Regelstreitwert Arbeitsrecht

Einheitlicher Streitwert Arbeitsrecht

In arbeitsrechtlichen Angelegenheiten hat der Streitwert einen entscheidenden Einfluss auf das Anwaltshonorar - und damit auf Ihr Einkommen. Fachanwältin für Arbeitsrecht, Gütersloh. Wert im Streit: Freie Schicht an einem bestimmten Tag Arbeitsgesetz. Die Ermittlung des Streitwertes erfolgte auf Basis des Standardbetrages. Die Gerichte stellen den üblichen Streitwert des Kündigungsschutzverfahrens dar.

Ermittlung des Streitwertes im Arbeitsrecht: So funktioniert es

Die Bewertung ist im Arbeitsrecht in dreifacher Weise wichtig: Rechtsanwaltskosten, Prozesskosten und Rechtsmittel. Gemäß 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RVG sind im Gerichtsverfahren die Wertregeln für die Ermittlung der Anwaltshonorare maßgeblich. Daraus resultiert folgendes: Für die Berechnung des Wertes in arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzungen über das Vorliegen, Nichtvorliegen oder die Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses ist die Höhe der für die Laufzeit eines Quartals zu zahlenden Vergütung maximal maßgeblich; eine Aufrechnung erfolgt nicht ( 42 Abs. 4 S. 1 GKG).

Im Falle von Streitigkeiten über Gruppierungen ist der Betrag der Differenz von drei Jahren zur gewünschten Entschädigung maßgeblich, es sei denn, der Betrag der erforderlichen Leistung ist insgesamt niedriger ( 42 Abs. 4 S. 2 GKG). Für Ansprüche der Arbeitnehmer auf laufende Bezüge ist der 3-fache jährliche Betrag der laufenden Bezüge maßgeblich, wenn der Betrag der insgesamt verlangten Bezüge nicht niedriger ist (vgl. 42 Abs. 3 S. 1 GKG).

Im Arbeitsrecht werden die bei Klageerhebung geschuldeten Beiträge nicht auf den streitigen Betrag angerechnet ( 42 Abs. 5 S. 1 zweiter Halbsatz GKG). Die Wertregelungen finden entsprechende Anwendung auch für Tätigkeiten außerhalb von Gerichtsverfahren, wenn der Tätigkeitsgegenstand auch gerichtlich verfolgt werden könnte ( 23 Abs. 1 S. 3 RVG).

Für den Wert der Sache gilt, soweit im RVG nichts anderes bestimmt ist, 18 Abs. 1, (2), (2), (4), (5) und (6), 25, (39) (2) und (3) sowie 46 (4) sinngemäß ( " 23 Abs. 3 S. 1 RVG).

Sofern sich der Wert der Sache nicht aus diesen Bestimmungen ergeben hat und nicht anderweitig bestimmt worden ist, wird er nach pflichtgemäßem Ermessen ermittelt; bei Fehlen ausreichender konkreter Hinweise für eine Abschätzung und bei Sachen ohne Schutzrecht wird der Wert der Sache je nach Sachlage mit einem Betrag von EUR 4000,- unter- oder überschritten, jedoch nicht über EUR 500.000,- ( 23 Abs. 3 S. 2 RVG).

Die Verordnung bezieht sich auf die meisten Verfahren des Arbeitsgerichtsbeschlusses und des Schlichtungsverfahrens, bei denen die in der Gerichtsbarkeit bereits strittigen Fragestellungen durch die neue Rechtsvorschrift nicht abgeklärt wurden. Meinungsverschiedenheiten gibt es bereits im Hinblick auf die gerichtliche Auseinandersetzung über die Existenz einer solchen Differenz zwischen den Betriebsräten und dem Auftraggeber.

Die LAG Hamburg begreift unter einem "nicht eigentumsrechtlichen Streitgegenstand" eine Forderung, die weder auf einem Schutzrechtsverhältnis basiert noch auf einem geldwerten Wertorientiert ist. Das BAG ordnet einem Streitfall einen Eigentumscharakter zu, wenn der behauptete Rechtsanspruch aus einem eigenen rechtlichen Verhältnis, d.h. einem auf Geldwerten beruhenden rechtlichen Verhältnis, resultiert oder wenn er im Kern der Sicherung von wirtschaftlichen Interessen diente.

Ein Vermögensstreit ist auch anzunehmen, wenn der Antragsteller bei der Durchsetzung seines Verfahrensanspruchs erhebliche ökonomische Zielsetzungen verfolgte, je nachdem, ob er auch die Realisierung nicht-wirtschaftlicher Zielsetzungen anstrebt. Allerdings scheint es nicht besonders nützlich, sich nur auf Geld oder Vermögen zu konzentrieren, da es schwierig ist, an einen Streit zu glauben, der nicht auch eine monetäre Dimension hat.

Dennoch sind nach den vorherrschenden Meinungen in der Rechtssprechung der höheren Gerichte Auseinandersetzungen zwischen den Betriebsräten und dem Auftraggeber nicht monetärer Natur. Diese Sichtweise muss daher auch vereinbart werden, da sich die Natur der Auseinandersetzung, die über den reinen finanziellen Bereich hinausgeht, bereits aus der Regelungsfrage der Werksverfassung erwächst. Es ist daher nicht möglich, der Ansicht beizutreten, dass in der Realität die Unterscheidung zwischen immobilienrechtlichen und nicht immobilienrechtlichen Auseinandersetzungen nicht mehr relevant ist.

Eine weitere Kontroverse ist die in § 23 Abs. 3 zweiter und zweiter Teil des RVG erwähnte Höhe von 4000, die einen Richtwert oder (nur) einen Zusatzwert ausmacht. Die Vertreter der Regelwerttheorie müssen durch den Wortlaut des Gesetzes konterkariert werden, nach dem der Regelwert je nach Stellung des Falles kleiner oder größer gemessen werden kann.

Das überwältigende Urteil in Rechtswissenschaft und Literatur ist daher richtig, wenn man davon ausgeht, dass dieser Betrag nur ein Beiwert ist. Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Fragestellung, ob die ökonomischen Wirkungen der beabsichtigten oder abgeschlossenen Entscheidungen bei der Ermittlung des Wertes zu beachten sind, bestehen in der Rechtssprechung insbesondere dann, wenn eine deutliche Lücke zwischen dem Beihilfewert und dem finanziellen Entscheidungsumfang besteht.

Es darf jedoch nie vergessen werden, dass es sich hierbei um eine Vorschrift des Anwaltsvergütungsgesetzes handele, was nichts anderes bedeute, als dass die Arbeit des Anwalts angemessen vergütet werden müsse. Eine Berücksichtigung im Hinblick auf die Wichtigkeit der Sache für den Mandanten (vgl. 14 Abs. 1 RVG) würde unweigerlich zu abweichenden Bewertungen in einem Beschlussfassungsverfahren mit anwaltlicher Vertretung von Unternehmer und Gesamtbetriebsrat kommen.

Dagegen ist das Landgericht rechtlich dazu angehalten, den Betrag nach pflichtgemäßem Ermessen zu ermitteln und sollte den Zusatzwert nur dann verwenden, wenn es nicht über ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Abschätzung verfügt.

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