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Kündigungsrecht
Beendigungsrechtmw-headline" id="Term origin">term origin
Nach deutschem Recht bezeichnet die fristlose Auflösung eine unilaterale Auflösung einer Dauerschuldverschreibung durch eine Absichtserklärung mit Wirksamkeit für die Zukunft. Der Begriff "Kündigung" bezeichnet die unilaterale Auflösung einer Dauerschuldverschreibung. Das Kündigungsrecht steht zwischen dem Grundsatz der "pacta sunt servanda" auf der einen Seite und dem Grundsatz der privaten Autonomie, der das Recht auf Rücktritt von einem erneut abgeschlossenen Auftrag sicherstellt.
Deshalb ist die Einrichtung der Beendigung gesetzlich geregelt, ihre Wirkung hängt jedoch von zahlreichen formalen und materiellen Bedingungen ab, die dem Wunsch des Auftraggebers nach Zuverlässigkeit der Vertragsbeziehungen Rechnung tragen sollen. Die Beendigung der Dauerschuldverhältnisse ist unter gewissen Bedingungen möglich. Eine ordentliche Beendigung beinhaltet zum einen einen einen Beendigungsgrund und zum anderen eine ordentliche Aufhebung.
Letzteres wird unter anderem durch die zu beachtende Frist und durch formale Voraussetzungen für die Aufhebung, zum Beispiel die schriftliche Form, festgelegt. Ein Kündigungsverbot, ein Kündigungsausschluss oder ein Kündigungsschutz kann ebenfalls bestehen. Kündigungsmodalitäten können gesetzlich oder vertraglich festgelegt werden. Abschließend wird zwischen ordentlicher und außerordentlicher Beendigung, in der Regel fristlos, aus wichtigen Gründen unterschieden.
Der Kündigungsschutz ist eine unilaterale gesetzliche Absichtserklärung, die darauf abzielt, eine Dauerschuldverhältnisse mit Wirksamkeit für die Zukunft aufzulösen. Mit dem Ausscheiden endet eine Verpflichtung einer der Vertragsparteien. Grundvoraussetzung ist, dass diese Verpflichtung auf einen laufenden Austausch von Leistungen ausgerichtet ist (sog. Dauerschuldverhältnis) und dass die Verpflichtung zum Kündigungszeitpunkt vorlag.
So ist ein Einkaufsvertrag keine Dauerverpflichtung, da er durch Leistungsaustausch und Entgelt gekündigt wird und somit nicht gekündigt werden kann. Er muss einen konkreten Auftrag auflösen wollen und auch wissen, dass seine Anmeldung diesen auflöst. Der Empfänger der Deklaration muss dagegen begreifen, dass der Deklarator einen konkreten Auftrag durch eine Kündigungserklärung aufkündigt.
So kann die Aussage des Vertragspartners: "Geh mir aus den Augen" je nach Lage eine solche Kündigungsmeldung sein, die je nach Lage auch vom Empfänger der Meldung als solche zu verstehen ist. Die Bezeichnung "Kündigung" muss hier nicht benutzt werden. Beendigung prägt das Gesetz. Dies hat zur Folge, dass ein Kontrakt zum Zeitpunkt des Erhalts einer (gültigen) Beendigung oder innerhalb der anwendbaren Frist endgültig gekündigt wird.
Deshalb kann eine Beendigung aus rechtlichen Gründen nicht "widerrufen" werden. Dementsprechend wird die Aussage, dass ein Geschäftspartner eine Beendigung zurückzieht, so interpretiert, dass die anmeldende Partei den (neuen) Abschluss eines identischen Vertrags zu gleichen Bedingungen anstrebt. Abweichend von der (einseitigen) Beendigung setzt dieses Vertragsangebot jedoch die Zustimmung des Geschäftspartners voraus. Dies wird in der Regel durch eine konkrete Fortsetzung des Vertrags unterstellt.
