Verzugsschadensersatz

Verzögerungsschadenersatz

Viele übersetzte Beispielsätze mit "Verzugsschadensatz" - Englisch-Deutsches Wörterbuch und Suchmaschine für englische Übersetzungen. Der Bauträger hat dem Kläger wegen der Verspätung einen Verzugsschaden zu ersetzen. Sie streiten über den Ersatz von Verzugsschäden in Form von entgangenem Gewinn aus hypothetischen Aktienspekulationen. Als Verzug gilt das völlige Ausbleiben der Leistung oder ein nicht vertragsgemäßes Leistungsangebot. Als Folge des Verzuges hat der Rechnungsempfänger als Schuldner Verzugszinsen und Ersatz des Verzugsschadens zu zahlen.

Verzugszins und sonstige Verzugsschäden à Gesetz

Der Ersatz des Verzugsschadens wird in Zukunft geschädigt: Der Gesetzgeber vergrößert die Verlustpositionen, die ein Kreditgeber gegenüber dem in Verzug befindlichen Kreditnehmer geltend machen kann. Der Ersatz des Verzugsschadens wird in Zukunft geschädigt: Der Gesetzgeber vergrößert die Verlustpositionen, die ein Kreditgeber gegenüber dem in Verzug befindlichen Kreditnehmer geltend machen kann. Die Verzugszinsen im Geschäftsverkehr betrugen bisher 8 %-Punkte über dem Basiszins, zukünftig 9 %-Punkte über dem Basiszins (§ 288 Abs. 2 BGB Neufassung).

Bei einem Bauprojekt hat der Bauherr am 28.01.2014 nach Fertigstellung, Abnahme und Abrechnung 10.000 EUR zu zahlen. Nach geltendem Recht wären rund 367 EUR Zins angefallen, basierend auf 9 Prozentpunkte über dem Basiszins, die Verzinsung beträgt rund 417 EUR.

Eine Verzugspauschale in Hoehe von 40 EUR ist voellig neue Sache, die im Falle eines Verzuges auch kuenftig in Anspruch genommen werden kann. Liegt der tatsächlich entstandene Verlust über, z.B. bei Inanspruchnahme von Rechtshilfe, kann der Zahlungsempfänger dies - unter Berücksichtigung der 40 EUR Pauschale ( 288 Abs. 5 BGB in der jeweils gültigen Fassung) - weiter beweisen und durchsetzen. Der Verzugszins kann weder ganz noch zum Teil durch Vertrag aufgehoben werden.

Ein Vertrag, der die Verzugspauschale von 40 EUR oder die tatsächlichen Kosten der Rechtsverfolgung von Anfang an ausschliesst oder begrenzt, ist ebenfalls nicht wirksam, es sei denn, er begründet im konkreten Fall eine grobe unlautere Einschränkung des Zahlungsempfängers (§ 288 Abs. 6 BGB in der jeweils gültigen Fassung).

Verzögerungsfolgen

Erleidet der Zahlungsempfänger durch die verspätete Erfüllung einen Verzugsschaden, so kann er Schadensersatz gemäß 280 Abs. 1 und 2 BGB fordern. Es ist prinzipiell unerheblich, aus welchem Schuldenverhältnis (im weiteren Sinne) die Schuld entstanden ist, mit der der Zahlungspflichtige in Zahlungsverzug ist, da 280 Abs. 1 und 2 BGB prinzipiell für jegliche Form von Ansprüchen gilt, d.h. auch für solche aus gegenseitigem Vertrag oder aus dem Vermögens-, Familien- und Erbrecht.

Die Verzugsentschädigung nach 280 Abs. 1 und 2 BGB gilt neben dem weitergehenden Leistungsanspruch und ist daher auch strikt vom Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung (Schadensersatz statt der Leistung) nach 281 Abs. 1 BGB zu trennen, der derzeit den Leistungsanspruch ersetzt und somit im Fall einer vertragsgemäßen Verpflichtung zur Vertragsauflösung geführt hat.

