vertraglich gemeinsam Anspruchsberechtigten Schadensersatz wegen Nichterfüllung gemäß 326 BGB geltend machen, steht ihnen dieser zu. In einer notariellen Beurkundung heiraten die Beteiligten am 14. Juli 1966 die R-GmbH (nachfolgend: R) für einen Kaufvertrag über ein Grundstück mit einem von R darauf gebauten eigenen Haus, in das die Beteiligten am 11.

August 1966 eingezogen sind.

Sie lehnten wegen wesentlicher Baumängel den Kaufvertrag, für den ein Preis von 114.060 DEM vereinbart wurde, ab und forderten die Nachbesserung. In einem Brief vom 17. April 1972 setzte sie dem R eine Endfrist von 14. Mai 1972 zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung, ein mängelfreies Wohnhaus zum Verkauf anbieten zu können, und wies darauf hin, dass sie nach Fristablauf die Leistung verweigern und Schadensersatz wegen Nichterfüllung beanspruchen würden.

In der Zeit vom ersten August 1966 bis zum zweiten Mai 1972 wurden auf dem Grundstück neben den angeblichen Eigenbeiträgen in Höhe von 23.519 DEM monatliche Zins- und Tilgungsbeträge von 17.500 DEM, die der R an seine Hypothekengläubiger weitergab, und zumindest mit einer Urkunde vom fünften Januar 1974 Vorauszahlungen in Höhe von 51.569,69 DEM geleistet.

Die Kläger zogen im September 1974 aus. Die Eheschließung der beiden Seiten erfolgte am 13. Februar 1975 als Reaktion auf die im gleichen Jahr eingereichte Klageschrift. Der Rechtsstreit wurde durch einen Prokuristen fortgesetzt. Es wurde am 22. Juli 1980 ein Abkommen zwischen den beiden Seiten und dem R geschlossen: das R überließ das Eigentum demjenigen.

Diese hat die private Belastung der Immobilie mit Wertstellung zum Stichtag 31.12.1980 übernommen und die zugrundeliegenden Kreditverträge abgeschlossen. Gemäß Nr. 7 des Vergleiches bezahlte die R den Beteiligten 110.000 DEM auf ein Treuhandkonto ihres jeweiligen Klägers. dass alle Ansprüche der Prozessparteien auf der einen Seite und des R auf der anderen Seite ohne Rücksicht auf die Ursprungsursache erstattet wurden.

Die Angeklagte veräußerte das Grundstück im April 1982 für 290.000 D-Mark. Der Kläger forderte den Angeklagten auf, die Hälfte des Verfahrens zu teilen, nämlich die auf das Treuhandkonto geleisteten 110.000 DEM herauszugeben und weitere 75.655 DEM zu bezahlen. Wie die Angeklagte hatte sie sich an der Schadensersatzklage gegen die R.

Er ließ nach seinem Erwerb umfangreiche Instandsetzungen durchführen. Der Angeklagte wurde vom LG unter Ablehnung der Klageschrift verurteilt, einen Betrag in Höhe von 55.000 DEM frei zu geben und nach einem Nebenantrag des Klägers die Zwangsversteigerung des Vermögens mit der Maßgabe zu tolerieren, daß dem Kläger die Hälfte des Erlöses zusteht.

Das OLG ordnete auf die Beschwerde der Kläger an, der Zahlung des auf dem Treuhandkonto eingezahlten Betrages an die Kläger zuzustimmen und ihnen zusätzlich 65.000 DEM zuzüglich Verzugszinsen zu erstatten. Das Rechtsmittel des Angeklagten wurde zurückgewiesen. Der Einspruch der Angeklagten führte zur Nichtigerklärung und Rücküberweisung.

In Ã?bereinstimmung mit der Rechtssprechung des BGH (zuletzt BGHZ 87, 265 = NJW 1983, 1845 = Familienkreis 1983, 795) geht das Rechtsmittelinstitut zu Recht davon aus, dass es keine gesellschaftsrechtlichen VerhÃ?ltnisse zwischen den Partnern und damit auch keinen Streit zwischen Unternehmensvermögen nach § 731 ff. gab. Für das Rechtsverhältnis der Beteiligten und das Argument sind die Regelungen der Teilhaberschaft (§§ 741 ff. BGB) maßgebend.

