Abmahnung Unwirksam

Warnung Ineffektiv

Andernfalls können auch Kündigungen ungültig sein. Erfolgt eine Kündigung ohne notwendige Abmahnung, ist die Kündigung unwirksam. Ansonsten kann die Warnung schon aus diesem Grund ungültig sein. Ich habe den Erhalt der Warnung unterschrieben. Die Arbeitgeber können nicht zwei letzte Mahnungen aussprechen.

Warnung: Machen Sie jetzt keine weiteren Schritte.

Häufig steht der Unternehmer vor der Entscheidung, ob er für mehrere Verstöße in einem Mahnschreiben eine kollektive Rüge oder für jede Verstöße eine individuelle Rüge ausspricht. Es herrscht Einvernehmen darüber, dass eine Abmahnung bereits dann unwirksam ist, wenn sie mehrere Anschuldigungen beinhaltet und sich sogar eine davon als nicht haltbar herausstellt (LAG Köln, Urt. v. 12.08. 2005 - 4 Sa 412/05).

Praxishinweis: Vor dem Hintergund dieser eindeutigen Rechtssprechung empfiehlt es sich daher, für jede Verletzung eine individuelle Verwarnung zu erteilen. Bestenfalls können bei perfekt erkannten ähnlichen Verletzungen diese in einer Sammelwarnung kombiniert werden, z.B. mehrere kurz aufeinander folgende Nichtübereinstimmungen. Im Zweifelsfall sollte jedoch immer eine separate Warnung ausgesprochen werden.

Wenn nur ein einziger Fall nicht nachgewiesen werden kann, ist die ganze Warnung ungültig! Das BAG hat in zwei jüngsten Entscheidungen deutlich gemacht, dass die warnende Funktion einer Abmahnung dadurch deutlich geschwächt werden kann, dass der Unternehmer immer nur bei immer neuen Dienstverstößen mit einer Entlassung zu drohen scheint, ohne je die arbeitsrechtlichen Auswirkungen zu haben.

Dadurch könnte die erforderliche Warnungsfunktion einer Abmahnung derart geschwächt werden, dass der Dienstgeber dann nicht mehr kündigungsberechtigt ist (BAG, Urt.v. 15.11.2001 - 2 AZR 609/00 -, NZA 2002, 968; BAG, Urt.v.). Anmerkung für die Praxis: Die Angabe zahlreicher Warnungen ist für den Auftraggeber schädlich. Versäumt er den entscheidenden Punkt, gilt die zuletzt ausgesprochene Abmahnung als ungültig mit der weiteren Konsequenz, dass eine Beendigung im Falle einer Wiederholung unwirksam ist.

Tritt hier eine ähnliche Pflichtverletzung auf, sollte sie bereits im ersten Fall regelmässig beendet werden. Die Warnhinweise sollten jedoch sorgfältig nummeriert und in ihrem Inhalt intensiviert werden. Aber auch hier gilt: Ist eine erhebliche Steigerung erzielt worden, muss bei Wiederholung abgebrochen werden, insbesondere wenn eine Warnung als "letzte Warnung" beschrieben wurde.

III Versäumte Kündigungsdrohung Warnungen sind nur dann formal gültig, wenn am Ende eine konkrete Kündigungsdrohung im Falle eines Wiederauftretens besteht. Hierdurch wird die Verwarnung ohne weiteres ungültig. Wenn nur " Folgen des Arbeitsrechts " bedroht sind, reicht das nicht aus. Eine solche Folge ist auch die Äußerung einer neuen Abmahnung, also einfach keine Aufkündigung.

Der Warnhinweis muss inhaltsspezifisch sein und es dem Mitarbeiter erlauben zu verstehen, welches Fehlverhalten ihm vorzuwerfen ist. Pauschale Vorbehalte sind zu verhindern und haben auch die Ungültigkeit der Abmahnung zur Folge. Derartige Anschuldigungen können sich als grundlegend gestörte Vertrauensbeziehung erweisen, sind aber als wirkungsvolle Warnung ungeeignet. Beim Formulieren einer Warnung sollte die folgende Prüfliste befolgt werden:

V. Eine Mahnung? Ein Warnhinweis kann ohne jede Formalität erfolgen. Die verbale Warnung ist ebenfalls wirkungsvoll. Aufgrund der hohen formellen Anforderungen an den Gehalt eines Mahnschreibens wird jedoch jedem Unternehmen empfohlen, nur zu Nachweiszwecken ein Mahnschreiben auszustellen. Leugnet der Mitarbeiter, dass z.B. die tatsächliche Kündigungsdrohung in die Abmahnung aufgenommen wurde, muss der Unternehmer dies nachweisen.

Das wird ihm nur möglich sein, wenn weitere Personen bei der Warndiskussion anwesend waren. Durch eine schriftliche Mahnung, deren Eingang ordnungsgemäß belegt ist, können all diese Schwierigkeiten vermieden werden. VI. Abmahnung "verbrauchtes" Recht zur Kündigung Wenn der Unternehmer ein schlechtes Verhalten oder eine bestimmte Tatsache mit einer Abmahnung geahndet hat, kann es aufgrund der gerügten Tatsache nicht mehr effektiv beendet werden.

Praxishinweis: Wird dem Mitarbeiter schwerwiegendes Missverhalten zur Last gelegt, muss der Auftraggeber endgültig darüber befinden, ob er eine Abmahnung oder (fristlos) eine Kündigung aussprechen will. Wenn er sich für die Variante der Abmahnung entscheidet, ist ein Widerrufsrecht von vorneherein ausgeschlossen.

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