450 E Job

E Auftrag

Anmerkung wegen ständiger E-Mail-Anfragen zum Arbeitsrecht im 450-Euro-Job: Der Grundsatz der arbeitsrechtlichen Gleichbehandlung gilt auch für Minijobber. Eine 450 Euro Stelle (bis Ende 2012 400 Euro Stelle) ist ein Subtyp des Minijobs und damit eine schlecht bezahlte Beschäftigung. Für einen 450-Job (auch Minijob oder offiziell: gering bezahlte Beschäftigung) müssen Sie keine Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Mini-Job oder 450 ?-Job, früher auch 400-Euro-Job, sind gängige Begriffe für den Begriff Teilzeitbeschäftigung nach § 8 SGB IV.

Dies ist eine unbefristete Position, die auf einem Minijob von 450 Euro (12,00 Euro netto pro Stunde) basiert.

Was ist zu berücksichtigen bei 450?-Job?

Arbeitsplätze auf 450 EUR-Grundlage. Laut unserer Untersuchung "Fachkraft 2020" verdienen rund 30 % der Studierenden zwischen 300 und 450 EUR pro Jahr. In den Korridoren zwischen 0 und 450 EUR wurden fast 80 prozentig Befragte gefunden. Andere 6 Prozente sagten, sie hätten zwischen 450 und 500 Euros pro Tag eingenommen.

Die Gesamteinnahmen aller Niedriglohnjobs dürfen 450 EUR pro Kalendermonat (bzw. 5.400 EUR pro Jahr) nicht übersteigen. Wenn Sie jedoch durch Überstunden, z.B. durch Abwesenheit eines Mitarbeiters, mehr Einkommen erzielen, wird dies nicht berücksichtigt. Studenten, die nur eine geringfügige Beschäftigung haben und nicht mehr als 450 EUR erwirtschaften, sind in der Regel von der Entrichtung von Abgaben und Sozialversicherungsbeiträgen ausgenommen.

Als Mini-Job gelten freiwillige Praktika während des Studiums, bei denen Sie nicht mehr als 450 EUR im Jahr verdienen.

Der Euro-Job - Niedrig bezahlte Jobs

Die Mindestlöhne sind auch für Teilzeitbeschäftigte gültig (450 Euro Arbeit und Kurzzeitbeschäftigung). Die Verordnung muss daher ab dem 01.01.2018 retrospektiv angewendet werden. Die Pauschale wäre damit gleich hoch wie bei einkommensschwachen Arbeitsplätzen in privaten Haushalten. Der Beitrag 2 (Arbeitgeberaufwand für Mutterschaft) für Teilzeitbeschäftigte wird ab 1. Januar 2018 von 0,30% auf 0,24% sinken.

Der Beitrag 1 (Arbeitgeberkosten im Krankheitsfall) für Teilzeitbeschäftigte beträgt weiterhin 0,90%. Der Beitrag 1 (Arbeitgeberkosten im Krankheitsfall) für Teilzeitbeschäftigte wird ab 1. Januar 2017 von 1,0% auf 0,9% sinken. Der Anteil 2 (Mutterschaftskosten) für Teilzeitbeschäftigte beträgt weiterhin 0,3%. Der Umlagefonds ist in der Regel das Minijobcenter der Deutsche Rentenversicherung auf Teilzeitbasis.

Ab 2017 gibt es mit dem Flexibilitätsgesetz Innovationen in der Rentenversicherung für Rentner und Rentenempfänger in einem Arbeitsverhältnis. Ab dem 01.01.2017 sind auch volljährige Rentner bis zum Erreichen der regulären Altersgrenze in einem 450-Euro-Job versichert. Bei Vollzeit-Rentnern, die nach dem 31.12.2016 einen Mini-Job ausübten, bleibt es dabei.