Der Gesamtschaden, der auf den Verzug zurückzuführen ist, ist dem Zahlungsempfänger als Verzugsschaden nach § 280 Abs. 1 und 2 BGB zu erstatten. Die Schuldnerin muss diesen Mangel nicht verschuldet haben. Die Vertretung ist nur für die Verletzung der Pflicht (Nacherfüllung) als solche von Bedeutung ( 280 Abs. 1 S. 2, 286 Abs. 4 BGB).

Für die inhaltliche Ausgestaltung und den Anwendungsbereich des Schadensersatzanspruchs gelten die allgemeinen Bestimmungen der 249 bis 255 BGB (RGZ 107, 149, 150): Der Schuldner ist daher so zu benennen, wie er es wäre, wenn der Schuldner rechtzeitig erfüllt worden wäre, wodurch die Befriedigung der Forderung beim Abgleich der aktuellen, faktischen Finanzlage des Schuldners mit dessen hypothetischer Finanzlage in der aktuellen Finanzlage berücksichtigt werden muss, sofern sie nicht bereits erfüllt worden ist.

Besonders einprägsam ist der in RGZ 131, 158 ff. beschriebene Sachschadensfall, in dem sich der Besitzer eines Grundstücks, der dem Besitzer eines Nachbarguts ein Vorfahrtsrecht auf seinem Anwesen gewährt hatte, ebenfalls vertragsgemäß zur Unterhaltung dieses Wegs verpflichtete und dieser Unterhaltspflicht nicht nachkam, so dass der Weg durch die Verzögerung so in Mitleidenschaft gezogen wurde, dass er im Gegensatz zum Einbau nicht mehr in einen Zustand gebracht werden konnte, der dem Vorgängerzustand entsprach.

Der Reichsgerichtshof hat in diesem Falle dem Kreditgeber Sachleistungen als Entschädigung für den Verzugsschaden gewährt (RGZ 131, 158, 178). Der Zahlungsempfänger kann als Schadensersatz für den Verzugsschaden vor allem folgende Ansprüche erheben: 1: Verlorener Bilanzgewinn ( 252 BGB): Gemäß 280 Abs. 1 und 2, 252 BGB kann der Zahlungsempfänger den verlorenen Bilanzgewinn fordern, den er aus einem durch die Verspätung entstandenen, aber nicht erzielten Ergebnis erzielt hätte.

Nach Ansicht des BGH geht dies so weit, dass der Kreditgeber auch für den entgangenen Ertrag aus solchen Transaktionen (z.B. Spekulationsgeschäfte in Aktien) entschädigt werden muss, die er erst während der Verzögerung entschieden hat und die er ausgeführt hätte, wenn er Zugang zu dem ihm zustehenden Objekt hätte haben können (BGH NJW 1983, 758).

Hat der Zahlungsempfänger infolge des Verzugs Klage zu erheben, so kann er Ersatz der ihm als Verzugsschaden entstehenden Aufwendungen fordern, wenn die Maßnahme zum Zeitpunkt ihrer Einführung relevant erscheint ("ex ante") (MüKo/Thode, § 286 Abs. 7). Jedoch sind die dem Kreditgeber durch den Zahlungsverzug entstehenden Aufwendungen gemäß 280 Abs. 1 und 2 BGB nicht zu erstatten, da sie noch nicht durch den Zahlungsverzug des Schuldners entstanden sind.

Bevollmächtigt der Zahlungsempfänger einen Anwalt im Falle der erfolglosen ersten Mahnung, so stellt das entstandene Anwaltshonorar einen Verzugsschaden dar, da die Bestellung eines Anwalts eine angemessene Konsequenz der Nichterfüllung des Zahlungspflichtigen ist und dem Zahlungsempfänger nicht zuzumuten ist, das weitere Verfahren selbst durchzuführen (MüKo/Thode ibid.). Beschließt der Zahlungsempfänger stattdessen, ein Inkassobüro mit der Einziehung der Forderungen im Namen des Zahlungsempfängers zu beauftragen, sind die Aufwendungen des Inkassounternehmens stattdessen als Strafverfolgungskosten zu erstatten, sofern sie die Tarife der Rechtsanwaltsordnung nicht überschreiten.

