Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Unentschuldigtes Fehlen Fristlose Kündigung
Nicht entschuldigte Abwesenheit Kündigung ohne VorankündigungUnentschuldigte Abwesenheit und fristlose Kündigung - Beurteilungen kostenfrei vorlesen
Entscheide und Urteile der Gerichtshöfe zum Stichwort "Unentschuldigtes Fernbleiben und fristlose Kündigung". Aber nicht jeder Boykott, zum Beispiel aus Tierschutzgründen, fällt unter das grundlegende Recht auf freie Meinungsäußerung. Eine geringfügige Verletzung des Wettbewerbsverbots durch einen Handelsvertreter kann in der Regel nicht als wesentlicher Kündigungsgrund für einen Arbeitgeber erachtet werden.
Im Entlassungsstreit um eine vom Auftraggeber unangekündigte Kasse hat das Landgericht Berlin-Brandenburg heute das Ergebnis bekannt gegeben und die Entlassung, wie das Bundesarbeitsgericht in erster Linie, auch in zweiter Instanz.... mehr
Hier ist die Türe! Ab wann "ohne Vorankündigung"?
Entscheidung des Arbeitsgerichtes Hamburg vom 20.10.2016 In manchen Fällen geht ein Beschäftigungsverhältnis nicht so gut. Grundsätzlich gibt es drei Möglichkeiten, ein Beschäftigungsverhältnis zu beenden: Durch das Einhalten der Kündigungsfristen ("ordentlich"), ohne Kündigung ("außerordentlich") oder als "außerordentliche Kündigung mit sozialem Kündigungszeitraum" ist dieser Vorgang recht rar und sollte uns hier (bei Interesse) nicht weiterbringen.
Ohne Vorankündigung: Nur zügig und nur mit wichtiger Begründung Zur wirksamen Kündigung ohne Vorankündigung sind mehrere Kündigungsgründe erforderlich. Ein " wichtiger Anlass " muss vorliegen (§ 626 BGB). Dies ist der Fall, wenn Sie die folgende Anfrage mit Ja antworten können: Sind die Fristen unter Beachtung der Arbeitnehmerinteressen nicht zumutbar?
Dazu kommt ein Zeitfaktor: Wird die Kündigung nicht innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis des wesentlichen Grunds verkündet, ist sie meist wirkungslos (Argument: "Dann kann es nicht so schlecht gewesen sein."). Worin besteht ein "wichtiger" Anlaß? "Wichtige Gründe" und "unvernünftig" sind Kautschukbegriffe, rechtlich gesehen unbestimmt.
Den Rechtsunsicherheiten wird teilweise dadurch entgegengewirkt, dass Entscheidungen - vor allem der Ober- und Höchstgerichte - dahingehend geprüft werden, ob die fristlose Kündigung mit den dort genannten Begründungen übereinstimmt. Beispielsweise wird festgestellt, dass Verstöße gegen den Arbeitgeber fast immer eine fristlose Kündigung begründen (mehr dazu hier). Darunter fallen also auch fiktive Erkrankungen, die, wenn sie nachweisbar sind, immer zur Kündigung ohne Einhaltung einer Frist berechtigen (mehr dazu hier).
Unentschuldigtes Fehlen oder signifikante Selbstaufgabe (jedenfalls mehr als ein Tag) wird ebenfalls als wichtige Ursache erkannt. Darüber hinaus ist unbefugter Wettbewerb ein typisches Motiv für eine fristlose Kündigung. "Das Hamburger Arbeitsamt hatte kürzlich zu prüfen, ob ein Mitarbeiter türkischer Abstammung wegen des Hitler-Grußes im Zusammenhang mit einer Beschimpfung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist entlassen werden konnte.
Die Mitarbeiterin war als Fahrerin bei einem Krankentransportunternehmen beschäftigt. Die Kündigung durch den Auftraggeber erfolgte unangekündigt. Der Mitarbeiter verteidigte sich dagegen unter anderem mit dem Vorwurf, er sei türkischstämmig, weshalb er keine deutschen nationalsozialistischen Ideen vorweisen konnte. Dies hat das Arbeitsamt nicht überzeugt, die Kündigung wurde für rechtskräftig befunden (Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 20.10.2016, Az. 12 Ca 348/15).
Laut Pressemeldung (externer Link) erklärte das Bundesarbeitsgericht, dass die Gebärde des Hitler-Grußes ein Nazi-Merkmal sei, in diesem Falle umso mehr durch die Beleidigungen, die in einem Beschäftigungsverhältnis unannehmbar seien. Das Bundesarbeitsgericht musste sich mit einem anderen Kündigungsgrund befassen:
Eine ( "fristlose Kündigung") ist immer dann schwierig, wenn der die Kündigung rechtfertigende Zwischenfall nicht im Unternehmen eingetreten ist und/oder nicht mit dem Beschäftigungsverhältnis (hier eher) zusammenhängt. Beispiel Sucht: Wenn ein Mitarbeiter in seiner freien Zeit süchtig machende Substanzen zu sich nimmt, kann dies an sich keine fristlose Kündigung rechtfertigen; dies kann nur durch Umleitung des dadurch verursachten Missverhaltens erfolgen.
Das war im entscheidenden Falle der Fall: Der Mitarbeiter war ein Profi. Die Arbeitgeberin hat den Fahrzeugführer dann unangekündigt entlassen, weil es verantwortungslos war, ihn weiterhin als Fahrzeugführer zu beschäftigen. Die Mitarbeiterin hat Klage auf Kündigungsschutz eingereicht. Das Untergericht entschied zugunsten des Arbeitnehmers, weil er nicht fahruntüchtig war. Letztinstanzlich hat das Bundesarbeitsgericht die Kündigungsklage abgewiesen und die fristlose Kündigung für rechtskräftig erklärt (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 20.10.2016, Ref. 6 AZR 471/15).
In der Pressemeldung (externer Link) stellte das Landgericht fest, dass die typischen Gefährdungen durch die Aufnahme von Methamphetaminen für die Aktivität eines Berufsfahrers dies begründen. Schlussfolgerung Für den Unternehmer ist es von Bedeutung, dass ein Mitarbeiter nicht zu leicht aus der Türe geworfen werden kann. Das bei Kündigung beauftragte Arbeitsamt wird eine Sperrzeit von 12 Monaten setzen (§ 159 Abs. 1 Nr. 1 SGB III).
Die Referenz wird höchstwahrscheinlich ein unregelmäßiges Kündigungsdatum anzeigen, ein Hinweis auf eine fristlose Kündigung bei versierten HR-Manager. Kurzum: Die fristlose Kündigung hat extrem gravierende Konsequenzen für den Mitarbeiter und unterliegt daher strengen Auflagen. Zudem muss, wie immer im Bereich des Arbeitsrechts, das gegenseitige Interessen abgewogen werden und ob der Fall mit seiner großen Sperrschwelle für eine fristlose Kündigung ausreicht.