Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Abmahnung wegen Verhalten
Vorsicht beim VerhaltenArbeitsgericht Schleswig-Holstein
Der Rechtsbehelf des Beschwerdeführers gegen das Arbeitsgericht Elmshorn vom 04.12.2013 - 1 Ca 1190 b/13 - wird auf seine Rechnung zurueckgewiesen. Die Klägerin wurde am...1952 und seit dem 25.09.2001 in der Niederlassung der Angeklagten in Frankfurt am Main zur Welt.... Die Klägerin ist mit den Pflichten eines Schulungsberaters beauftragt.
Die Hauptaufgaben resultieren aus Anhang B2 (Blatt 32 d.A.). Zum 06.06. 2013 hat Mr. L.... an die Klägerin: "Sehr verehrter Kollege S. A. S...., ich möchte mich für die mundliche Zusatzprüfung im Bereich des wissenschaftlichen und technischen Rechts eintragen. Die Klägerin erwiderte Mr. S....
per E-Mail wie folgt: Viele Grüße " Mr. S.... auf diese E-Mail um 10.52 Uhr und schreibt an den Kläger: "Sehr verehrter Kollege G ünther G...., es wäre für mich und verschiedene andere selbstverständlich, wenn die I.... Bedauerlich ist auch, dass Sie als Dienstanbieter so schlecht auf eine Untersuchung reagiert haben.
Hochachtungsvoll " Um 11:00 Uhr hat die Klägerin mit der folgenden E-Mail geantwortet: Viele Grüße " Mr. S.... Es ist bedauerlich, dass Sie so etwas tun und Ihre Gäste von Anfang an so einstempeln. Hochachtungsvoll " Aufgrund der ablehnenden Beurteilung des Auftraggebers hat die Angeklagte die Angelegenheit untersucht und eine Verwarnung (Anlage K 3, Blatt 10 f. A.) vom 12.07.2013 ausgesprochen, die sie in die Personalien der Klägerin aufgenommen hat.
Die Klägerin hat mit ihrer am 2. August 2013 eingereichten Klageschrift die Abmahnung angefochten und behauptet, er habe nicht pflichtverletzend gehandelt, auch wenn seine Wahl der Worte nicht gerade optimistisch war. Bei der ersten E-Mail beantwortete er die Frage und bei der zweiten E-Mail die E-Mail von Mr. S....
und sein Missfallen über Fehler von Seiten der Kundschaft im Allgemeinen. Er hat den Gast nicht gekränkt. Diese Abmahnung verstieß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, da sich noch nie ein Auftraggeber während seiner ganzen Beschäftigungszeit über ihn beklagt hatte. Der Antragsgegner verwies auf die externe Wirkung im Zusammenhang mit der Berufsberatertätigkeit sowie auf seine Funktion als Dienstleistungserbringer für die der Kammer angehörenden Unternehmen und hielt die Abmahnung für anständig.
Der Arbeitsgerichtshof hat die Anfechtungsklage mit dem streitigen Beschluss vom 4. Dezember 2013 abgetan. Die Klägerin hat gegen dieses am 19. Dezember 2013 am 14. Januar 2014 an die Klägerin gerichtete und am 19. Februar 2014 begründete Urteils Beschwerde einlegt. Die Klägerin bekräftigt und verschärft zunächst ihre Argumente.
Er erklärt auch, dass seine erste Email eine genaue Auskunft darüber war, wo und wie er sich für die Untersuchung anmelden sollte. Sie enthält weder eine Beschimpfung des Bestellers noch verletzt sie dessen Rechte. Mit der zweiten Email reagierte der Kläger auf die Klage.
Das beleidigt den Auftraggeber auch nicht. Die Klägerin muss als Ausbildungsberaterin in erster Linie mit den Kundinnen und Kunden sprechen. Der Angeklagte hatte noch nicht einmal begonnen zu zeigen, dass die Klägerin die Durchschnittsquote der Unterperformance in der Kundenkommunikation übertroffen hatte. Die Klägerin behauptet, das Urteil des Arbeitsgerichtes Elmshorn vom 04.12.2013, 1 Ca 1190 b/13, zu ändern und die Angeklagte anzuweisen, die Abmahnung vom 12.07.2013 aus der Personalienakte der Klägerin zu streichen.
Die Klägerin selbst räumt ein, dass die in ihren E-Mails vom 06.06.2013 getroffene Wahl der Worte nicht korrekt war. Seinen Pflichtverstoß versuchte er zu minimieren und die Verwarnung als unangemessene Übertreibung des Angeklagten vorzustellen. Der gerügte Pflichtverstoß des Beschwerdeführers stellt keine Ungültigkeit dar.
