Bgb 286 iii

286 iii

30-Tage-Regelung (§ 286 III BGB). claim (Emmerich, Das Recht der Leistungsstörungen, § 16 III 1). 1-4 BGB; § 286 III. Die Nichterfüllung trotz Möglichkeit, § 286 I 1 BGB;

muss vertreten, § 286 IV BGB. ARTIKEL 276 I BGB, ARTIKEL 278 BGB.

Begriffsbestimmung der Dreißig-Tage-Verordnung (§ 286 III) BGB)

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Offizieller Leitsatz: Die Übermittlung einer Berechnung mit der unilateralen Festlegung eines Zahlungszieles durch Gläubiger ohne die entsprechende Weisung des Abnehmers (Â 286 Abs. 3 S. 1 BGB) kann eine Verzögerung des Zahlungspflichtigen nicht an begründen erfolgen.

Offizieller Leitsatz: Die Übermittlung einer Berechnung mit der unilateralen Festlegung eines Zahlungszieles durch Gläubiger ohne die notwenigen Weisungen des Verbrauchenden (Â 286 Abs. 3 S. 1 BGB) kann ein Schuldnerverzug nicht an begründen erfolgen. Kernprobleme: Ein "Klassiker" im Verzugsrecht, zu Recht vorgesehen bei für BGHZ.

Fakten: 1 Die Klägerin führt eine Arztpraxis für Krankengymnastik. In der Zeit vom 24. Juni bis einschlieÃ?lich 19. November 2004 nahm die Angeklagte die Dienste von Klägerin als private Patientin, für, in Anspruch, die ihr fÃ?r Klägerin unter dem Termin vom 14. August 2004 fÃ?r einen Gesamtpreis von â' 543,- in Anspruch. Der Rechnungsabschluss erfolgt mit dem Hinweis: "Bitte überweisen Sie den Betrag bis zum 05.10. 2004 auf das in der rechten unteren Spalte genannte Bankkonto.

Der Angeklagte hat Ende September 2004 einen Speditionsauftrag bei der Schweizerischen Bundespost eingereicht. Klägerin schickte vergeblich weitere Mahnschreiben an die - falsch benannte - frühere Anschrift des Antragsgegners unter dem Datum Datum der Bekanntgabe vom 24. April und 21. Dezember 2005; der Antragsgegner verweigerte den Erhalt der Mahnung. Die Gesellschaft wurde mit Brief vom 31. Dezember 2006 von spätere Prozessbevollmächtigte bei Klägerin für bestellt und forderte von der Antragsgegnerin bis zum 31. Dezember 2006 die Kapitalzahlung und die Vergütung der Ausfallkosten.

Der Angeklagte bezahlte sodann am zehnten Tag März 2006 die Hauptforderung von 543 â'¬. Mit der Beschwerde wird die Klägerin Entschädigung vor Gericht Rechtsanwaltsgebühren von 70,20 , ihre Gebühren für eine Abfrage bei der Einwohnermeldebehörde von 3,58 sowie Zinsen in Höhe von 45,42, Euro und für die Zeit vom 3. November 2004 bis 10. März 2006, insgesamt 119,20 Euro, zuzüglich Prozesszinsen gefordert.

Das bedauerte man erkannte die nummerierte Zinspflicht in Höhe von 3,17 für die Zeit vom 7. Feburar bis 10. März 2006. Nach der vom Court of Appeal genehmigten Berufung wird Klägerin sein Klageanträge in diesem Sinne weiterverfolgen. In der Rechtssprechung des Oberlandesgerichts kam der Antragsgegner erst mit der Mahnung vom 2. Januar 2006 in Zahlungsverzug (§ 286 BGB).

Bei der völlig beherrschenden Auffassung und der ständigen Rechtsprechung genüge für eine Anwendbarkeit des 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB - neben einem Erfolgsbestimmungsrecht des Gläubigers gemäÃ? 315 BGB - die unilaterale Festlegung eines Zahlungszeitpunktes durch den Gläubiger nicht. Auch die Zusendung der Faktura vom 14. 9. 2004 mit einer höflichen Zahlungsaufforderung war nicht als eingeschrÃ?nkte Erinnerung zu werten ( 286 Abs. 1 Satz 1 BGB) obwohl die Verbindung der MaÃ?nahme mit einer Aufforderung zur Mahnung unter grundsätzlich grundsätzlich zulässig wäre erfolgte.

Neben hätte kann die Klägerin gemäÃ? 286 Abs. 3 S. 1 BGB die Verspätung durch einen angemessenen Verweis nachweisen. In Ermangelung anderer Verpflichtungen können Verletzungen der Verletzten Klägerin den Ausgleich ihrer Ausgaben sowie mit dem Hauptverlangen verlangte Verzugszinsen nur als Verzugsschaden wegen Verspätung der Verletzten geltend machen (§ 280 Abs. 1 und 2, § 288 Abs. 1 BGB i.V.m. § 286 BGB).

