Mahnung Bgb

Erinnerung Bgb

Das sollten Sie über Fälligkeit, Verzug, Mahnung und Verzugszinsen wissen. Es gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Das BGB bestimmt, wann der Schuldner in Verzug ist: Dies setzt die Verpflichtung des Schuldners zur Vertretung des Schuldners sowie eine Mahnung oder einen gleichwertigen Umstand voraus.

anmahnen

Bezahlt der Zahlungspflichtige bei Fälligkeit der Forderungen nicht, befindet er sich in der Regel noch nicht im Zahlungsverzug gemäß 286 Abs. 1 S. 1 BGB. Zur Verursachung des Verzugs muss der Zahlungsempfänger den Zahlungspflichtigen erst nach dem Fälligkeitsdatum der Forderungen anmahnen. Durch die Mahnung zwischen dem Fälligkeitsdatum und dem Eintritt des Verzuges soll der Zahlungspflichtige vor den schädlichen Auswirkungen des Verzuges gewarnt und ihm die Möglichkeit gegeben werden, diese durch Befriedigung der Forderungen abzuwehren (Emmerich, Das Recht der Leistungsstörungen, Paragraph 16 Absatz 15).

Das Mahnschreiben ist das an den Gläubiger adressierte, quittierungsbedürftige Verlangen, die fällige Forderung endgültig zu erfüllen. Die Bestimmungen über Absichtserklärungen, namentlich die Bestimmungen über Rechtsfähigkeit, Vertretung, Interpretation und Zugriff, werden jedoch nach vorherrschender Auffassung auf die Mahnung sinngemäß angewendet (BGH NJW 1987, 1546, 1547; MüKo/Ernst, § 286 Abs. 46).

So ist z.B. eine Mahnung durch eine unfähige Partei gemäß 105 BGB ungültig, während eine Mahnung durch eine eingeschränkte, vertragsfähige Person, da sie nur einen Rechtsvorteil im Sinn von § 107 BGB hat, gültig ist. Diese Mahnung kann nur dann ihren Sinn haben, den Zahlungspflichtigen zu verwarnen und zur richtigen Erfüllung zu drängen.

Voraussetzung dafür ist vor allem, dass sie nach ihrem Text den Schuldigen unmißverständlich zur Erfüllung aufruft ("mahnt"). Das ist z.B. in Briefen der Fall, in denen der Zahlungsempfänger dem Zahlungspflichtigen mitgeteilt hat, dass er "sich auf das Eintreffen der Zahlung freut" oder dass er "sehr froh wäre, wenn er vom Kaiserlichen Gericht erfahren würde, wann er die Zahlung erwartet" (RGZ 93, 300, 301 f.).

Ein wirksames Mahnschreiben muss aber nicht nur klar und deutlich sein, sondern sich natürlich auch auf die zu leistende Dienstleistung berufen. Eine Mahnung, mit der der Zahlungsempfänger etwas anderes als die fällige Erfüllung fordert, ist daher ungültig (MüKo/Ernst, § 286 Abs. 50). Es ist jedoch fragwürdig, ob eine solche Nachfrage nach einer nicht zu leistenden Dienstleistung bereits in einer Nachforderung (pluspetitio) zu erblicken ist.

Jurisdiktion und vorherrschende Doktrin wollen dies nicht generell, sondern von Fall zu Fall abwägen. Es kommt darauf an, ob der Zahlungspflichtige aus der Mahnung durch Interpretation gemäß 133, 157 BGB einen Antrag auf Bereitstellung der tatsächlichen fälligen Dienstleistung erwirken konnte. Das ist zu berücksichtigen, wenn der Zahlungspflichtige die von ihm verlangte Erfüllung kennt und der Zahlungsempfänger auch die verminderte Erfüllung zu akzeptieren gewillt ist.

Andererseits führt die Zahlungsaufforderung zur Nichtigkeit der Mahnung, wenn der Forderungsbetrag überproportional hoch ist, der Zahlungsanspruch des Gläubigers durchgesetzt wird oder der Zahlungspflichtige nicht in der Lage ist, den tatsächlichen Forderungsbetrag zu errechnen ( Emmerich, Das Recht der Leistungsstörungen, Paragraph 16 Rdnr. 29 m.w.N.).

Der Bundesgerichtshof hat nach seiner ständigen Rechtsprechung nur einen Ausfall in Form des angemahnten Betrags zur Folge (BGH NJW 1982, 1983, 1985). Ein kritischer Einwand gegen diese Jurisprudenz besteht jedoch in der Fachliteratur, dass der Gläubiger im konkreten Fall auch einen geringen Anspruch gemäß 133, 157 BGB als Anspruch auf Erledigung der Gesamtforderung interpretieren kann (Soergel/Wiedemann, § 284 Rdnr. 27).

Das Mahnschreiben muss immer nummeriert sein. In Ausnahmefällen kann jedoch eine unbestimmte Mahnung zustandekommen. Dies hat der BGH für den Anspruch auf Schmerzensgeld erkannt, wenn der Zahlungsanspruch des Gläubigers dem Zahlungspflichtigen hinreichend konkretisiert wurde, um die Höhe der Forderung zu berechnen (vgl. Emmerich, Das Recht der Leistungsstörungen, Paragraph 16 Rdnr. 17).

