Schuldnerverzug Prüfungsschema

Forderungsausfallprüfung

der Gläubiger bleibt trotz sorgfältiger Prüfung unsicher. Seit geraumer Zeit ist die Weitergabe von Mahnkosten an den Schuldner als Verzugsschaden ein Rechtsproblem von enormer praktischer Relevanz. Anforderungen an den Schuldnerausfall im Einzelnen . Der gepostete Artikel ersetzt nicht die Prüfung einer Rechtsfrage im Einzelfall. Bei Zahlungsverzug des Gläubigers kann der Schuldner (in diesem Fall V) Schadensersatz von der.

Schuldnerverzug §§ 280 Abs. 2, 286

Nach § 280 Abs. 1 kann der Zahlungsempfänger Schadenersatz für den durch eine Pflichtverletzung verursachten Schaden fordern, es sei denn, der Zahlungspflichtige hat die Pflichtverletzung selbst nicht zu verantworten. 280 Abs. 2 regelt jedoch, dass ein Schadensersatzanspruch "neben der Leistung" wegen Verzögerung der Erfüllung nur unter den ergänzenden Bedingungen des 286 bestehen kann.

D. h.: Ein Anspruch auf Schadensersatz neben der Leistungserbringung wegen eines Leistungsverzuges entsteht nur, wenn die weitergehenden Anforderungen des 286er § 286 erfüllbar sind. Er muss daher mit der Einhaltung seiner Leistungsverpflichtung gemäß 286 in Rückstand geraten. Um die Pflichtverletzungen zu überprüfen, gehen Sie wie folgt vor:"(....) Ein Leistungsverzug gilt hier als erhebliche Verletzung der Pflicht (nur / zuerst).

"Sie sollten uns daher erklären, warum Sie sich auf die 280 Abs. 2, 286 und nicht auf die Vorschriften der 280 Abs. 1, 2, 286 berufen und die oben genannten Formulierungen verwenden, um zu erklären, warum der von Ihnen überprüfte Schadenersatzanspruch den Vorschriften des Schadenersatzanspruchs "neben" der Dienstleistung und nicht den Schadenersatzregeln "statt" der Dienstleistung nachkommt.

Sie können die Abrechnung auch zu Beginn der Anrechtsprüfung in einem ersten Prüfpunkt durchführen. Sie " mäßigen " dann die Verzugskontrolle wie folgt: "(....) Die Entschädigung orientiert sich also an den Regelungen über den Schadenersatzanspruch neben der Erfüllung, in diesem Fall also an den Anforderungen der 280 (1), (2), (286) Der Schadenersatzanspruch setzt demnach einen Leistungsverzug in der Sonderform des Schuldnerverzugs nach dem §276 voraus Es muss daher zunächst geprüft werden, ob......

"Nur wenn der Zahlungspflichtige ihn nach dem Fälligkeitsdatum der Forderung gemahnt, 286 Abs. 1 Satz 1, was ist der Unterschiedsbetrag zwischen einer Absichtserklärung und einem ähnlichen Geschäft? Das Mahnschreiben ist eine Empfangserklärung, aber keine Absichtserklärung, sondern eine rechtsgeschäftliche Urkunde. Siehe Script S_JURIQ-RGL1/Part_2/Kap_C/Section_II/Rz_72S_JURIQ-RGL1/Part_2/Kap_C/Section_III/Rz_72 "BGB AT I" unter Rn. 72 Für die Abmahnung gelten die Bestimmungen über die Absichtserklärungen und einseitigen Rechtgeschäfte sinngemäß.

Demzufolge wird die Erinnerung als Deklaration entsprechend 130 Abs. 1 Satz 1 erst mit Eingang beim Zahlungspflichtigen oder seinem empfangenden Vertreter rechtskräftig.

Ziel der Erinnerung ist es, den Zahlungspflichtigen zur sofortigen Erfüllung zu bewegen ("Signalwirkung" im Sinn eines "Jetzt müssen Sie endlich leisten!"). Mahnschreiben ist die klare Bitte des Zahlungsempfängers an den Zahlungspflichtigen, eine gewisse Dienstleistung unverzüglich oder innerhalb einer bestimmten Zeitspanne zu erbringen. Bundesgerichtshof NJW 1998, 2132, 2133 unter Nr. II 2; Palandt-Grüneberg 286 Rn. 17 "Vorübergehende Mahnung".