Für ein Zahlungsausfall genügt, die Zusendung einer Rechnungsstellung mit einseitiger Festlegung eines Zahlungszieles seitens Gläubigers jedoch nicht. Der Angeklagte kommt daher erst mit der Abmahnung des Anwalts vom 2. Januar 2006 in Zahlungsverzug. Er mahnt den Zahlungspflichtigen nicht an Gläubigers, was nach dem Auftreten von Fälligkeit geschieht, so kommt er mit der Zahlungserinnerung in Zahlungsverzug (Â 286 Abs. 1 S. 1 BGB).

Die Erinnerung erfordert nicht gemäÃ? 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB, wenn für die Erbringung nachträglich feststellt. Allerdings muss eine solche Regelung von Rechtsgeschäft - in der Regel im zugrundeliegenden Kontrakt -, per Recht oder in einem Urteilsbegründungsverfahren vorliegen.

Ausreichend ist die unilaterale Festsetzung eines Leistungszeitraums durch Gläubiger, sofern dieser nicht nach  315 BGB zur Festsetzung der Leistungen berechtigen (vgl. dazu BGH, Versäumnisurteil vom 15. 02. 2005 - X ZR 87/04, NJW 2005, 1772; Urteil vom 12. 07. 2006 - X ZR 157/05, NJW 2006, 3271 Rn. 7; Beschluß vom 19. 09. 2006 - X ZR 49/05, Immobilien 2006, 1608, 1609 f).

. ), für (völlig beherrschende Stellungnahme, z.B. RG GruchB 52[1908], 947, 949; BGH, Entscheidung vom 11. Juni 2006 a.a.O.; Urteil vom 25. Juli 2007 - 7 U 192/06, Slg. 44; OLG Düsseldorf OLG-Bericht 2002, 296, 297; OLG-Naumburg, Urteilsbegründung in der Fassung von: ('):' (')....März 1999 - 3 U 33/98, Rechtssache Rn. 11, hier in BB 1999, 1570 = OLG-Bericht 1999, 333 nicht wiedergegeben. 19.

März 1999 - 6 U 61/98, Rn. 39, diesbezüglich nicht im OLG-Bericht 1999, 368; Urteil des Landgerichts Bremen vom 14. Juni 2004 ( "LG Bremen") - 2 T 298/04, Rn. 8; LG Paderborn MDR 1983, 225; Erman/Hager, BGB, 11.ed. Dieser korrespondiert nicht nur nach den Unterlagen zum Bürgerlichen Kodex dem Wille des Geschichtsgesetzgebers, sondern auch den Ideen des Reformgesetzes mit der Verordnung des Bundesgesetzes zur Aktualisierung des Schuldrechtes vom 26. Nov. 2001 (BGBl. I S. 3138) sowie den Versäumnissen des europäischen Rechts und entspricht überdies den Vorschriften des  271 Abs. 1 BGB Fälligkeit der Verwirklichung von überein

Der erste Auftrag wies in der Tat die restriktivere Sichtweise der Inhalte zurück, die sich im gemeinsamen Recht verbreitet hat, dass beigefügte "dies" nur für den Vorgang vertragsgemäÃ?er Festlegung des Leistungsdatums ersetzt, und ließ ohne Rücksicht auf den Herkunftsgrund der genügen eine Feststellung durch Schuldverhältnisses, Recht oder Gericht genügen (Mugdan, das gesamte Material zum BGB für das Deutsches Reich, BGB, Bd. 2, 1899, S. 31).

Diese basierte jedoch als selbstverständlich auf dem Gedanken, dass für die "Zufügung der Zeitbestimmung" in jedem Falle vom zugrunde liegende Inhalt der für abhängt. Im Einvernehmen mit ihm heißt es nun im Begründung zum Gesetzentwurf zur Aktualisierung des Obligationenrechts (BT-Drs. 14/6040 S. 145 f.), wie bisher genüge für 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB in der Version des Gesetzentwurfs nicht eine unilaterale Regelung; in Erwägung kommt eher eine Regelung durch Recht, durch Entscheidung und vor allem durch Vereinbarung.

1 BGB - unter Einbeziehung unilateraler Fristendefinitionen des Gläubigers - von sich aus, zumal ihm dies, wie das Oberlandesgericht zu Recht betont, angesichts dessen durch  286 Abs. 1 und Abs. 3 BGB eingeräumten Rechte, auf andere Weise leicht vom Schuldner aufzuschieben sind.

In den Rechtsstreit zu Gunsten von Klägerin tritt 9. 286 Abs. 3 S. 1 BGB nicht ein. Danach gerät der Zahlungspflichtige in Zahlungsverzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt einer entsprechenden Zahlungsaufforderung oder eines entsprechenden Rechnungsbeleges zahlt. Für einen Kunden, der Konsument ist (Â 13 BGB), ist dies jedoch nur dann der Fall, wenn auf diese Konsequenzen in der Abrechnung oder im Zahlungsnachweis besonders verwiesen wird.

