Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Unentschuldigtes Fehlen Abmahnung
Unerlaubtes Fehlen einer WarnungPermanent zu spät/unentschuldigt fehlt nach Warnung
Fakten: Wir (GbR 2 Partner, 1 Mitarbeiter) haben unseren Mitarbeiter nach oft zu später Ankunft am 05.08. 2016 (schriftlich mit seiner Unterschrift) gewarnt und ihn auf eine Verhaltenskündigung im Falle einer Wiederholung aufmerksam gemacht. In der Abmahnung haben wir ihm wegen seines Verhaltens eine Kündigungsperspektive gegeben und möchten nun wissen, ob es einen rechtlichen Einwand gegen eine außerordentliche Abmahnung aus der verbalen Bekanntgabe der fristgemäßen Abmahnung gibt.
Lieber Frager, ich möchte Ihre Frage anhand der Angaben wie folgt antworten: Da es sich um ein Kleinunternehmen im Sinne des Gesetzes über die soziale Berechtigung einer Beendigung zu handeln scheint, sind die "üblichen" Regelungen für eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses prinzipiell nicht zutreffend, eine Beendigung (auch fristlos) kann daher prinzipiell leichter auszusprechen sein.
Ein fristloses Kündigungsrecht nach 626 BGB besteht, wenn Sachverhalte bestehen, aufgrund derer dem Dienstgeber unter Beachtung aller Gegebenheiten des Einzelfalles und unter Wahrung der beiderseitigen Belange eine Fortführung des Dienstverhältnisses bis zum Ende der regulären Frist nicht zumutbar ist. Wird vor diesem Hintergrund das vorstehend beschriebene Treuhandverhältnis ohne Kenntnis der besonderen Belange des Mitarbeiters unwiderruflich zunichte gemacht, kann die Beendigung nach 626 BGB in Ausnahmefällen auch ohne Abmahnung erfolgen, wenn das erforderliche Treuhandverhältnis beeinträchtigt wird.
Bei einer fristlosen Beendigung sollte daher immer die reguläre Beendigung als Alternative deklariert werden, wenn die fristlose Beendigung der richterlichen Prüfung nicht standhalten kann. Die Lieferung per Einschreibebrief ist prinzipiell möglich. Bei Lohnfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz gilt die Regelung der Lohnfortzahlung im Falle einer Krankheit prinzipiell auch dann, wenn zunächst keine Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit vorgelegt wird.
Selbst bei ausstehenden Löhnen hätte der Mitarbeiter also prinzipiell kein Selbstbehaltsrecht. Beantworte die Frage, drucke die ausgefüllte Warnung aus und präsentiere sie dem Mitarbeiter.
Warnung Arbeitsgesetz
Jetzt zu meinem Problem: In der Berufschule habe ich am 05.12.2014 einen ganzen Tag verpasst. Dieser Tag war nicht entschuldigt, weil es ein Freitagsfest war, an dem ich keine Apologie einreichen konnte, sondern sie im folgenden Häuserblock vorweisen konnte. Am 15.01.2015 schickte die Sprachschule ein Telefax an die Firma, um sie darüber zu informieren, dass ich an diesem Tag ohne Ausrede verpasst habe.
Ich habe ihm gesagt, dass ich dies im Rahmen des Blocks vom 02.02.2015 klarstellen werde und er hat zugestimmt, aber ich sollte ihn am 02.02.2015 anrufen. Also ist dieser eine Tag nun seitens der Berufschule nur noch mein Unternehmen scheinbar noch nicht in Kenntnis versetzt worden und ich habe vergessen, im Unternehmen zu telefonieren, obwohl das ohnehin nicht sehr nützlich gewesen wäre, da er das von der Hochschule bestätigen wollte.
Jetzt bekam ich am 06.02. 2015 eine Warnung mit dem Grund "Verstoß gegen arbeitsfähige Pflichten" In dem Brief steht, dass ich mich nicht per Telefon angemeldet habe und dass ich die Sache mit der Präsenz im Satz vom 02.02-13.02. 2015 nicht benutzt hätte, obwohl nicht einmal 13.02. 15 ist die Sache zu klarstellen!
Was aber widersprüchlich ist, gibt er mir Zeit um die Sache zu verdeutlichen bis zum Dreizehnten. 02 aber jetzt schon eine Warnung bekommen. Grundsätzlich bin ich nicht einmal unschuldig, da ich jetzt entlassen bin, also habe ich keine Verpflichtungen gebrochen. "Schaffen Sie eine Warnung oder Mahnung an den Mitarbeiter.
Sie hatten die Gelegenheit, es am 02.02. zu erklären UND Ihren Vorgesetzten zu informieren, Sie haben es nicht bemerkt. Allein die unentschuldete Abwesenheit hätte schon eine Warnung rechtfertigt, denn es gab bereits Zugeständnisse vom Boss. Du könntest später eine Apologie an die Hochschule schicken. Deshalb müssen Sie mit dieser Warnung rechnen und sicherstellen, dass Sie in den nächsten zwei Monaten keine Abwesenheit von der Sprachschule haben.
"" Der 13/12. Februar 2015 ist immer noch der Gipfel der Klarstellung und dieses Jahr ist noch nicht gekommen, nur dass ich mich ihm am 02.02. nicht meldeten. Wenn ich keine Ausrede für diesen Tag hätte, wäre es seit dem Tag richtig, aber jetzt ist es eine Ausrede.
Ob die rechtliche Situation dort auf seiner seite schon voll ist, nur weil ich nicht gerufen habe, aber der Tag ist im Klotz ja und nur auf Grund der Tatsachen, die in einem privaten GesprÃ?ch gesagt wurden, sollte ich mir Montag/Sommer Bericht erstatten und ich habe das getan, ist eine Abmahnung nicht gerechtfertigt, die ich bezweifle.
Die Warnung besagt auch deutlich, dass der von Ihnen genannte Anlass nicht wie verabredet war. Der Hinweis "in den Blöcken 2.2. 15 bis 13.2. 15" bezieht sich nur auf den vorgesehenen Berufsschul-Blockunterricht. Weil die Vereinbarung war, es am ersten Tag zu klarstellen UND den Vorgesetzten zu informieren, haben Sie diese nicht einbehalten.
Das Ergebnis ist eine Warnung. Glaubst du wirklich, dass dein Boss dein schlechtes Benehmen akzeptieren sollte? Ein Warnhinweis ist kein Bruch im Bein - er ist ein Geschenk, das an Selbstvertrauen zunagt. Willst du dich wirklich mit deinem Boss auseinandersetzen? "Es geht nicht um den dreizehnten er schrieb in dem Schreiben, dass ich die Zeit von 2.2-13. 2 nicht bemerkt habe, um die Angelegenheit zu verdeutlichen UND dass ich nicht anrief.
Ich habe mich nur nicht angemeldet, die Schulleitung hat sich am 02.02. bei mir entschuldigt! Was? Nur, das ist der Punkt, im Grunde genommen erhalte ich keine Warnung, weil ich seit 2002 entlassen wurde, sondern weil ich nicht anrief und ich denke, das ist ganz schön schlimm.
"" Allgemein also: Bei Warnungen und sogenannten Warnungen ist es viel häufiger sinnvoll, sie einfach abzulegen, als beleidigte Menschen zu überzeugen. Warnung, Entlassung, Urlaub, Datensicherheit und mehr - die gängigsten Fragen zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern / Beschäftigungsrecht findet man oft während der Schul- oder Universitätszeit.