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Verjährung Schadensersatz gegen Rechtsanwalt
Beschränkung von Schadenersatzklagen gegen RechtsanwaltBeschränkung von Rückgriffsansprüchen gegen Rechtsanwälte
Sie haben Schwierigkeiten, Beraterfehler zu entdecken und diese durch Zufall herauszufinden. Zu Recht hat der BGH daher beschlossen, dass die Verjährung von Regressansprüchen eines Klienten gegen seinen Rechtsanwalt nur dann gilt, wenn der Klient beurteilen kann, dass sein Rechtsbeistand etwas Falsches getan hat, so Dirk Michel. Anwälte machen auch gelegentlich mal Irrtümer.
Dies ist angesichts der Vielzahl oft wechselnder rechtlicher Normen und der Vielzahl von Gerichtsentscheidungen, die Anwälte bei ihrer Rechtsberatung beachten müssen, nicht überraschend. Fehlberatung bringt den Kunden jedoch dazu, die Fehlentscheidung zu treffen. Erleidet er einen finanziellen Schaden, ist der Rechtsanwalt haftbar. So kann der Kunde z.B. die Höhe des Schadens geltend machen, den er mit entsprechender Rechtsberatung hätte geltend machen können.
Eine kürzlich veröffentlichte Verfügung des Bundesgerichtshofes (BGH) (Urt. v. 06.02. 2014, Az. lX 217/12 ) befasste sich ebenfalls mit der Entschädigung für einen Beraterfehler. Ein Mandant zog im vergangenen Jahr die Berufung nach fehlerhafter Beratung durch ihren Anwalt zurück, obwohl sie eine Erfolgschance hatte. Mit der Klage des Mandanten auf Schadensersatz im Aug. 2010 hat der Rechtsanwalt gegen die Verjährung Berufung eingelegt.
Sie ging davon aus, dass die Verjährung am Stichtag der Verjährung am Stichtag des Jahresabschlusses 2006 begonnen hat. Damals waren dem Mandanten alle schadensbegründenden Tatsachen bekannt - der Rat des Anwalts. In der Regel bemerkt der falsch informierte Klient den Irrtum seines Anwalts nicht unmittelbar. Oftmals wird ihm erst nach einiger Zeit - etwa durch den Rat eines anderen Anwalts oder durch die Publikation in der Zeitung - klar, dass er seinen Standpunkt hätte geltend machen oder seine eigene Pflicht vereiteln können.
Wenn mehr als drei Jahre seit der Konsultation vergangen sind, konnte der Klient seinen Schadenersatzanspruch nach der früheren OLG-Rechtsprechung nicht mehr geltend machen. Wie lange kennt der Kunde die Umstände, die den Anspruch begründen? Nach § 195 BGB erlöschen in der Regel Rückgriffsansprüche gegen einen Rechtsanwalt wegen eines Mangels.
Der Verjährungszeitraum nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB läuft mit dem Ende des Geschäftsjahres, in dem der Schadensfall eintritt. 2 BGB, bevor der Auftraggeber von der Person und den Verhältnissen des Zahlungspflichtigen erfährt oder diese nicht durch grobe Fahrlässigkeit bekannt geworden sind.
Doch wann hat der Kunde dieses Wissen? Bisher haben sich diverse OLGs vom Grundrechtsgutachten des Bundesgerichtshofs leiten lassen. Im Nachhinein reichte die Erkenntnis der den Anspruch begründenden Umstaende aus. Das ist bereits bei der Erkenntnis falscher Ratschläge der Fall. 4. Die Verjährung beginnt längstens am Ende des Rechtsberatungsjahres.
Die Klägerin darf den Irrtum ihres Anwaltes aufgrund ihrer eigenen juristischen Einschätzung nicht wiedererkennen. Sofern die rechtliche Situation nicht unklar oder fragwürdig ist und nicht einmal von einem rechtlich qualifizierten Dritten verlässlich beurteilt werden kann. Die Mandantin muss in der Lage sein, einen Irrtum in der Beratung von ihrem Anwalt abzuleiten. Die Verjährung beginnt nicht vor diesem Zeitpunkt.
Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen einen behandelnden Arzt wegen eines Therapiefehlers tritt somit auch dann nicht ein, wenn dem Patienten nur das (Teil-)Versagen seiner Therapie bekannt ist. Damit tragen die Richter in Karlsruhe der typisch bestehenden Informationasymmetrie zwischen Anwalt und Klient Rechnung: "Der Klient kann den juristischen Tatbestand nicht selbst einschätzen. Der Kunde kann die Beratungsqualität weder während noch nach der Prüfung einschätzen.
Der Anwalt muss sein Möglichstes tun. Diesem Erkenntnisgewinn des Rechtsanwaltes ist zu Beginn der Verjährung Rechnung zu tragen. Erst wenn der Klient konkrete Hinweise auf eine fehlerhafte Beratung hat, kann er sich an seinen Anwalt wenden. Der Konsument muss sich also erst dann um eventuelle Schadenersatzforderungen gegen seinen Anwalt kümmern, wenn er eine fehlerhafte Beratung nachweisen kann.
Eine Verjährung eines Anspruchs ist somit bereits vor Bekanntwerden eines etwaigen Beratungsfehlers auszuschließen. Doch nicht nur für Anwälte, sondern für alle, die einen strukturierten Erkenntnisvorsprung gegenüber ihren Mandanten haben: Zu seinen Forschungsschwerpunkten gehört das freie Arbeitsrecht, insbesondere das der Anwälte und Abschlussprüfer.