Mit Vertrag vom 14. Juli 1966 wurde den Beteiligten ein gemeinsamer rechtlicher Anspruch in gleicher Höhe eingerÃ?umt (§ 742 BGB). Ziel war der Abschluß des Kaufvertrages und der Erwerb einer Immobilie mit jeweils einer idealen Hälfte. Das Erfordernis der Erfüllung des Kaufkandidatenvertrages wird in ein Erfordernis der Entschädigung überführt. Die Einigung vom 22. Juli 1980 trennte die Gemeinde nicht in eine für die Freigabe von Geld und eine andere für die Forderungen an das Grundstück.

Zwar war mit dem R der Erwerb des Alleineigentums der Angeklagten beschlossen worden, doch musste der Streit zwischen den Beteiligten nach einer gemeinsamen Prüfung der ursprünglichen Teilhaberschaft stattfinden. Dies resultierte aus der Vereinbarung der Vertragsparteien, die anläßlich des Vergleiches mit der R. Vertragsgegenstand ist nicht nur die Einwilligung der Kläger zum Erwerb des Eigentums des Angeklagten, sondern auch, dass er nicht unentgeltlich erlangt.

Der Streit der Gemeinde blieb offen. Der Bruchteil der Partnerschaft hat sich mit den erzielten Schäden in Gestalt des eingezahlten Betrages und dem anhaltenden Streit um den Hauswert fortgeführt. Anders wäre es nur, wenn die Vertragsparteien etwas anderes vereinbaren würden oder wenn es Gründe für Eigenkapital gäbe. Ein solches Abkommen ist nicht zustandegekommen.

Da Gerechtigkeitsgründe bestenfalls in Erwägung kommen würden, dass er nach der Aussage des Angeklagten das Wohnhaus allein finanzierte. Auch wenn es so wäre, ist zu berücksichtigen, dass die Beteiligten zu Anfang der Eheschließung kein erhebliches Vermögen gehabt hätten und die Kläger durch ihre Tätigkeit im Hause zur Führung der Ehegemeinschaft beizutragen.

Das Oberlandesgericht stellt jedoch zu Recht fest, dass den Beteiligten auf der Grundlage des Vertrages vom 13. Juli 1966 ein gemeinsames Recht auf Abschluß eines Kaufvertrages unter den im vorläufigen Vertrag festgelegten Umständen und Vorbedingungen eingeräumt worden war. Auf der anderen Seite konnten weder die Kläger noch die Beklagten den vollständigen Kauf der Immobilie allein verlangen (vgl. § 428 BGB).

Die ihnen aus dem Hauptvertrag gemeinsam zustehenden Ansprüche auf Veräußerung der Immobilie an beide zu je einem Drittel ( 742 BGB) wurden im Mai 1972 gemäß § 326 I BGB in den Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung übertragen. Die Vertragsparteien hatten ebenfalls ein gemeinsames Recht darauf. Da sie Miteigentümer des Rechts auf einen Kaufvertrag sind, wurden sie durch die Nichterfüllung des R geschädigt.

Aus diesem speziellen Grund ist die Annahme des 420 BGB, dass ein eigenständiger Teilanspruch entsteht, ausgeschlossen (vgl. Staudinger-Huber, BGB, VII. Bei dieser Lösung werden die konkreten BedÃ?rfnisse berÃ?cksichtigt, soweit die von den Mitgliedern noch zu tragenden Aufwendungen ( 748 BGB) oder sonstigen Verpflichtungen im Sinne von  755 BGB, fÃ?r die sie gesamtschuldnerisch einzustehen haben, oder SchadensersatzansprÃ?che ( 756 BGB) aus dem vereinnahmten Schadensersatzanspruch abgegolten werden können und mÃ?ssen (siehe § 741 Rdnr. 62).