Wenn zum Beispiel der Mitarbeiter nach der Rücktrittserklärung des Arbeitsgebers seine Tätigkeit wieder aufnimmt, gilt dies als angenommen. Anders als bei bilateralen Rechtstransaktionen, bei denen eine Vereinbarung oder Akzeptanz durch den anderen Vertragspartner regelmässig erforderlich ist, findet die Beendigung ohne Akzeptanz durch den Kündigungsnehmer statt.
Es ist daher für die Wirkung der Beendigung irrelevant, ob der Vertragspartei mit der Beendigung übereinstimmt oder nicht. Das Kündigungsschreiben muss beim Vertragsnehmer eingehen. Dies hat zur Folge, dass der Empfänger der Mitteilung von der Mitteilung erfährt. Eine schriftliche Anmeldung liegt vor, wenn die Anmeldung "in den Einflussbereich des Adressaten fällt".
Zum Beispiel, wenn eine per Einschreiben / Rückschein gesendete Stornierung vom Empfänger nicht bei der zuständigen Poststelle eingeholt und nach Ablauf der Wartefrist an den Versender zurückgeschickt wird, ist sie beim Vertragsnehmer nicht eingegangen und somit nicht gültig. In seinen " Einflussbereich " trat sie nicht ein; er hatte keinen direkten Zugang zur Entlassung.
Es ist irrelevant, dass der Empfänger der Mitteilung von der Beendigung hätte erfahren können, wenn er sie in Empfang genommen hätte. Andererseits genügt es, wenn die schriftliche Abmeldung z.B. durch Einfügen in die Mailbox eingeht. Auch wenn der Kündiger weiss, dass sich der Empfänger der Mitteilung im Feiertag aufhält.
Beim Einlegen in den Postkasten fällt er unter die Kontrolle des Empfängers der Kündigungserklärung und ist somit eingegangen. Der Rücktritt ist bedingungslos als Wahrnehmung eines so genannten Designrechts. Damit kann die Wirkung einer Beendigung nicht vom Auftreten einer Voraussetzung abhängt. Es sollte klar erkennbar sein, ob ein Vertrag von seinem Partner z.B. umstrukturiert wurde.
Erfolgt die fristlose Beendigung unter einer solchen unzulässigen Voraussetzung, so ist die fristlose Beendigung ungültig. Unter einer solchen potestativen Voraussetzung wird z. B. die so genannte Change-Terminierung ( "Kündigung bei gleichzeitiger Weiterführung des Vertrages zu geänderten Vertragsbedingungen") erläutert, da es vom Empfänger der Erklärung abhängig ist, ob er die Wirkung der Beendigung eintritt oder die geänderten Bedingungen akzeptiert.
In Deutschland werden auch so genannte rechtliche Bedingungen (conditio iuris), die nicht als Voraussetzung im Sinn von 158 BGB angesehen werden und daher von der Kündigungsfeindlichkeit nicht betroffen sind, als harmlos angesehen. Unter einer solchen rechtlichen Voraussetzung wird die im Arbeitsgesetz übliche "außerordentliche und alternativ gewöhnliche Kündigung" verkündet. Ausserordentliche Kündigungen sind bedingungslos; die ordentlichen Kündigungen erfolgen unter der (gesetzlichen) Voraussetzung, dass die ausserordentliche Beendigung aus rechtlichen Gründen gegenstandslos ist.
Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts ist eine solche Entlassung "hinreichend klar bis zum nächstmöglichen (rechtlich) erlaubten Termin". 2] Der Kündigungswille des Kündigers ist deutlich ersichtlich. Bei verschiedenen Dauerschuldverhältnissen sieht das Recht eine spezielle Kündigungsform vor, die für ihre Wirkung erforderlich ist. Gemäß 125 BGB ist ein rechtsgeschäftliches Verhalten und damit auch eine fristlose Beendigung, die nicht der gesetzlichen oder vertraglichen Vereinbarung entsprechen, gegenstandslos.
Das Schriftformerfordernis gilt z. B. für die Beendigung eines Anstellungsverhältnisses ( 623 BGB) oder eines Wohnungsmietverhältnisses ("568 BGB"). Auch die schriftliche Form der Beendigung kann schriftlich festgelegt werden. Grundsätzlich ist es nicht erforderlich, eine Beendigungserklärung zu begründen. Auf Verlangen ist eine ausserordentliche Beendigung des Anstellungsverhältnisses zu begründen (§ 626 Abs. 2 BGB).