Das Urteil hängt hängt daher davon ab, ob die Klägerin den Beklagten bereits vor dem Rechtsanwaltsschreiben vom 30. Juni 2006 im Sinn des § 286 Abs. 1 BGB erinnert hat. Der Hinweis auf eine Zahlungstermin bis zum Ablauf des Monats Mai 2004 in der Abrechnung von Klägerin vom 13. August 2004 enthält nach der fehlerfreien Interpretation des Oberlandesgerichts ist keine eingeschränkte Erinnerung, sondern nur der Hinweis auf eine Zahlungstermin.

Da die beiden von späteren am 24. und 21. Mai ergangenen Zahlungsanträge nicht bei der beschuldigten Person eingegangen sind, haben die ersten beiden Gerichte unbestritten entschieden. a) Als verzugsbegründende warnt genügt in der Tat jede klare und sichere Forderung, mit der der Gläubiger unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass er die schuldhaft erbrachte Leistung verlangten; auf die gesetzlichen Folgen einer Verzögerung darf - anders als im Falle des  286 Abs. 3 S. 1 BGB - nicht bezug genommen werden (BGH, Beschluss vom 11. Oktober 1998 - X ZR 70/96, NJW 1998, 2132, 2133; P. / Heinrichs, u. a. a., § 286 Rn. 17).

Ein Mahnschreiben kann auch mit der Klage Fälligkeit begründenden (RGZ 50, 255, 255, 2561; BGH, Entscheidung vom 13. 7. 1970 - VIII ZR 12/69, WM 1970, 1141) kombiniert werden und kann daher auch in eine Abrechnung aufgenommen werden, auch wenn nach den vertragsgemässen oder gesetzeskonformen Vorgängen die Forderung an fällig erst mit ihrem Eingang fällig wird (BGH, Beschluss vom 13. 7. 2006 - X ZR 157/05, NJW 2006, 3271 Rn. 10).

Das erste Versenden einer Faktura - auch mit Hinweis auf die Zahlungsfrist - wurde im Straßenverkehr unter üblicherweise noch nicht als Erinnerung aufgefasst, obwohl der Code Bürgerliche im Unterschied zu früheren § 288 Abs. 1 Nr. 1 Nr. 1 Nr. 1 Nr. 1 Nr. 1 Nr. 1 Nr. 1 Nr. 1 Nr. 1 Nr. 1 Nr. 1 Nr. 1 Nr. 1 Nr. 1 Nr. 1 Nr. 1 Nr. 1 Nr. 1 Nr. 1 Nr. 1 Nr. 1 Nr. 1 Nr. 1 Nr. 1 Nr. 1 Nr. 1 Nr. 1 Nr. 1 Nr. 1 Nr. 1 Die Regelung des Allgemeinen Handelsgesetzbuches (vgl. nur OG Düsseldorf OG-Report 2002, 296, 297; OG Frankfurt, Beschluss vom 17. 2. 2005 - 26 U 56/04, Rn. 34, insofern nicht in der Fassung NJW-RR 2005, 701 = Medicare 2005, 604; LG Paderborn MDR 1983, 225; erman / /Hager, a.a.O.) hat keine diesbezügliche Regelung mehr.

Daher ist es juristisch nicht zu beanstanden, wenn die Gerichte die Feststellung einer Zahlungsfrist in der Faktura von Klägerin ohne den Bezug auf einen Verzugsfall oder gemäÃ? lediglich als Offerte für eine Aufschub oder einen pactum de non petendo angesehen haben, die der Betroffene ohne weiteres als ihre Adresse akzeptieren könnte gemäÃ?  151 BGB (in diesem Sinn auch Staudinger/Bittner, a.a.O.,  271 Abs. 19), wofÃ?r die Rechtsnorm im einzelnen gelten kann.

b) Nach den Erkenntnissen des Amtsgerichtes, die das Oberlandesgericht übernommen mit der Beschwerde nicht angefochten hat, sind die beiden nachfolgenden Mahnungen von Klägerin vom 2. Juni und 3. Oktober 2005 nicht bei der Antragsgegnerin eingegangen. Zwar ist der Zahlungspflichtige, wie das Landgericht ausgeführt festgestellt hat, in laufenden Vertragsverhältnissen verpflichtet, im Fall eines Umzuges von für auf rechtsgeschäftlicher Erklärungen seines Geschäftspartners zuzugreifen (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 BGB).

siehe RGZ 95, 315, 317 f.; BGH, Entscheidung vom 13. 6. 1952 - I ZR 158/51, LM Nr. 1 bis  130 BGB; OLG Hamburg MDR 1978, 489; OLG Hamm NJW-RR 1986, 699; MünchKomm/Einsele, a.a.O.,  130 Rn. 34, 37; PALANDTH/ Heinrichs, a.O. 17). Dieser Befehl wurde vom Angeklagten ergangen.

Mögliche Irrtümer der Bundespost oder Klägerin selbst beim Transport der Schreiben, denn Klägerin hatte die Haustür der ehemaligen Adresse falsch angezeigt, um wären nicht der Verurteilten vorzuwerfen.

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