In diesem Beruf sind sie weiterhin von der Rentenversicherung befreit. Bei dem ab 1. Januar 2015 gültigen Mindestlohn von 8,50 EUR wurde eine maximale Stundenzahl wiedereingeführt. Ab 2015 ist eine permanente Wochenarbeitszeit von 15 Std. nicht mehr möglich. Bei 450 EUR pro Woche dividiert durch 8,50 EUR pro Woche ergibt das 52,9 Std. pro Jahr.

Auf ihrer Tagung am 28. Juli 2016 hat die Minimallohnkommission einvernehmlich entschieden, den gesetzlich vorgeschriebenen Minimallohn ab dem 01. Jänner 2017 auf 8,84 EUR pro Arbeitsstunde festzulegen. Wenn man 450 EUR pro Woche durch 8,84 EUR pro Woche dividiert, erhält man 50,9 Std. pro Jahr. Die Beitragssätze für die Pensionsversicherung sanken von 18,9 auf 18,7 Prozentpunkte zum Stichtag des Jahres 2015.

Nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV besteht eine geringfügige Erwerbstätigkeit, wenn die Vergütung (ab 01.01.2013) in der Regel 450 pro Kalendermonat nicht übersteigt. Auf der Grundlage des am 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Kleinbeschäftigungsgesetzes haben die führenden Sozialversicherungsträger ihre Leitlinien für die versicherungsmathematische Bewertung von Kleinarbeitsverhältnissen revidiert und unter dem Stichtag 20. Dezember 2012 erneut aufgesetzt.

Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Verstärkung der Zollautonomie wurde die Handhabung der geringfügigen Beschäftigten zum Stichtag des Jahres 2015 nochmals umgestellt. Die Überprüfung, ob die Bezüge 450 EUR übersteigen, sollte auf der Grundlage der laufenden Bezüge erfolgen. Die reguläre Vergütung bemisst sich nach der Zahl der bezahlten Arbeitsmonate, basierend auf einem maximalen jährlichen Zeitraum (12 Monate).

Die durchschnittliche reguläre Monatsvergütung darf 450 EUR pro Jahr nicht überschreiten (maximal 5.400 EUR pro Jahr bei einer Dauerbeschäftigung von mind. 12 Monaten pro Monat). Ist bereits zu Beschäftigungsbeginn erkennbar, dass diese nicht ununterbrochen für mind. 12 Monaten gegen Entgelt bestehen, muss die für den gesamten Zeitraum geltende Entgeltgrenze dementsprechend reduziert werden.

Auch ist es den Arbeitgebern im Zuge der Abschätzung erlaubt, allein in ihrer Jahresplanung von der Erfüllung der Bagatellgrenze von 5.400 EUR auszugehen, ohne die Arbeitsaufträge und damit die zu erwartende Entlohnung für die jeweiligen Monatsmonate im Voraus anzugeben. Dass aufgrund des unvorhergesehenen Jahresverlaufes in Einzelmonaten auch Löhne über 450 EUR erreicht werden, ist für die Existenz gering bezahlter Arbeit harmlos, solange die Jahresarbeitsentgeltgrenze von 5.400 EUR nicht unterschritten wird.

Maßgeblich für die Zukunft ist die Ermittlung der sorgfältigen Einschätzung, auch wenn sie aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse nicht dem tatsächlich erzielten Entgelt aus der Erwerbstätigkeit entspricht. Das trifft nicht zu, wenn eine reguläre gering bezahlte Erwerbstätigkeit ausgeschlossen werden kann, da ihr Ausmaß starken Fluktuationen unterworfen ist. Dies ist der Fall, wenn eine Vollbeschäftigung in einigen wenigen Jahresmonaten nur gering bezahlt würde, weil die Arbeitszeiten und das Entgelt in den anderen Jahresmonaten nur so weit gekürzt werden, dass das Jahresentgelt 5.400 EUR nicht überschreitet.