Aufgrund von 281 ist es eine Frage der Auslegung, ob die Erinnerung erst nach Fristablauf oder unverzüglich erfolgt und die Fristsetzung sich nur auf die Rechte aus 281 beruft. Der Gläubiger hat in diesem Falle in seiner Gläubigererklärung entsprechend zu lesen, dass er "sofort, längstens aber bis zum Ende der Frist" die Zahlung einfordert.

Fordert der Zahlungsempfänger hingegen die Zahlung unter Fristsetzung (analog: "Die Zahlung kann bis zum 15. November 2014 geleistet werden, muss dann aber auch eingetroffen sein"), d.h. ist die Zahlungsfrist befristet, folgt daraus, dass der Zahlungspflichtige nicht bis zum Fristablauf in Zahlungsverzug ist, sondern dass der Zahlungsempfänger zugleich bereits zum Vertragsrücktritt berechtigt ist.

Im Zweifelsfall läuft die Fristsetzung mit dem Tag der Erinnerung und nicht erst mit dem Eingang. Gerichtsurteil des BGH vom 11. Januar 2007 (Az. III ZR 159/06) gemäß 24 ff. = NJW 2007, 15 80 "Bitte innerhalb der folgenden 2 Woche, längstens jedoch am 15. Juni bezahlen " Wenn der 15. Juni ein Sonnabend ist, kann gemäß 193 eine Verspätung nur am 17. Juni eintreffen.

Das Mahnschreiben muss jedoch immer klar die vom Zahlungsempfänger verlangte und nun verlangte Gegenleistung ausweisen. Wenn Sie z.B. mehrere Forderungen gegen denselben Debitor haben, müssen Sie in Ihrer Erinnerung klar machen, welche Forderungen es ist. Andernfalls hat die Erinnerung wegen mangelnder Gewissheit über den Inhalt von Anfang an keine Wirkung. St. Rspr. des BGH, z.B. Entscheidung vom 17. Mai 2005 (Az. X ZR 276/02) unter Nr. II 3c = NJW 2006, Nr. 769f; Paletten-Grüneberg 286 Rn. 286 Falls der Zahlungsempfänger (versehentlich) zu viel verlangt, kann die Zahlungserinnerung in Einzelfällen trotzdem rechtskräftig sein.

Für die Überprüfung, ob ein unbeabsichtigter Schadensersatzanspruch zur Ungültigkeit der Abmahnung führen kann, ist die Interpretation durch den Zeithorizont des Leistungsempfängers gemäß 133, 157 maßgebend: Muss der Zahlungspflichtige die Meldung aufgrund der Gegebenheiten als Einladung zur Erbringung der tatsächlichen fälligen Dienstleistung trotz der falschen Leistungsbeschreibung begreifen und ist der Zahlungsempfänger auch zur Entgegennahme der unter seinen Erwartungen liegenden Dienstleistung gewillt, besteht eine wirkungsvolle Abmahnung.

Gerichtsurteil des BGH vom 17. September 2005 (Rechtssache X ZR 276/02) = NJW 2006, 769 unter Nr. II Nr. 3b. Der Nachzahlungsanspruch des Zahlungsempfängers darf daher nicht als Ablehnung der tatsächlichen Minderung verstanden werden. Andernfalls hat der Zahlungspflichtige keinen Grund, die fällige Dienstleistung wirklich zu leisten, da er davon ausgeht, dass sie abgelehnt wird.

Gerichtsurteil des BGH vom 17. September 2005 (Rechtssache X ZR 276/02) = NJW 2006, 769 unter Nr. II Nr. 3b. Dies ist keine inhaltliche Aufforderung, da K nicht feststellen kann, ob V den zugesagten Geldbetrag (10 000 ), den um 2000 (8000 ) reduzierten oder den um 3500 (6500) reduzierten Geldbetrag in Anspruch nimmt.