Eine Verletzung dieser Bestimmung macht die Beendigung jedoch nicht ungültig, sondern kann nur eine Haftung für Schäden einleiten. Ein Mietvertrag über Wohnfläche muss jedoch schriftlich begründet werden ( 568 Abs. 1 BGB), es sei denn, der Vermieter kündigt den Vertrag. Das Erfordernis der Angabe der Kündigungsgründe ist von der Fragestellung zu unterscheiden, ob die Kündigungsgründe wirklich bestehen.
In letzterem Sinn ist natürlich nur eine "begründete" Beendigung möglich. Bei ordentlicher Beendigung muss die jeweilige Laufzeit eingehalten werden. Dabei wird zwischen außerordentlicher und ordentlicher Beendigung des Arbeitsverhältnisses differenziert. Die Änderungsmitteilung liegt außerdem als besondere Form der Vorbehaltsmitteilung vor. Unter außerordentlicher Beendigung (auch fristloser Kündigung) versteht man eine Beendigung des Vertragsverhältnisses aus wichtigen Gründen ohne Einhaltung einer gesetzlich vorgeschriebenen, tariflichen oder individuellen Vertragskündigungsfrist.
In Deutschland ist die Sonderkündigung für das Recht der allgemeinen Pflichten in 314 BGB vorgesehen. Eine wichtige Ursache besteht, wenn unter Beachtung aller Gegebenheiten des Einzelfalles und unter Würdigung der Belange beider Parteien die Fortführung des Vertrages bis zur vertraglich vorgesehenen Auflösung oder zum Fristablauf für die kündigende Partei zumutbar ist.
Eine ausserordentliche Auflösung kann nicht durch vertragliche Vereinbarungen oder Vereinbarungen verhindert werden. Der Begünstigte kann den Auftrag gemäß 314 Abs. 3 BGB nur innerhalb einer angemessen gesetzten Kündigungsfrist auflösen. Liegt ein wichtiger Grund darin, dass eine vertragswesentliche Pflicht verletzt wurde, so sieht 314 Abs. 2 BGB vor, dass eine außerplanmäßige Beendigung erst nach fruchtlosem Fristablauf oder nach fruchtloser Mahnung möglich ist.
543 Abs. 3 BGB regelt im Rahmen des Mietrechts, wann eine Verwarnung vor einer ausserordentlichen Auflösung entfällt; im Rahmen des Arbeitsrechts kann eine Verwarnung bei besonders schwerwiegenden Verstössen gegen die arbeitsvertraglichen Verpflichtungen unterbleiben. Unter ordentlicher Beendigung (auch: fristgerechter Kündigung) versteht man eine Beendigung des Vertragsverhältnisses unter Berücksichtigung einer Frist zum Ablauf der Frist.
Das Arbeitsschutzgesetz (KSchG) ist neben den Kündigungsbestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches zu berücksichtigen. Das Widerrufsrecht des BGB ist in 622 BGB festgelegt. Neben der Beachtung der Kündigungsfrist setzt das Gesetz auch das Vorhandensein von Gründen für die außerordentliche Beendigung voraus. Die Kündigungsgründe sind dreierlei: persönliche, Verhaltens- und Betriebskündigungen.
Die Kündigungsbedingungen können auch vertragsgemäß festgelegt werden, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Auf dem Gebiet des Arbeitsrechts sind Fristen oft in Kollektivverträgen mit Ausnahme des 622 BGB festgelegt. Die Änderungsmitteilung ist die Beendigung einer Dauerschuldverhältnisse, kombiniert mit dem Vorschlag, das Vertragsverhältnis unter geänderten Bedingungen fortzuführen. Der Änderungshinweis ist vor allem in Miet- und Dienstverträgen zu finden.
