Rücksendung an den Verkäufer

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Wird im Kleingedruckten ausdrücklich ein Widerrufsrecht erwähnt, kann der Verkäufer dem Kunden die Kosten der Rücksendung in Rechnung stellen. Er muss dann jedoch die Kosten für die Rücksendung an den Verkäufer tragen. Kurz gesagt: Ja, der Verkäufer muss in diesem Fall die Rücksendekosten tragen.

Von 13.06.2014: Wer übernimmt das Beschädigungs- und Verlustrisiko bei Rücksendungen nach Warenrückgabe?

Wenn nach dem Rücktritt eines Konsumenten bei der Rücksendung der Waren an den Verkäufer etwas nicht in Ordnung ist, z.B. weil die Güter beschaedigt oder abhanden gekommen sind, ergibt sich die Frage: Wer traegt den Schaden? auf? Hat der Konsument Schadenersatz zu leisten oder hat der Gewerbetreibende den Nachteil? Hat der Konsument Wert oder Schadenersatz zu leisten?

Der Gewerbetreibende als Gewerbetreibender im Sinne des 357 Abs. 2 S. 2 BGB a.F. trägt nach der bis zum 31. Dezember 2014 gültigen Gesetzeslage (d.h. nur in Altfällen) die anfallenden Versandkosten und die Rücksendegefahr im Falle des Widerrufs und der Rücksendung der Waren. Bei Verlust oder Beschädigung der Waren auf dem Postwege hatte der Verkäufer kein Glück - in diesen FÃ?llen musste der Konsument keinen Wert oder Schadenersatz zahlt.

Der Konsument hatte jedoch die Beweispflicht, dass er die Waren überhaupt zurückgegeben hat. Demzufolge sollten die Konsumenten die dazugehörigen Buchungsbelege bis zum völligen Rücktritt vom Kaufvertrag aufheben. Wenn die Waren beim Verkäufer angekommen sind, stellt sich die Frage, ob sie vom Konsumenten geschädigt wurden oder ob sie eigentlich nur auf dem Transportweg waren.

Der Verkäufer trägt die Nachweislast, dass es sich nicht um einen Verkehrsschaden handelt, sondern dass der Konsument den Artikel beschädigte. Dies konnte jedoch nur nachgewiesen werden, wenn die Güter keine üblichen Verkehrsschäden aufwiesen, sondern einen Schaden hatten, der auf eine unsachgemässe Behandlung durch den Konsumenten hindeutete. Bei der Rücksendung musste der Konsument die Waren angemessen einpacken.

Gesetzlich musste der Verkäufer nur die typischen Transportgefahren übernehmen. Wurde die Waren durch unsachgemäße Verpackung des Verbrauchers zerstört, musste der Einzelhändler dies nicht akzeptieren. Besondere Merkmale bei der Weiterleitung, z.B. die Rückgabe von Kühlgeräten, Maschinen, Klavieren oder Möbelstücken an den Verkäufer, für die es nicht möglich war, Pakete zu versenden.

Der Konsument musste in diesen Faellen die Waren nicht selbst an den Verkaeufer zurueckgeben, sondern der Verkaeufer musste den Ruecktransport per Spediteur veranlassen. Das war eine so genannte Inkassoschuld des Konsumenten, was bedeutet, dass der Verkäufer die Güter selbst einziehen musste oder durch einen Spediteur beim Konsumenten einziehen ließ.

Kommt der Einzelhändler der Aufforderung des Kunden zur (rechtzeitigen) Rücknahme der Waren nicht nach, so kann er nach den Rechtsvorschriften in Verzug geraten. Nach § 300 BGB haftet der Konsument dann nur noch für vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten. Ist der Liefergegenstand während des Annahmeverzuges beim Kunden mangelhaft, ohne dass der Kunde ein höheres Versäumnis zu vertreten hat, hat der Verkäufer keinen Wert oder Schadenersatz erhalten.

Die Widerrufsfrist, die bisher weitgehend mit der gesetzlich vorgeschriebenen Widerrufsfrist übereinstimmte, wurde komplett umgestellt. 357 BGB beinhaltet nun eine völlig eigenständige Rückabwicklung des Widerrufsrechts. Bei der Rücksendung der Produkte bleibt jedoch die Verordnung über die Übernahme des Risikos in Kraft. Die Gefahr der Verschlechterung oder des Verlustes der Waren trägt der Unternehmer auch dann, wenn die Kosten der Rücksendung nach Maßgabe seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der Belehrung des Verbrauchers zu übernehmen sind.

Dies kann in der Realität für den Unternehmen den Vorteil haben, dass bei Transportschäden oder Verlust der Waren nur der Konsument eine Schadensmeldung oder einen Untersuchungsauftrag beim Paketzusteller einreichen kann, da der Konsument dann in der Regel Vertragspartei des Paketzustellers ist. Oftmals musste der Gewerbetreibende dann dem Konsumenten nachlaufen, um für den entstandenen Sachschaden entschädigt zu werden.

Der Gewerbetreibende kann das jedoch vermeiden, indem er die Rücksendung zunächst selbst bestellt und bezahlt, obwohl die vereinbarte Gebühr vom Konsumenten getragen wird, und die daraus resultierenden Gebühren vom zu erstattenden Preis abzieht. Außerdem ist in § 357 BGB nunmehr - wie 357 Abs. 10 BGB beweist - abschließend geregelt, in welchen Fällen für den Konsumenten im Zusammenhang mit dem Widerruf Schadensersatz zu zahlen ist.

Sie regelt jedoch bei Beschädigungen oder Verlust der Waren während der Rücksendung keine Ersatzpflicht. Sollte bei der Rücksendung der Waren an den Verkäufer nach Rücktritt durch den Verbraucher etwas nicht in Ordnung sein, z.B. weil die Waren abhanden gekommen oder zerstört sind, übernimmt der Verkäufer das Gefahr.

Das ist nur dann anders, wenn der Konsument die Waren nicht in angemessener Form abgepackt hat und sie daher bei der Rücksendung geschädigt wurden. Der Konsument muss in diesem Falle für den entstandenen Verlust büßen. Der Verkäufer muss dies jedoch dem Konsumenten vorlegen.

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