Es gibt in diesen Ländern keine einkommensschwache Erwerbstätigkeit in den Monat, in denen die Lohngrenze überschritten wird. Veranlagungsgrundlage für die Pauschalsteuer ( 40a Abs. 2 EStG) und den Pauschalsteuersatz nach 40a Abs. 2a EStG ist die Vergütung der Sozialversicherung, gleichgültig, ob sie steuerpflichtig oder steuerfrei ist.

Bei Lohnbestandteilen, die nicht Bestandteil der Sozialversicherung sind, ist die Abgeltungssteuer nach 40a Abs. 2 und 2a StG nicht erlaubt; sie unterliegt der Einkommensteuererhebung nach den allgemeinen Vorschriften. Tagung am 11. Mai 2013 hat der Rat die Verabschiedung des vom Parlament am 11. Januar 2013 verabschiedet.

Nach Bekanntgabe des Gesetzes im BGBl. wird die so genannte Trainerpauschale auf 2400 EUR und die so genannte Ehrenamtpauschale auf 720 EUR erhöht, und zwar nachträglich auf den ersten Januar 2013. Das steuerfreie Einkommen von bis zu 2.400 EUR für Teilzeitausbilder, Trainer, Pädagogen oder Vorgesetzte ist kein Lohn im Sinn der Sozialversicherungen.

Infolgedessen sind sie nicht beitragspflichtig und werden bei der Bewertung einkommensschwacher Arbeitsplätze nicht mitberücksichtigt. Das bedeutet, dass ein Monatslohn von bis zu 650 EUR möglich ist, wenn der Steuerfreibetrag von 200 EUR pro angefangenem Jahr anteilig genutzt wird. Entsprechendes trifft auf die Pauschale von 720 EUR (60 EUR pro Monat) zu.

Bei Nebentätigkeiten zur Unterstützung von gemeinnützigen, karitativen und kirchlichen Zwecken wäre eine Vergütung von 510 ? denkbar. Bei Beginn oder Ende der Erwerbstätigkeit innerhalb eines Monates kann der pro rata monatliche Wert nicht mehr ermittelt werden (450 EUR * Kalendertagen der Erwerbstätigkeit / 30). Danach gelten sie sowohl für den Beginn als auch für das Ende des Beschäftigungszeitraums der Grenze von 450 EUR.

Löhne aus Arbeitsverhältnissen, die im gleichen Monat oder zu einem niedrigeren Lohn bei einem anderen Unternehmen gekündigt wurden, werden nicht berücksichtigt. Nur wenn die (nicht nur kurzfristige) Erwerbstätigkeit auf weniger als einen Monat begrenzt ist, ist die pro rata de minimis-Grenze heranzuziehen. Wird das Arbeitsverhältnis auf weniger als einen Monat begrenzt, so wird der monatliche Wert wie nachfolgend beschrieben ermittelt:

Die Untersuchung der 450-Euro-Grenze hängt nicht von der tatsächlichen Vergütung ab, sondern von der Vergütung, auf die ein gesetzlicher Vergütungsanspruch entsteht. Grundlage hierfür ist der Vergütungsanspruch. Eine Befreiung von künftigen Ansprüchen auf laufende Bezüge wird bei einer Nachprüfung nur dann berücksichtigt, wenn sie in schriftlicher Form vereinbart wurde und nach dem Arbeitsrecht erlaubt ist.

Unter Vergütung sind nach § 14 Abs. 1 SGB IV alle aktuellen und außerordentlichen Einkünfte aus der Erwerbstätigkeit zu verstehen, unabhängig davon, ob ein gesetzlicher Anspruch auf das Einkommen existiert, unter welchem Namen oder in welcher Art es gezahlt wird und ob es direkt aus oder im Rahmen der Erwerbstätigkeit erlangt wird.

