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Strafbewehrte Unterlassungserklärung üble Nachrede Muster
Unterlassungserklärung mit Strafe für VerleumdungsmusterSchnittmuster gesucht: Bewerbungsschreiben Verleumdung pp.: Andere Berufsthemen
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Ist das wegen Verleumdung, oder was? Ich denke, wir haben Muster wegen Urheberrechtsverletzungen, leider hat JSanny, die ich erst jetzt berichte, den Faden nicht mitverfolgt. Außerdem brauche ich ein Muster einer Unterlassungsanordnung für einen Mord.
Beleidigung / Verleumdung: Gefahr der Wiederholung und Unterlassung
Gegen das am 17. 05. 1991 ergangene Urteil Nr. 641/90 der Zehnten Bürgerlichen Kammer des Landgerichtes Aachen wird die Beschwerde der Klägerin zurueckgewiesen. Der Beschwerdeführer übernimmt die anfallenden Gebühren. Eine Unterlassungsklage des Antragstellers nach §§ 823 Abs. 2, 1004 BGB in Verbindung mit §§ 185, 186 SGB wurde vom LG zu Recht abgewiesen.
Im Prinzip kann die einmalig abgegebene Erklärung einer Beschimpfung oder Verleumdung gegenüber einem Dritten bereits ausreichend sein, um das Risiko einer erneuten Begehung dieses Verhalten zu rechtfertigen. Es ist jedoch zu beachten, dass die von der Angeklagten angeklagte Aussage vor einem bestimmten Grund zu betrachten ist. Damals waren die Beteiligten in einen juristischen Streit involviert, der auf beiden Seite offensichtlich sehr emotional war.
Die Angeklagte hat das damalige Vorgehen des Beschwerdeführers nur seinem Anwalt zur Einholung des Rechtsbeistandes angezeigt; er hat andere nicht darüber informiert, wie die Vernehmung in erster Instanz gezeigt hat. Das kann aber letztendlich die gleiche sein wie die Fragestellung, ob die vom Antragsteller erhobene Erklärung eine Beschimpfung im Sinn von 185 SGB oder eine Verleumdung im Sinn von 186 SGB ist.
Es ist auch nicht notwendig zu entscheiden, ob sich der Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner in der vom Antragsgegner übermittelten Form ausspricht. Die Aussage des Beschwerdeführers hätte der Angeklagte als Anlass für eine strafrechtliche Verfolgung heranziehen können, da diese Aussage als Drohung im Sinn von 241 Abs. 1 Nr. 1 StGB hätte angesehen werden können.
Auf keinen Fall hätte der Beschwerdeführer die Erhebung einer solchen strafrechtlichen Verfolgung bei der Justiz oder der Bundesanwaltschaft - gleichgültig, ob ihr Gehalt korrekt war - durch eine einstweilige Verfügung oder eine Abschiebeklage unterbinden können, da es jedem Staatsbürger freigestellt ist, sich für den Schutz seiner Rechte an die Strafverfolgungsbehörden zu wenden. Eine solche Verfolgung ist nicht möglich. Die Strafverfolgungsbehörden entscheiden, ob der Bericht inhaltlich korrekt ist oder nicht.
Wie im angefochtenen Gerichtsurteil bereits richtig ausgeführt, hätte der Angeklagte die vermeintliche Androhung des Beschwerdeführers auch ohne vorherige Verwarnung des Beschwerdeführers sofort zur Anzeige bringen können. Die Klägerin hätte diese Aktion nicht mit einer eigenen Verfügung unterbinden können, sondern wäre von der Ausübung ihrer Rechte in dieser Aktion abhängig gewesen.
Der Angeklagte hätte, wenn er eine einstweilige Verfügung hätte einreichen wollen, den Antragsteller vorher warnen müssen, um die ungünstigen Kostenfolgen des § 93 ZPO zu vermeiden, wenn der Antragsteller dies anerkannt hätte. Keine dieser beiden Methoden, die für den Antragsteller eine nicht unwesentliche Last darstellen würden, wurde von der Beklagten ausgewählt.
Stattdessen ließ er sich von einem Rechtsanwalt beraten, und seine Vertreter als eigenständige Instanzen der Justizverwaltung, 1 BRAO, informierten den Bevollmächtigten des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der vermeintlichen Androhung und forderten den Beschwerdeführer auf, von einer solchen Belästigung des Angeklagten in Zukunft Abstand zu nehmen. Dabei haben die Vertreter der Angeklagten eine ihnen vom Gesetz zugewiesene Funktion erfüllt, indem sie versuchten, die Sache außergerichtlich zu regeln, bevor sie den Angeklagten um Amts- oder Rechtshilfe ersuchten.
Ergreift dieser dann in einer Art und Weise, die weder formal noch inhaltlich Anlass zu Einwendungen gibt, kann diese Aktivität nicht durch eine einstweilige Verfügung gegen den Auftraggeber durchgesetzt werden. Auch ist es aus Senatssicht nicht zu verneinen, dass sich der Bevollmächtigte des Angeklagten nicht direkt an den Beschwerdeführer wandte, sondern an dessen Vertreter für den Rechtsstreit.
Dies war auch deshalb offensichtlich, weil die vermeintliche Androhung des Beschwerdeführers im Rahmen der bereits genannten Klage der Beteiligten zu betrachten war. Hat der Kläger aufgrund der Weisungen seiner Rechtsanwälte den Briefinhalt, der von seinem Anwalt an ihn gerichtet wurde, auch anderen als ihm selbst zur Kenntnis gebracht, so dass weitere Dritte von der vermeintlichen Bedrohung des Angeklagten erfahren haben, so kann dies dem Angeklagten nicht zugeschrieben werden.
Die Tatsache, dass die Verwarnung wegen der Verschwiegenheitspflicht des Anwalts an den Prozessbevollmächtigten adressiert wurde, könnte aus seiner Sicht dazu geführt haben, dass die vermeintliche Gefahr besteht, dass der Kläger keinem anderen Dritten bekannt wird.