Auf den Entlassungsfall hatte sich die vom Beschwerdeführer angeführte Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichtes ausgewirkt. Der Angeklagte war befugt, den Beschwerdeführer zu verwarnen. Der Angeklagte war befugt, die Vertragsverletzung des Beschwerdeführers mit einer Verwarnung zu beklagen (BAG-Urteil vom 19.07.2012 - 2 AZR 782/11 - DB 2012,2939 = NZA 2013,91).
Die Abmahnung darf ein arbeitsvertragswidriges Verhalten nicht ahnden. Darüber hinaus ist der Mitarbeiter verpflichtet, sich künftig vertragsgemäß zu verhalten und droht bei einer erneuten Abmahnung mit einer Entlassung. Es stimmt, dass ein Mitarbeiter die Streichung einer ungerechtfertigten Abmahnung aus seiner Belegschaftsakte fordern kann, wenn sie entweder unbefristet ist, falsche Tatsachenaussagen beinhaltet, auf einer falschen juristischen Beurteilung des Mitarbeiterverhaltens basiert oder gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstößt.
Eine Streichung kann auch dann beantragt werden, wenn der Arbeitgeber kein schützenswertes Sicherungsinteresse mehr an der Aufbewahrung der Abmahnung in der Personalienakte hat (BAG-Urteil vom 19.07. 2012 - 2 AZR 782/11 - DB 2012,2939 = NZA 2013,91). Die Klägerin räumt ein, dass sein Verhalten nicht gerade vorbildlich war.
Wie aus Anhang B2 (S. 32) ersichtlich, gehören die Betreuung von Praktikanten und Unternehmen, die Mitarbeit bei diversen Stellen, die Mitarbeit in Bildungsinstitutionen und die Veranstaltung von Infoveranstaltungen zu seinen Aufgabenstellungen. Zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Pflichten muss der Antragsteller mit Dritten in Kontakt treten. Wenn sein Verhalten von außen als unangenehm wahrgenommen wird, hat dies nicht nur Auswirkungen auf das Resultat seiner eigenen Tätigkeit, sondern auch auf das öffentliche Image des Angeklagten.
Wenn diese Rückkopplung, wie im vorliegenden Fall, positiv ist, wird klar, dass die Verständigung unterbrochen wurde. Der E-Mail-Verkehr (Anhang B1, S. 28) macht klar, dass die Verständigung zwischen dem Antragsteller und dem Auftraggeber.... wurde nicht durch das Verhalten des Auftraggebers, sondern durch das des Auftraggebers beeinträchtigt. Die Klägerin reagierte auf die erste Kundenanfrage und antwortete ungebührlich auf die Antwort des Auftraggebers, in der sie klar machte, dass sie die Untersuchung ebenfalls als unangenehm empfand.
Dabei nannte er den Auftraggeber nicht unmittelbar, sondern machte klar, dass er die Auftraggeber nicht als Konzern anerkennt. Daraus folgt, dass der Antragsteller zu dieser Gruppierung gehört, die er nicht anerkennt. Die Aussage der Verwarnung ist nicht unangemessen, wie die Klägerin glaubt. Die Verfehlung der Klägerin war nicht null und nichtig.
Es muss vereinbart werden, dass Irrtümer bei der Ausführung der vertraglichen Arbeiten nicht immer vermieden werden können. Dies kann auch im Zusammenhang mit der Kundenkommunikation des Beschwerdeführers sein. Die Klägerin hat jedoch nicht nur telefonisch oder unmittelbar mit dem Auftraggeber geredet, sondern im Zusammenhang mit der E-Mail-Korrespondenz höflich gehandelt. Sein Verhalten kann daher nicht als "Ausrutscher" betrachtet werden.
Die Klägerin kann nicht behaupten, dass die Angeklagte zu einer durchschnittlichen Fehlerrate gezwungen wäre. Sofern der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdebegründung auf die Verfügung des Bundesarbeitsgerichtes vom 17. Januar 2008 (2 AZR 536/06 - DB 2008,1274 = NZA 2008,693 = BB 2008,1454) verweist, kann dies nicht zu einer anderen Einschätzung der Beschwerde geführt werden.
Weil die Beendigung dem Prinzip der letzten Instanz unterworfen ist, muss geprüft werden, ob ein milderes Mittel, z.B. eine Warnung, für Abhilfe sorgt. Verweigert man dem Unternehmer das Recht, eine objektiv gerechtfertigte Abmahnung zu erteilen, so wird er auch daran gehindert, dem Mitarbeiter klarzumachen, dass ein bestimmtes Verhalten als Fehler im Arbeitsvertrag erachtet wird. Sein Verhalten gegenüber dem Auftraggeber ist entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht nur auf "allgemeine Anfälligkeit für Fehler menschlicher Verhaltensweisen" beschränkt.
Die Klägerin hatte jedoch Zeit, zu handeln und über sein Verhalten nachzudenken.