Jeder, der 450 im Monat erwirtschaftet, aber auch Urlaubs- oder Weihnachtsgelder bekommt, ist nicht mehr am Rande angestellt. Beispiel: Ein Mitarbeiter ist für ein Monatsgehalt von 420 ? tätig. Die entsprechende Vergütung wird wie folgt berechnet: 1: Sie ist daher eine Randbeschäftigung. Die Vergütung für den Monat November beläuft sich auf ? 720 (? 420 + ? 300).

Die Pauschalbeiträge muss der Dienstgeber in diesem Kalendermonat erneut abführen. Das Arbeitsverhältnis ist weiterhin versicherungslos. Bei einem Monatsgehalt von 430 und dem vertraglichen Bonus von 300 Euro beträgt sein Monatsgehalt 455 Euro. Es wäre beispielsweise nicht absehbar, dass ein Vollzeitmitarbeiter durch einen Teilzeitmitarbeiter vertreten wird.

Aufgrund der Erhöhung der Fristen für befristete Arbeitsverhältnisse (von zwei oder 50 Arbeitstagen auf drei oder 70 Arbeitstage) wird eine dreimalige Überschreitung der Monatsentgeltgrenze ohne Vorhersehbarkeit im Zeitrahmen von 2015 bis 2018 als harmlos angesehen. Teilauszug aus den Minderheitenrichtlinien (12. Nov. 2014): Eine nur gelegentliche und unvorhersehbare Überschreitung der Gehaltsobergrenze hat keine Kündigung der gering bezahlten Arbeit zur Folge; als solche ist eine gelegentliche Frist von bis zu drei (!) Monaten (bis einschließlich 31. Dez. 2014 und ab einschließlich 14. Jänner 2019: zwei Monate) innerhalb eines Jahres zu betrachten.

ist die Abrechnungsperiode (Kalendermonat). Nicht berücksichtigt werden dabei jene Zeiträume, in denen die Grenze von 450 EUR pro Monat voraussichtlich erreicht wird (z.B. durch saisonale Überstunden; vgl. Beispiel 7a). Beispiel 51a: Ein familienversicherter Reiniger ist seit dem 01.01.2012 für ein Monatsgehalt von 380 EUR tätig.

Entgegen den Erwartungen fordert der Auftraggeber Ende September 2014 vom 01.11. bis zum 31.12. 2014 zusätzliche Vollzeit-Krankschreibungen. Damit steigt die Vergütung im Monatsnovember 2014 auf EUR 2000. Infolge der Abwesenheit überschreitet die durchschnittliche reguläre Monatsvergütung für das Jahr (1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014) die für die Übernahme einer gering bezahlten Erwerbstätigkeit maßgebliche Gehaltsgrenze von 450 EUR.

Nichtsdestotrotz wird die Depotbank für den Zeitraum vom 1. November bis 31. Dezember 2014 weiter nur leicht bezahlt, da die Vergütungsgrenze nur gelegentlich (zweimal bis 31. Dezember 2014) und nicht vorhersehbar innerhalb des jeweiligen Zeitraumes (1. Januar bis 31. Dezember 2014) überschritten wird. Auch die Freiheit, eine Rentenversicherung abzuschließen, die aufgrund der Aufnahme einer Beschäftigung vor dem 1. Januar 2013 weiter gilt, wird beibehalten.

Aufgrund der ständigen freien Versicherbarkeit muss der Dienstgeber (auch in der Zeit vom 01.11. bis 31.12. 2014) Kapitalbeiträge an die Kranken- und Pensionsversicherung abführen. Beispiel 51b: Entgegen den Erwartungen fordert der Auftraggeber die Putzfrau Ende Juli 2015 noch einmal auf, vom 01.07. bis 31.07.2015 als Vollzeit-Krankheitsersatz zu arbeiten.

Damit steigt die Vergütung im Jahr 2015 auf EUR 2000. Seit dem 01.08.2015 werden wieder 380 EUR pro Tag ausbezahlt. Infolge der Fehlzeiten überschreitet die durchschnittliche reguläre Monatsvergütung für das Jahr (01.01.2015 bis 31.12.2015) die für die Übernahme einer gering bezahlten Erwerbstätigkeit maßgebliche Gehaltsgrenze von 450 EUR.

