Abmahnung Schwerbehinderter

Vorsicht für Schwerbehinderte

Die Warnung ist von einer Warnung, d.h. Warnungen, zu unterscheiden; auf lange Sicht notwendige Hilfe durch andere. - Wahl der Vertrauensperson schwerbehinderter Menschen.

Das Arbeitsrecht: Die gerichtliche Überprüfung der Abmahnung. Warnhinweise, Zeugnisse, ärztliche Bescheinigungen, Aussagen des Betriebsarztes).

Mahnung

Bei einer Entlassung muss der Auftraggeber immer eine Abmahnung erteilen. Er schildert in der Verwarnung das spezifische Verhalten des Mitarbeiters und warnt davor, dass eine wiederholte Entlassung nachteilig ist. Bei allen Auseinandersetzungen mit schwer behinderten Arbeitnehmern hat der Auftraggeber die Schwerbehindertenvertreter, den Gesamtbetriebsrat und das Integrationsbüro so früh wie möglich zu informieren.

Vor einer Verwarnung muss der Unternehmer auch die Vertreter von Schwerbehinderten zuhören. Jeder, der eine Abmahnung vom Auftraggeber erfährt, sollte daher auch die Vertreter der Schwerbehinderten oder das Integrationsbüro so schnell wie möglich unterrichten. Warnhinweis: Bitte exakt beschreiben: Die Arbeitgeberin oder der Arbeitnehmer muss das Verhalten des Mitarbeiters detailliert darstellen, damit er oder sie weiss, was anders zu tun ist.

Achtung: Der Auftraggeber muss darauf hinweisen, dass er ein solches Verhalten in Zukunft nicht tolerieren wird. Wenn der Mitarbeiter das gleiche oder ein vergleichbares Verhalten an den Tag legt, muss die spezifische Konsequenz angegeben werden. Beispielsweise, dass dann ein Abbruch erfolgen kann. Hinweis: Der Mitarbeiter muss sich der Verwarnung bewusst sein.

Die Arbeitgeberin kann eine Abmahnung in Wort und Schrift erteilen. Rechtzeitig: Der Auftraggeber muss so rasch wie möglich handeln. Und je mehr er mit der Warnung warten muss, desto weniger funktioniert die Warnung. Personalien: Der Warnhinweis ist in der Personendatei enthalten. Bei Nichtbeachtung der Tatsachen oder wenn der Auftraggeber zu lange auf die Abmahnung wartete, kann der Mitarbeiter die Entfernung der Abmahnung aus der Belegschaftsakte einfordern.

Wiederholung: Wird das Missverhalten erneut (gleich oder ähnlich), kann der Auftraggeber die drohende Massnahme durchsetzen.

Vertretung von Schwerbehinderten und Abmahnung

Die LAG Baden-Württemberg (Beschluss vom 7. April 2017 - 7. April 2017 - 7 Abs. 1/17) hat beschlossen, dass die Vertretung von schwerstbehinderten Menschen in der Regel keinen Beteiligungsanspruch hat, bevor sie eine Verwarnung an eine schwerbehinderte Person ausgesprochen hat. Aus § 95 Abs. 2 S. 1 SGB IX (ab 01.01.2018: § 178 SGB IX, siehe Synopse) und auch nicht aus § 84 Abs. 1 SGB IX (ab 01.01.2018: § 167 Abs. 1 SGB IX) ergibt sich kein Teilnahmerecht.

Die Mitwirkungspflicht kann jedoch vorliegen, wenn es um den Ersatz von behinderungsbedingten Nachteilen im Sinne des 95 Abs. 2 S. 1 SGB IIX geht. Dies könnte der Fall sein, wenn ein Arbeitnehmer vor einer verspäteten Ankunft am Arbeitsort gewarnt wird und seine schwere Arbeitsunfähigkeit mit einer Laufbehinderung zusammenhängt. Die Teilnahmepflicht entfällt, wenn sich die Abmahnung nicht auf die Invalidität des Betreffenden bezieht.

DarÃ?ber hinaus gibt es auch keine Mitwirkungsrechte der schwerbehinderten Vertretung gemÃ?Ã? § 84 Abs. 1 SGB IX (kÃ?nftig: § 167 Abs. 1 SGB IX). Die Äußerung der Abmahnung gefährdet das Beschäftigungsverhältnis nicht, im Gegenteil. 2. Die Warnung bezieht sich darauf, dass sich der Mitarbeiter in Zukunft so verhält, dass ein Risiko für das Beschäftigungsverhältnis auszuschließen ist.

Ich denke, dass dies eine genaue Einschätzung der Verantwortung des Unternehmers gegenüber den Vertretern der Schwerbehinderten ist.

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