Die Bestimmungen über die Willenserklärung sind für die Erinnerung sinngemäß anwendbar, d.h. 164, 174, 180, siehe im einzelnen Script S_JURIQ-RGL2/Teil_2/Kap_B/Abschn_III/Nr_2/Bst_a/Rz_155S_JURIQ-RGL2/Teil_2/Kap_B/Abschn_IV/Rz_155 "BGB AT II" unter Rn. 155 ff. Unbedeutend sind die allgemeinen Regelungen über die Gültigkeit des Rechtsgeschäftes einer Person mit beschränkter Rechtsfähigkeit gemäß 107, 111, da die von einer Person mit beschränkter Rechtsfähigkeit vorgenommene Abmahnung nur für die betroffene Person von rechtlichem Vorteil ist.

Eine eingeschränkte Geschäftsfähigkeit kann daher den Zahlungspflichtigen effektiv abmahnen. Andererseits ist die Erinnerung einer unfähigen Partei gegenstandslos. Die Unwirksamkeit wegen Verletzung eines Rechtsformerfordernisses nach 125 Satz 1 ist ausgeschlossen, da für die Abmahnung keine Sonderform vorbestimmt ist. Gemäß 286 Abs. 1 S. 2 steht die Einreichung einer Leistungsklage durch Zustellung der Forderungserklärung beim Zahlungspflichtigen ( 253 Abs. 1 ZPO) sowie die Zustellung eines Mahnschreibens im Mahnwesen der Zahlungserinnerung gleich, so dass ein Zahlungsverzug längstens bei Fälligkeit eintritt.

286 Rn. 286 Die Erinnerung ist überflüssig, wenn die Erfüllungszeit nach dem Terminkalender festgelegt ist. Gesamt h. M., z.B. BGH-Urteil vom 24.10.2007 (Az. III Nr. 91/07 ) unter Nr. II 1 Mg. Zum Beispiel ist die Regelung "im August" hinreichend - dann wird der 31. August als spätester Erfüllungstermin vereinbart der Ausfall tritt also am 1. September ein.

Bundesgerichtshofurteil vom 24. September 2007 (Az. III Nr. 91/07 ) unter Nr. II 1 Mg. Die Erinnerung ist ferner überflüssig, wenn die Dienstleistung einem bestimmten Vorgang vorausgehen muss und zwischen dieser Veranstaltung und der Dienstleistung eine vertragliche oder gesetzliche Verpflichtung besteht, die die kalendermäßige Abrechnung des Leistungstermins ermöglicht.

Es ist ein echtes Event notwendig, z.B. Kündigung oder Erhalt einer Abrechnung. Ist das Fälligkeitsdatum der Dienstleistung also nur an das Eintreten eines gewissen Vorfalls ohne zusätzliche Kalenderfrist gebunden, ist eine Erinnerung erwünscht. Der Vertrag lautet: "Kaufpreis: sofortige Zahlung bei Lieferung".

In diesem Fall kann der Zahlungsverzug nicht ohne Inverzugsetzung gemäß 286 Abs. 2 Nr. 2 eintreffen. Im Übrigen ist die Abmahnung überflüssig, wenn der Zahlungspflichtige die Erfüllung schwerwiegend und abschließend ablehnt (§ 286 Abs. 2 Nr. 3). Diese Ausnahme liegt darin begründet, dass das Mahngebot in diesen Faellen sinnlos ist.

Das Bekenntnis des Zahlungspflichtigen muss klar als sein "letztes Wort" verstanden werden. Die Verweigerung von Mängeln stellt nicht automatisch eine abschließende Verweigerung der Nacherfüllung dar; denn die Verweigerung ist das Klagerecht des Zahlungspflichtigen. Stattdessen sind der reinen Verweigerung weitere Sachverhalte hinzuzufügen, die die Vermutung begründen, dass der Schuldner über die Anfechtung der Sachmängel hinaus vorsätzlich und letztendlich die Vertragserfüllung verweigert und es daher auszuschließen scheint, dass er sich durch eine Mahnung / Frist überzeugen lässt.

Abschließend ist die Erinnerung überflüssig, wenn der unmittelbare Verzug aus bestimmten Grunden nach Abwägen der gegenseitigen Belange begründet ist. Ziel der Erinnerung ist es, den Zahlungspflichtigen zur sofortigen Erfüllung zu bewegen ("Signalwirkung"). Eilbedürftigkeit besteht, wenn der Zahlungsempfänger besonders auf die rechtzeitige Erfüllung im Sinne des Vertrags ist.