Die Beschränkung ergibt sich aus der Pflicht des Kreditgebers zur Schadensminderung, die es nicht erlaubt, dem Kreditgeber eine teurere Leistung zu erstatten, die viele Rechtsanwälte günstiger erbringen (Palandt/Heinrichs, § 286 Rdnr. 9). Kontrovers ist, ob der Kreditgeber, der keinen Rechtsanwalt oder Inkassounternehmen beauftragt, seinen eigenen zeitlichen Aufwand als Verzugsschaden einfordern kann. Dies wird dadurch unterstützt, dass es unter dem Gesichtspunkt der Schadenminderungspflicht kaum Sinn macht, den Kreditgeber, der sich selbst anstrengt und damit die Prozesskosten gering erhält, in eine schlechtere Position zu bringen als einen Rechtsanwalt oder ein Inkassounternehmen (vgl. J. Schmidt, NJW 1976, 1932, 1933).

Bei Zahlungsverzug kann der Schuldner als Mindestverzugsschaden nach § 288 Abs. 1 S. 1 BGB Zinsen einfordern. Der Basiszins wird nach § 247 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB mit 3,62% festgelegt. Der anzuwendende Zinssatz wird von der Deutschen Bundesbank im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gegeben und im Netz veröffentlicht.

Die Bestimmung des 288 Abs. 1 und 2 BGB als eigenständige Grundlage für einen Anspruch nach 280 Abs. 1 und 2 BGB bezweckt, dass sie den Schuldner einer monetären Schuld vom Beweis des Schadenersatzes oder der Ursächlichkeit des Leistungsverzuges für den Eintritt des Schadensfalles freistellt, indem sie die unumstößliche Annahme begründet, dass dem Schuldner ein Minimalschaden in der Größenordnung der Höhe der Verzugszinsen erwachsen ist ("BGHZ 74, 231, 235).

Die Pflicht zur Entrichtung von Fälligkeitszinsen nach dem klaren Text der Bestimmung gilt für den Gläubiger einer allfälligen Geldforderung, auch wenn es sich um ein unverzinsliches Kreditgeschäft handelte (BGH iaO. ; MüKo/Thode, 288 Rdnr. 3) - 522 BGB macht nur für die Spende eine Ausnahmeregelung. Die Pflicht des Zahlungspflichtigen, aus einem anderen gesetzlichen Grund einen höheren Zins zu bezahlen, wird gemäß § 288 Abs. 3 BGB nicht durch § 288 Abs. 1 und 2 BGB ersetzt.

Damit wird sichergestellt, dass auch während des Verzugs ein erhöhter vertraglicher Zins beibehalten wird, so dass der Zahlungspflichtige nicht auch von seiner Verletzung des Vertrages profitieren kann. Offensichtlich kann dem Schuldnergläubiger ein Verzugsschaden entstehen, der über die Forderung nach § 288 Abs. 1 und 2 BGB hinausgeht.

288 Abs. 4 BGB verdeutlicht, dass der Zahlungsempfänger diesen Schadensersatz unter den Bedingungen des 280 Abs. 1 und 2 BGB beanspruchen kann. Größere Verluste können dem Kreditgeber vor allem durch verlorene Investitionszinsen und Zinsen auf Darlehen zur Vorfinanzierung entstehen. In die konkrete Berechnung des Schadens muss der Kreditgeber angeben und nachweisen, ob und wie er das Kapital investiert hätte, wenn der Schuldner rechtzeitig gezahlt hätte.

Die abstrakte Berechnung des Schadenersatzes hingegen reicht aus, um zu erklären und nachzuweisen, welcher Zins zum Zeitpunkt der Verzögerung der Anlagegeschäfte typisch am Kapitalmarkt ist. Händler und Kreditinstitute können ihre Verluste in der Regel in abstrakter Form errechnen. Der Kreditgeber muss lediglich nachweisen, dass der Ausfall ein Handels- oder Darlehensgeschäft verhinderte, dessen Abschluß in der Regel zum Geschäft des Kreditgebers gehörte (BGHZ 62, 103, 105).

