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Kündigung Arbeitsvertrag
Beendigung des ArbeitsverhältnissesArbeitsvertragszugang
Die Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses ist als einseitige Rechtshandlung zu betrachten, die auch ohne Zustimmung der anderen Seite rechtlich zustandekommt. Eine Kündigung eines Arbeitsvertrages ist daher nur gültig, wenn das schriftliche Auflösungsschreiben der anderen Seite vorliegt. Der Beweis dafür obliegt der beendenden Seite. Neben dem eigentlichen Aufhebungsschreiben, das vom Arbeitgeber oder Arbeitnehmer erstellt wird, unterliegen auch dessen Zugriffsrechte den rechtlichen Regelungen.
Auf diese Weise muss sichergestellt sein, dass dieses Schreiben tatsächlich beim Adressaten angekommen ist, sonst ist es nicht rechtskräftig. Der Eingang der Kündigung ist auch für die Ermittlung der Fristen wichtig. Es wird zwischen der gewöhnlichen und der zweiwöchigen Frist für fristlose Beendigungen differenziert. Grundsätzlich gibt es zwei Möglichkeiten der Kündigung: Zusätzlich gibt es immer die Option, ein solches Schreiben zu versenden, was jedoch nicht besonders nützlich ist, da eine solche Art der Kündigung sehr lange dauern kann, was im ungünstigsten Falle dazu führt, dass die Frist verpasst wird.
Die Beweislast für diesen Zugriff trägt die kündigende Partei, weshalb es ratsam ist, dafür zu sorgen, dass der Kündigungsempfänger eine entsprechende Zugangsbestätigung erhält. Praktisch heißt das, dass es bei der Post am besten ist, ein Rücktrittsschreiben per Einschreibebrief mit Empfangsbestätigung zu versenden.
Es ist zu berücksichtigen, dass der Zugriff erst nach der Übergabe des Briefes stattfindet. Das Einfügen eines Notizzettels in die Mailbox ist nicht als Zugriff anzusehen[BArbG, 25.04.1996, 2 AZR 13/95]. Im Falle des "normalen" Postversands ist der Widerruf in dem Zeitpunkt eingetroffen, in dem der Postbote den Brief in den Postkasten legt[Hessisches LaibG, 25.06.2007, 19 Sa 1381/06].
Es gibt keine Belege dafür, dass der Adressat die Kündigung wirklich bekommen hat. Auch hier wird davon ausgegangen, dass der Zugriff ab dem Zeitpunkt stattgefunden hat, an dem mit dem Leeren der Mailbox zu rechnen ist. Weil der Postweg nach vier Uhr nicht zu erwarten ist, gelten die Zugangsdaten erst ab dem darauffolgenden Werktag[LArbg Köln, 17.09.2010, 4 Sa 721/10].
Zusätzlich ist es möglich, die Kündigung als Einschreiben zu erteilen. Auf diese Weise wird der Widerspruch zwar in der Mail festgehalten, aber nicht im Orginal. Wird die Frist gerichtlich angefochten, kann ein solcher Einspruch daher nicht unbedingt als Nachweis für den Erhalt des Rücktrittsschreibens gewertet werden.
Wenn der Kündiger lieber die persönliche als die postalische Zustellmethode wählt, hat er drei Ausprägungen: Er kann die Zustellmethode wählen: Gibt der Kündiger seine Kündigung selbst ab, sollte er sich in diesen FÃ?llen den Erhalt der KÃ?ndigung bestÃ?tigen. Neben der handschriftlichen Signatur des EmpfÃ?ngers sind auch das Lieferdatum und der Lieferort zu vermerken.
Die Kündigung ist ab diesem Datum eingegangen. Gleiches trifft zu, wenn der Kündiger sein Rücktrittsschreiben selbst in den Posteingang des Adressaten gelegt hat: Der Versand erfolgt zu dem Augenblick, zu dem die Entleerung des Postfachs zu erwarten ist. Auch in diesem Falle erhält der Absender keine Rückmeldung, dass dieser auch wirklich den Wunschempfänger erreichte - es sei denn, er kann Zeitzeugen vorlegen.
Will die beendende Partei den Brief am Wohnsitz des Geschäftspartners abgeben, wenn dieser nicht gefunden werden kann, kann die Überlassung auch an einen Wohnungs- oder Familienmitglied aushändigt werden. Ist sie Empfangsdame für die entlassene Partei - zum Beispiel ein Ehepartner - wird die Entlassung ab dem Zeitpunkt der Überstellung als erfolgt angesehen.
Gleiches trifft zu, wenn die beendende Partei das Brief an einen Ehepartner außerhalb der Wohneinheit des Empfängers der Kündigung ausgehändigt hat: Da davon ausgegangen werden muss, dass der Begünstigte den Brief am gleichen Tag an den Begünstigten aushändigt, ist der Tag der Aushändigung als Tag des Eingangs anzusehen[BArbG, 09.06.2009, 6 AZR 687/09].
Bei allen Zustellarten ist es in der Regel wichtig zu wissen, dass es keine Rolle spielt, wann der Empfänger der Nachricht den Brief wirklich einliest. Bei der Ermittlung der Kündigungsfrist ist jedoch zu berücksichtigen, dass das Eingangsdatum bei der Fristenberechnung nicht berücksichtigt wird.