Wie aus dem Abschluss vom 22. Juli 1980 hervorgeht, hat der R mit der Übertragung des Grundstücks auf den Antragsgegner und der Einzahlung von 1.100.000 DEM auf das Treuhandkonto den Anspruch der Beteiligten auf Schadensersatz bezahlt. Der Vertrag war darin jedoch nicht erschöpft. a) Er beinhaltete neben den VertrÃ?gen mit dem R den Anfang der Rechtsstreitigkeit der Gemeinschaft ((§§ 749ff. BGB).

Sie wurden von den Beteiligten durchgeführt, soweit der Standort dem Antragsgegner übertragen wurde, während der geldwerte Vorteil von den Beteiligten uneingeschränkt akzeptiert wurde. Nicht ausdrücklich regeln die Vertragsparteien die Frage, ob der weitere Rechtsstreit auf den auf das Treuhandkonto des Bevollmächtigten der Vertragsparteien gezahlten Geldbetrag beschränkt werden soll oder ob der Äquivalenzwert des dem Antragsgegner zugewiesenen Vermögens Teil des Miteigentums ist, das nach dem Anteil der Vertragsparteien am Schadenersatzanspruch verteilt werden soll.

Die Antwort hängt davon ab, ob der Streit über den Wert des dem Angeklagten mit dem Eigentum abgetretenen Schadensteils durch den Abschluss des Vergleichs vom 22. Juli 1980 ausgeschlossen ist. Dies ist entgegen der Meinung der Revision auch dann nicht der Fall, wenn später davon ausgegangen wird, dass die Beteiligten am 22. Juli 1980 nur Erklärungen gegenüber der R einschließlich der Einwilligung der Kläger zum Erwerb des Eigentums an der Angeklagten abgaben, sich aber in einem Rechtsstreit nicht einigten.

Unter diesem Gesichtspunkt ist der Streit auch nicht beendet, sondern muss weitergehen. c ) Entgegen der Revisionsklage führt der Vorhalt des Angeklagten nicht dazu, dass die Beteiligten, also auch die Kläger, mit der finanzierenden Hausbank vereinbart hätten, der auf ein Sparbuch des R bezahlte Geldbetrag von 1.100.000 DEM darf nur für die Instandsetzung am Hause genutzt werden.

Das Vorbringen des Antragsgegners und der Bank als wirklicher Gläubiger allein ist irrelevant, da es den Kläger im Sinn des Ausschließens der weiteren Streitigkeit nicht verpflichten könnte. d) Der Kläger kann daher die Hälfte des Werts der im Rahmen des Vergleichs gebildeten Partei beanspruchen, sofern der Antragsgegner nicht Anspruch auf Schadensersatzansprüche hat, die aus dem Teil des Klägers gemäß § 756 BGB berichtigt werden sollen.

Die Inanspruchnahme des Grundsatzes des 742 BGB und die Verweigerung der Billigkeit sind nicht ausreichend, um Schadensersatzansprüche des Betroffenen auszuschließen. Sie schulden diese Leistung nach dem Vortag beider Seiten aufgrund des Kaufvertrages vom 14.7.1966, also gemäß 427 BGB als gesamtschuldnerischer Schuldner i. S. des 421 BGB.

Abweichend hiervon kann sich aus dem Recht, einer Abmachung, dem Gegenstand und der Art der Sache (BGHZ 77, 55[58] = LM Â 426 BGB Nr. 51[L] NJW 1980, 1520), also aus der speziellen Organisation des tatsächlichen Ereignisses herleiten (BGH, NJW 1963, 2067[2068] = LM § 426 BGB Nr. 21).

Beide Seiten waren die Verpflichtungen eingetreten, um den gemeinsamen Kaufpreisanspruch auf einen Kaufvertrag über den Kauf der Hälfte des Miteigentums an der Immobilie zu erwerben. Im Innenverhältnis nach 748, 755 BGB, also nach ihren Teilen, soweit nicht aus einer Übereinkunft oder den speziellen Umständen des Falls etwas anderes entstanden ist (vgl. BGH, WM 1975, 196; Webers, in: RGRK, 426 Rdnr. 44; im Endeffekt auch Staudinger Huber, § 748 Rdnr. 18), mussten sie die wegen dieser gemeinsamen Forderung begründeten Verpflichtungen erfüllen.

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