Private Kreditgeber hingegen dürfen nur dann einen abstrakten Schaden berechnen, wenn sie Kreditgeber mit einem großen Geldbetrag sind, den eine Privatperson in der Regel nach ihren Lebenserfahrungen investiert (MüKo/Thode, § 288 Rdnr. 17). 287 BGB verfügt als weitere Folge des Verzuges neben der Ersatzpflicht des Zahlungspflichtigen eine erhöhte Haftpflicht des Zahlungspflichtigen.

Diese zwei Haftungserhöhungen sind dadurch gerechtfertigt, dass in den von ihnen regulierten Faellen die Zahlung auch bei rechtzeitiger Zahlung des Schuldners noch moeglich waere (MüKo/Thode, § 287 Rdnr. 1). Für jede fahrlässige Pflichtverletzung während des Verzuges haftet der Besteller gemäß 287 S. 1 BGB.

Weil sich dies ungeachtet des 287 S. 1 BGB auch leicht aus 276 Abs. 1 BGB ergeben würde, der nicht nach dem Verschuldensgrad unterscheidet und somit auch jede Vernachlässigung umfasst, gewinnt die Regelung nur bei Pflichten, die eine Haftungsbegrenzung vorgeben. 287 S. 1 BGB entzieht daher die für die Dauer des Verzugs für einzelne Verpflichtungen vorgesehene Haftungsprivilegierung.

In der weiteren Verschärfung der Haftung nach 287 S. 2 BGB ist vorgesehen, dass der Schuldner die während des Verzuges eingetretene Leistungsunfähigkeit zufällig zu vertreten hat, es sei denn, der entstandene Mangel wäre auch bei fristgerechter Erfüllung eintritt. Dies ist nur dann nachvollziehbar, wenn man davon ausgeht, dass der Schuldner unbeschadet des 287 S. 2 BGB für die während des Verzuges entstehende Unmöglichkeit aus §§ 280 Abs. 1, 283 BGB bereits jetzt regelmässig haftbar ist, wenn ein Zusammenhang zwischen Unmöglichkeit und Verzögerung vorliegt, da sich der Schuldner nicht bereits in Zahlungsverzug befindet, ohne nach 286 Abs. 4 BGB zu sein.

Es verbleiben daher nur die recht wenigen Anwendungsfälle des 287 S. 1 BGB, in denen es keinen internen Bezug zwischen Verspätung und Unmöglichkeit gibt, d.h. der Gegenstand der Leistung geht "zufällig" verloren (Palandt/Heinrichs, 287 Abs. 1; vgl. auch den Kurzbeitrag von KNÜTEL in NJW 1993, 900 f.).

Die in Schulbüchern wie "Erdbeben, Klima-Katastrophen, Vulkanausbrüchen oder Epidemien" (vgl. Emmerich, Das Recht der Leistungsstörungen, Paragraph 17 V 2) aufgeführten Fälle belegen bereits, dass 287 S. 2 BGB im Alltag nur in den seltensten Fällen an praktischer Relevanz gewinnt. 287 Abs. 2 S. 2 Halbsatz 2 BGB schliesst die willkürliche Haftung für denjenigen aus, der den Mangel beim Kreditgeber auch bei fristgerechter Zahlung, d.h. auch bei versehentlichem Untergang der Sache beim Kreditgeber, verursacht hätte.

Die Verkäuferin kommt in Zahlungsverzug, wenn ein Seebeben sein Wohnhaus und den Kaufgegenstand im Inneren zerschlägt. Die Käuferin beansprucht Schadenersatz wegen Nichtleistung. Die Klage ergibt sich aus den 280 Abs. 1 S. 1, 283 BGB, deren Klage ausschließlich auf der Nichtverfügbarkeit der geschuldeten Leistungen beruht (wegen 280 Abs. 1 S. 2 BGB muss die Nichtvertretung ein Gegendarstellungsrecht im Sinn eines die Klage behindernden Widerspruchs begründen).

