Untersuchungshaft

Untersuchungshaft

Die Untersuchungshaft in Strafverfahren ist in der Regel ein Schock für den Betroffenen und seine Angehörigen. Viele Beispiele für übersetzte Sätze mit "Untersuchungshaft" - Englisch-Deutsches Wörterbuch und Suchmaschine für englische Übersetzungen. Strafrechtsanwaltskanzlei, Verteidiger, Pflichtverteidiger, Pflichtverteidiger, Strafrechtsanwalt, Strafverteidiger, Untersuchungshaft. Viele übersetzte Beispielsätze enthalten "Untersuchungshaft" - deutsch-niederländisches Wörterbuch und Suchmaschine für Millionen von deutschen Übersetzungen. Die Untersuchungshaft, auch kurz Untersuchungshaft genannt, ist eine Ermittlungsmaßnahme zur Sicherung des Verfahrens.

Auferlegung der Untersuchungshaft und Haftdauer

Die Untersuchungshaft, kurz Untersuchungshaft, kann nur auf Verlangen der Bundesanwaltschaft und durch gerichtliche Anordnung auferlegt werden. Die Richterin muss den Angeklagten zu Anfang der Verhandlung über die gegen ihn gerichteten Vorwürfe unterrichten. Im Anschluss an die Verhandlung muss der Haftrichter unverzüglich darüber befinden, ob der Angeklagte entlassen oder in Untersuchungshaft genommen wird.

Die inhaftierte Person wird während der Untersuchungshaft in der Haftanstalt eines Landgerichts untergestellt. Eine Untersuchungshaft kann vom Richter nur auferlegt werden, wenn der Angeklagte ermittelt oder angeklagt wurde und der Angeklagte unter dringendem Verdacht einer Handlung steht. Darüber hinaus muss einer der nachfolgenden Gründe für die Inhaftierung für die Auferlegung der Untersuchungshaft vorliegen:

Bei begründetem Anlass zur Vermutung, dass ein mit einer Haftstrafe von wenigstens zehn Jahren bedrohtes Delikt vorliegt, muss immer eine Untersuchungshaft ausgesprochen werden! Erst wenn alle drei vorgenannten Verhaftungsgründe, d.h. die Flucht-, Kollusions- oder Kollusionsgefahr und die Möglichkeit, neue Delikte zu begehen, auszuschließen sind, muss in diesem Falle keine Untersuchungshaft auferlegt werden.

Eine Untersuchungshaft wird nur für einen begrenzten Zeitraum - die so genannte Haftdauer - angeordnet. Kurz vor deren Erlöschen oder im Falle eines Antrags auf Haftungsfreistellung durch den Angeklagten muss eine Anhörung inhaftiert werden. Sind diese nicht mehr verfügbar, muss der Angeklagte entlassen werden. Wenn der Angeklagte dann wieder in Gewahrsam zu nehmen ist - damit die Hauptanhörung stattfinden kann - darf dies maximal sechs Wochen sein.

In der Regel darf die Untersuchungshaft, die mehr als sechs Monaten andauert, nur aufrecht erhalten werden, wenn dies wegen bestimmter Probleme oder wegen des speziellen Untersuchungsumfangs nicht vermieden werden kann. Allerdings muss die Dauer der Prüfung dann in einem angemessenen Verhältnis zum Grund der Festnahme und der Grund der Festnahme so gravierend sein, dass eine Festnahme nicht gerechtfertigt wäre.

Es besteht keine Haftung (Vollstreckungsunfähigkeit) wegen Erkrankung, Verletzungen oder Behinderung in Untersuchungshaft. Bei den 14-18-jährigen und den bis 21-jährigen Kindern und Erwachsenen gibt es in einigen Fällen andere Vorstrafenbestimmungen. Die Untersuchungshaft darf für Kinder und Jugendlicher zwischen 14 und 18 Jahren und für Kinder und Jugendlicher bis zum Alter von 21 Jahren nur dann auferlegt werden, wenn die damit einhergehenden Benachteiligungen für ihre persönliche Entwicklung und ihren Fortschritt nicht in einem angemessenen Verhältnis zur Tragweite der Straftat und der zu erwarteten Bestrafung stehen.

Die Freilassung von Jugendlichen zwischen 14 und 18 Jahren muss ebenfalls erfolgen, sobald der Sinn der Untersuchungshaft erfüllt werden kann oder bereits durch Verordnungen des Familienrechts verwirklicht ist, bestenfalls in Kombination mit einem milderen Mittel. Wenn eine Festnahme erforderlich ist, kann sie in einer speziellen Gefängnisabteilung durchgeführt werden, ohne dass der Hauptprozess anläuft.

Wenn die Untersuchungshaft in einem Jugendstrafverfahren angeordnet wurde, besteht seit dem ersten Januar 2016 die Gefahr einer Konferenz über Untersuchungshaft oder eine Konferenz über ein soziales Netzwerk. Grundvoraussetzung dafür ist die Zustimmung des Angeklagten. Es geht darum, das gesellschaftliche Leben des Angeklagten in die Bewältigung seiner Krisen und die Bewältigung seiner Auseinandersetzungen einzubeziehen. Damit soll der Angeklagte daran gehindert werden, weitere Verbrechen zu begehen.

Für alle Personenbezeichnungen gelten die gewählten Formulare für beide Geschlechter und entsprechen damit genau der Rechtssprache der StPO in diesem Wortlaut (§ 515 Abs. 2 StPO).

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