Für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Juli 2015 wird die Depotbank jedoch weiter nur leicht bezahlt, da die Vergütungsgrenze nur gelegentlich (dreimal vom 1. August bis 31. Juli 2015) innerhalb des jeweiligen Zeitraumes (1. August bis 31. Juli 2015) und nicht vorhersehbar überschritten wird. Auch die Freiheit, eine Rentenversicherung abzuschließen, die aufgrund der Aufnahme einer Beschäftigung vor dem 1. Januar 2013 weiter gilt, wird beibehalten.

Aufgrund der ständigen freien Versicherbarkeit muss der Dienstgeber (auch in der Zeit vom 01.07. bis 31.07.2015) Kapitalbeiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung abführen. Geringfügige Erwerbstätige waren in der gesetzlich vorgeschriebenen Pensionsversicherung bis Ende 2012 prinzipiell von der Versicherungspflicht befreit. Die bis 2012 geltende Regel/Ausnahmequote wurde ab 2013 aufgehoben (Wechsel von Opt-in zu Opt-out).

Für Teilzeitbeschäftigte gilt ab 2013 die gesetzliche Pensionsversicherung. Mini-Jobber haben das Recht auf ärztliche Rehabilitierung durch Eigenleistung, wenn der Beitrag von sechs Monaten für die Erwerbstätigkeit aus den beiden vorangegangenen Jahren vor einem Rehabilitationsantrag berücksichtigt werden kann. Minderjährigen Mitarbeitern steht es offen, eine Befreiung von der Pflicht zur Pensionsversicherung zu beantragen (Opt-out).

Die Rentenversicherungssituation von Menschen, die bereits vor dem Stichtag 31. Dezember 2013 eine geringfügige Erwerbstätigkeit ausübten und damit von der Versicherung befreit waren, ist unverändert. Aber auch in der obligatorischen Versicherung der obligatorischen Rente können Sie ab dem 01.01.2013 auswählen. Erhöhte der Dienstgeber jedoch nach dem 31. Dezember 2012 das reguläre Monatsgehalt auf über 400 EUR und höchstens 450 EUR, so ist das neue Gesetz auf das bisherige Dienstverhältnis anzuwenden.

Für die Zeit bis zum 31.12.2012 gilt eine Beitragsbemessungsgrundlage von mindestens 155 ? pro Monat. Rentenversicherungsbeiträge auf unterschiedlichen Lohnniveaus für 2018 - Unternehmer ist ein Privathaushalt: Für Mitarbeiter, die eine rentenversicherte Haupttätigkeit haben, ist eine Erhöhung bei einer Teilzeitbeschäftigung mit geringem Einkommen nicht erforderlich, da der Mindestlohn bereits durch die Haupttätigkeit erlangt wird.

Werden die 100 Euro also zusätzlich zu einer angenommenen Haupttätigkeit von 1000 Euro in einer geringfügigen Arbeit erworben, müssten im Jahr 2018 nur noch 3,60 Euro (3,6% von 100 Euro) in der geringfügigen Arbeit als Arbeitnehmerbeitrag zur Pensionsversicherung gezahlt werden. Ab 2009 können Guthaben in Gestalt von Langzeit- oder Lebensarbeitskonten auch für einkommensschwache Arbeitsplätze aufgebaut werden (400 Euro-Jobs oder 450 Euro-Jobs ab Januar 2013).

Dies gilt auch für die Minijob-Erweiterung ab 1. Januar 2013. Die Anzahl der ausschliesslich gering bezahlten Mitarbeiter hat sich zwischen 2003 und 2012 kaum geändert, während die Anzahl der Teilzeitbeschäftigten stetig zunahm.

Mehr zum Thema