Dies gilt für den säumigen Unternehmer gemäß 287 S. 2 BGB. Deshalb hat er Ersatz der Nichtausführung zu zahlen, wenn der entstandene Mangel auch bei fristgerechter Ausführung nicht vorlag. Dies wäre er (der Schaden) zum Beispiel, wenn auch das Wohnhaus des Bestellers mit allen darin enthaltenen Dingen durch das Beben vernichtet wird, aber nicht dann, wenn der Besteller in einem von dem Beben verschont gebliebenen Gebiet lebt oder die Sache noch vor dem Beben verbraucht hätte oder sie an einen anderen Platz gebracht hätte.

Ein Anspruch des Gläubigers auf Schadenersatz wegen Nichtausführung gemäß 281 Abs. 1 BGB besteht, wenn er dem Gläubiger vergeblich eine ihm gesetzte Nacherfüllung. Abweichend von 283 BGB sofern die geschuldete Dienstleistung noch möglich ist und die Leistungsverpflichtung nicht ausgeklammert wird.

Hinsichtlich der Setzung einer Frist, ihrer Entbehrlichkeit als auch der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen für die gesamte Erfüllung bei Teillieferungen sind die Voraussetzungen für den Schadensersatzanspruch mit denen übereinstimmend, die uns im Rahmen des Rücktritts gemäß § 323 BGB bekannt geworden sind. Eine Verspätung ist keine Vorbedingung für den Schadensersatzanspruch. Als Konsequenz daraus ergibt sich, dass der Zahlungspflichtige so zu behandeln ist, wie er es bei einer ordnungsgemäßen Erfüllung tun würde.

Als Rechtsfolgen des Schadensersatzanspruches bezeichnet das Recht den Schadenersatz statt der Erfüllung. Der Punkt ist, den Kreditgeber in die gleiche Position zu bringen, als ob er die Zuwendung erhalte. Er muss daher für den Gegenwert der fehlenden Leistungen und gegebenenfalls für einen Profit entschädigt werden, den er erzielt hätte, wenn er die Leistungen erhalte.

Problematisch könnte es sein, wenn die rechtlichen Folgen im Zusammenhang mit einem gemeinsamen Vertrag zu bewerten sind, in dem der Kreditgeber der verspäteten und dann nicht mehr fälligen Erfüllung von seiner Seite zu einer Vergütung verpflichte. In einem Fall ersetzt der Schadenersatzanspruch die nicht mehr zu erbringende Dienstleistung (Surrogationsmethode).

Im anderen Fall wird der Schadenersatzanspruch auf die Vergütung angerechnet, und ein Schadenersatzanspruch verbleibt nur im Fall einer Abweichung (Differenzmethode); dies gilt vor allem, wenn der sachliche Betrag über der vereinbarten Vergütung lag oder es sich um den Ausgleich des verlorenen Gewinnes handelt. Was das bisherige Recht betrifft, so wurde die Ansicht vertreten, dass die Methode der Surrogation im Fall einer Verzögerung nicht zur Anwendung kommt.

Im bisherigen Recht hat die Differenzenmethode eine Verbindung von Widerrufsfolgen (Wegfall der Gegenleistungspflicht) und Schadensfolgen (z.B. durch Ausgleich des Gewinnausfalls) erreicht. Dieser Zusammenschluss war an sich schon deshalb nicht möglich, weil der Kreditgeber zwischen Widerruf und Schadenersatz wählen sollte. Nach dem neuen Gesetz können Widerruf und Schadenersatz parallel dazu erhoben werden (§ 325 BGB).

Dadurch erübrigt sich die Kalkulation des Schadens statt der Performance nach der Differenzenmethode. Die Regeln sind vereinfacht: Schadenersatz statt Erfüllung wird immer nach dem Surrogationsverfahren behandelt. Auch nach dem Widerruf ist Schadenersatz möglich. Dabei sind der Leistungswert und der Gegenwert als Rechnungspositionen zu beachten.

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