Ähnlich sind die Beispiele der sogenannten "Selbstmahnung" des Zahlungspflichtigen. Die Schuldnerin verpflichtet sich zur uneingeschränkten Erfüllung zu einem nicht kalendarisch festgelegten Termin, was den Zahlungsempfänger praktisch daran hindert, ihn zu ermahnen. Es wäre reine Formsache, vom Ministerium eine Warnung zu verlangen.

Eine absolute Festschreibung, bei der der Leistungsverzug zur Unmöglichkeit führen würde, besteht in diesen FÃ?llen nicht, weil kein fester Termin sondern lediglich die "schnellstmögliche" DurchfÃ? Die Schuldnerin ist gehalten, einen durch ihre unerlaubte Handlung zurückgenommenen Gegenstand (z.B. Diebstahl) herauszugeben. Hier ist kein besonderer Wunsch des Diebes erforderlich - er ist nicht schützenswert, da seine unmittelbare Verpflichtung zur Selbstverständlichkeit ist.

286 Rn. 286 Der Zahlungspflichtige kommt auch dann in Zahlungsverzug, wenn er den Erhalt der Zahlungserinnerung in betrügerischer Absicht unterbindet, z.B. wenn er unentgeltlich von einer Tanke wegfährt. 286 Abs. 3 Der Zahlungspflichtige kommt daher nicht in Zahlungsverzug gemäß 286 Abs. 3 Satz 1 (spätestens), wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach dem Fälligkeitsdatum und nach Erhalt der Abrechnung eintrifft.

Die Rechnungsstellung setzt die Prüfung durch den Zahlungspflichtigen voraus. In diesem Falle sind diese Voraussetzungen zu erfüllen, da es sonst nicht zu Verzögerungen aufgrund mangelnder Reife kommen kann. Handelt es sich bei dem Zahlungspflichtigen um einen Konsumenten, so wird die 30-Tage-Frist nach 286 Abs. 3 Satz 1 S. 2 nur insoweit angesetzt, als ausdrücklich darauf verwiesen wurde. 286 Abs. 3 Satz 2 sieht für den Falle, dass der Zahlungspflichtige kein Konsument ist und der Zugang der Rechnungen ungewiss ist, eine Sonderregelung vor: In diesem Falle ist für den Beginn der Frist der Fälligkeitstermin und der Eingang der Dienstleistung maßgeben.

Aus § 286 Abs. 1 Satz 1 geht hervor, dass die Erinnerung nach dem "Fälligkeitsdatum" erfolgt. Die vorhergehende Abmahnung - auch wenn sie im Falle eines verspäteten Verzuges "vorsorglich" ausgesprochen wurde - ist gegenstandslos. Das Mahnschreiben kann nach allgemeinem Ermessen mit der fristgerechten Klage kombiniert werden.

z. B. BGH-Urteil vom 24. September 2007 (Az. III Nr. 91/07 ) unter Nr. II 3a MG. Das Fälligkeitsdatum des Einkaufspreises ist folgendermaßen festgelegt: "zahlbar bei Rechnungslegung. Mahnungen und Rechnungen können kombiniert werden. Nicht jede Zahlung in einer Faktura ist jedoch ohne weiteres als Erinnerung zu betrachten:

Als Datumsangabe in einer Abrechnung kann entweder eine (eingeschränkte) Erinnerung, ein Anbot zum Abschluß einer Aufschubvereinbarung (= Verschiebung der Fälligkeit) oder ein Pactum de non-petendo ( "gütlicher und befristeter Ausschluß der richterlichen Geltendmachung") gelten. Bundesgerichtshofurteil vom 24. September 2007 (Az. III Nr. 91/07 ) unter Nr. II 3a MG.

Bundesgerichtshofurteil vom 24. September 2007 (Az. III Nr. 91/07) unter Nr. II 3a m.w. Im Regelfall handelt es sich bei einer Zahlungsbedingung in der ersten Abrechnung nicht um eine eingeschränkte Erinnerung, sondern lediglich um eine Zahlungsbedingung im Sinn eines Stundungsangebotes oder Angebots zum Abschluß eines pactum de non petendo. 2.