Im Arbeitsgesetz ist jedoch ein besonderer Kündigungsschutz für die Beschäftigten vorgesehen, der auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses (z.B. Verlegung von Geschäftsräumen) gilt. Verweigert der Empfänger der Änderungsmitteilung das Übernahmeangebot oder gibt er sich nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des Angebotes zu erkennen, wird die Verpflichtung durch die Änderungsmitteilung aufgehoben.
Bei der Änderungsmitteilung handelt es sich daher um eine bedingt endete Kündigungsfrist, bei der der Beginn der Wirksamkeit der Kündigung abhängig von einer entsprechenden Deklaration des Geschäftspartners ist. Von der Änderungsmitteilung ist die Teilmitteilung zu unterscheiden, die sich nur auf einen Teil eines vorhandenen Vertrages erstreckt und in der Regel nicht zulässig ist. Bei der Änderungsmitteilung handelt es sich um eine Art der Beendigung des Anstellungsverhältnisses, die mit dem Vorschlag zur Fortführung des Anstellungsverhältnisses unter veränderten, in der Regel verschlechterten Voraussetzungen einhergeht.
Im Falle eines Befristungsvertrages vereinbaren die Vertragsparteien bei Vertragsabschluss, dass der Auftrag nach einer gewissen Zeit abläuft. Die Beendigung des Vertrags erfolgt daher mit Ablauf der Frist ohne ("Widerrufserklärung"). Weil jeder Entlassungsschutz durch Einschränkungen unterlaufen werden kann, gibt es zum Beispiel im Arbeitsrecht ( 14 ff. TzBfG) und im Mietrecht ( 575 BGB) besondere Regelungen, die die Zulassung von Beschränkungen einschränken.
Dieser kann während der Dauer eines Befristungsvertrages nur dann ordnungsgemäß beendet werden, wenn eine Möglichkeit der Kündigung vertragsgemäß vorgesehen ist. Ansonsten kann ein befristetes Vertragsverhältnis nicht vor Ablauf der Frist oder nur außergewöhnlich aus wichtigen Gründen beendet werden. Man kann auch vereinbaren, dass ein Kontrakt bei Eintreten einer gewissen Kondition, eines gewissen Events, ausläuft.
Solche Aufträge werden auch ohne weitere Erklärungen einer der Parteien gekündigt, sobald die Voraussetzung oder das Geschehen eingetreten ist, ggf. nach dem Ende einer festgelegten Ausstiegsfrist. Eine Kündigungsvereinbarung ist eine Vereinbarung, in der die Parteien der Vereinbarung vereinbaren, dass eine andere Vereinbarung gekündigt oder gekündigt wird. Anders als bei einer Beendigung ist eine Vereinbarung zwischen den Parteien einer Aufhebungsvereinbarung erforderlich.
Ist eine der Vertragsparteien mit dem Abschluß einer Aufhebungsvereinbarung nicht einverstanden, wird die Aufhebungsvereinbarung nicht geschlossen und der erwähnte Auftrag wird beibehalten. In einigen Ausnahmefällen kann ein Vertragsverhältnis durch Berufung gekündigt werden. Wie bei der Beendigung handelt es sich auch bei der Vermeidungserklärung um eine unilaterale, empfangspflichtige Absichtserklärung. Im Gegensatz zur Beendigung ist die Ablehnung rückwirkend auf den Vertragsabschluss wirksam und der Auftrag wird anschließend so gehandhabt, als wäre er nie abgeschlossen worden.
In den meisten Faellen beruht die Klage auf einer rechtswidrigen Androhung oder betruegerischen Taeuschung (vgl. 123 BGB): Eine der Vertragsparteien behauptet, er sei entweder zum Vertragsabschluss verpflichtet worden oder habe sich ueber eine gewisse Taeuschung so getaeuscht, dass er den Vertrage nicht geschlossen haette, wenn er von der Taeuschung Kenntnis gehabt haette.
Die Vertragsbeziehung kann in beiden FÃ?llen nachtrÃ?glich durch Ablehnung beendet werden, sobald der Vertragspartei die TÃ?uschung bekannt wird.