Bundesgerichtshofurteil vom 24. September 2007 (Az. III Nr. 91/07 ) unter Nr. II 3a MG. Der Wortlaut: "Bitte überweist den Betrag bis zum 5.10. 2008 auf das in der ersten Abrechnung eines Doktors genannte Konto" wird vom BGH nicht als Erinnerung, sondern lediglich als Hinweis auf ein Zahlungsziel angesehen.

Bundesgerichtshofurteil vom 24. September 2007 (Az. III Nr. 91/07) unter Nr. II 3a m.w. Mahnungen mit folgendem Wortlaut wären jedoch möglich: "Der Betrag muss unverzüglich / bis.... bezahlt werden, sonst tritt Nichterfüllung ein. "Wie bei der Zahlungserinnerung kann ein Zahlungsverzug jedoch nur dann auftreten, wenn eine Zahlungserinnerung entfällt, wenn die Forderung fälliger und einklagbar ist.

Hieraus ergibt sich im Falle des 286 Abs. 1 Satz 2, dass eine Handlung auf künftige Erfüllung ( 257 ff. ZPO) wegen mangelnder Reife der beanspruchten Erfüllung nicht verzögert werden kann. 286 Rn. 286 In den Faellen des 286 Abs. 2 Nr. 1 und 2 haben die Vertragsparteien den Fälligkeitstermin kalendermaessig bestimmt.

Eine Verzögerung kann daher erst nach diesem Datum eintritt. Der Zahlungsverzug ist jedoch nicht gegeben, wenn die Forderung am Fälligkeitstag verfallen ist oder wegen einer Beanstandung nicht geltend gemacht werden konnte. Eine Verzögerung kann nur auftreten, wenn alle Hemmnisse ausgeräumt sind. In diesem Fall ist jedoch eine Erinnerung erforderlich, da das im Kalender angegebene Datum die Verzögerung nicht einleiten konnte.

Eine Leistungsverweigerung bewirkt nicht die Erfüllung des Fälligkeitstermins, so dass beide Verzugsbedingungen in jedem Falle zu einem Zeitpunkt eintreffen. Die Verweigerung der Leistung vor dem Fälligkeitstermin kann daher keine Verzögerung darstellen, auch wenn sie letztendlich beabsichtigt ist. Bundesgerichtshofurteil vom 29. August 2007 (Az. V ZR 139/06) unter Nr. II 1a, Abs. 11 = ZGS 2007, 470, 471. 4.

Ein Zahlungsverzug tritt auch nach Ablauf der Frist nicht ein. Wie bei der Zahlungserinnerung gibt es für die anderen sachlichen Elemente des Verzugs prinzipiell keine nachträgliche Wirkung für den Zeitablauf. Schadenersatzansprüche wegen Verstoßes gegen eine Gegenleistungspflicht nach 241 Abs. 2 Satz 2 des Bundesgerichtshofs vom 27. Juni 2007 (Az. V ZR 139/06) unter Nr. II 3 in ZjS 1/2008 können dann jedoch unentgeltlich unter www.zjs-online.com geltend gemacht werden (eine für alle Leser sehr empfehlenswerte Website, auf der von der Universität Augsburg eine unentgeltliche Bildungszeitschrift zur Verfügung gestellt wird).

Ist die Forderung nicht einklagbar, kann es unter keinen UmstÃ? Es kann keine Verzögerung vor dem Fälligkeitstermin gegeben sein, d.h. auch nicht "aus besonderem Grund" im Sinne des 286 Abs. 2 Nr. 4. Die Sachverhalte des 286 Abs. 3. Hier heißt es bereits, dass die 30-Tage-Frist erst ab dem Fälligkeitstermin beginnt, wodurch das Charakteristikum der Vollstreckbarkeit wie in allen anderen Fällen ergänzt werden muss.

Ein Zahlungsverzug kann natürlich nur dann eintreten, wenn der Zahlungspflichtige trotz Fristsetzung, Vollstreckbarkeit und Mahnwesen oder einem anderen Verzugsgrund im Sinne des § 286 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 3 nicht zahlt. Nun das Testschema für die Verzögerung der Leistung in Rn. 88 durchgehen.

Aktionen des Zahlungsempfängers (der Zahlungsempfänger muss tätig werden), Aktionen des Zahlungspflichtigen (der Zahlungsempfänger muss nicht tätig werden), Zeitraffer ("niemand muss etwas tun").

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