In der Praxis sind insbesondere die Umstände von Bedeutung, in denen dem Zahlungsempfänger neben seiner Hauptforderung ein Auskunftsrecht eingeräumt wird, das es ihm ermöglicht, die Höhe der Forderung überhaupt erst zu berechnen. Wenn eine unbestimmte Mahnung im Pflichtteilsfall nicht zulässig wäre, könnte der Erben den Eintritt des Verzugs im Pflichtteilsfall durch verspätete Information über den Nachlass ungerechtfertigt verzögern.

Zur Vermeidung dieses absurden Ergebnisses hat der BGH eine unbestimmte Mahnung zugelassen, wenn dem Zahlungsempfänger auch ein fälliges Auskunftsrecht zukommt und der Zahlungsempfänger gleichzeitig mit der Forderung, den Pflichtteil in einer unbestimmten Menge zu erfüllen (BGHZ 80, 269, 276 f.), den Zahlungspflichtigen ersucht. Neben dem Pflichtteilsrecht wird die nicht näher bezeichnete Stufenerinnerung auch im Instandhaltungsrecht erkannt (nach OLG Düsseldorf a.a.O.).

Abschließend gilt: Eine effektive Mahnung nach dem klaren Text des 286 Abs. 1 S. 1 BGB gilt nur, wenn sie nach dem Fälligkeitstermin erfolgt. Vor dem Fälligkeitsdatum der Forderungen ist eine Mahnung ungültig. Die Mahnung kann jedoch nach allgemeinem Verständnis mit den Klagen (z.B. Beendigung des Darlehens) zusammenfallen, die zunächst die Forderungsfälligkeit bewirken, da alles andere rein formalistisch wäre (Emmerich, Das Recht der Leistungsstörungen, Paragraph 16 Absatz 20).

Gleichermaßen erlaubt die Rechtssprechung dem Zahlungsempfänger, die Mahnung auf künftige (noch nicht fällige) Teilzahlungen für aufeinanderfolgende Lieferverträge und laufende Wartungsleistungen auszudehnen, wenn dies in der Mahnung nur ausreicht. Dadurch wird verhindert, dass der Zahlungsempfänger die Mahnung nach dem Fälligkeitsdatum jeder neuen Ratenzahlung wiederholt.

Im Falle von Unterhaltsforderungen bleibt die Mahnung jedoch nur so lange wirksam, wie sich die gesetzlichen oder faktischen Umstände nicht dauerhaft ändern (vgl. Emmerich, Das Recht der Leistungsstörungen,§ 16 Abs. 21 und 22). Eine nach § 286 Abs. 1 S. 1 BGB für den Verzug des Schuldners regelmäßige Mahnung kann in Ausnahmefällen nach § 286 Abs. 2 BGB entfallen.

Von besonderer Bedeutung ist dabei 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB, nach dem die Mahnung entfällt, wenn die Leistungsdauer nach dem Kalendarium festgelegt wird ("this interpellat pro homine": Das Datum erinnert den Menschen). Beim Interpretieren der Fakten der "kalenderbasierten Ermittlung" des Leistungszeitraums ist es zweckmäßig, sich noch einmal an den Verwendungszweck der Erinnerung zu erinnern:

Er soll den Zahlungspflichtigen an seine Zahlungsverpflichtung und an die Nachteile des Zahlungsverzuges errinern. Betrachtet der Gesetzgeber dies bei der kalendarischen Festlegung des Leistungszeitraums als überflüssig, muss er davon ausgehen, dass in diesen FÃ?llen der schuldige Mieter weniger schutzwÃ?rdig ist, da er Ã?ber den Leistungszeitraum nicht in Zweifel gezogen werden kann.

Dies ist der Fall, wenn sich die vertragliche oder gesetzliche Erfüllungszeit ausschließlich mit dem Kalender ermitteln läßt. Dies ist jedoch auch dann der Fall, wenn der Performance-Zeitraum mit Bezug auf ein zukünftiges, unsicheres Event bestimmt wird, aber eine kalenderbasierte Ermittlung ab dem Event möglich ist.

Dies wird nun durch § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB explizit festgelegt und macht damit die Judikatur des Bundesgerichtshofs überflüssig, wonach die kalendarische Festlegung des Leistungszeitraums in der Feststellung "160 Tage nach tatsächlichem Arbeitsbeginn" negiert wurde (vgl. BGH NJW 1986, 2049, 2050). Bei direkter oder indirekter Benennung eines Kalendertages besteht eine kalenderbasierte Ermittlung der Ausführungszeit, die die Mahnung erübrigt.

Die indirekte Benennung eines Kalendertags besteht jedoch, wenn die Leistungen nach einem bestimmten Zeitraum ("am neunten Tag ab heute") gezahlt werden müssen (siehe RGZ 103, 33, 34). Die kalendermässige Festlegung des Leistungszeitraums ist auch dann zu bestätigen, wenn der Zahlungspflichtige die Dienstleistung innerhalb eines bestimmten Zeitraums leisten kann, dessen Ende klar festgelegt ist (z.B.: "Lieferung bis Ende Mai"; Zahlungsverzug tritt dann am ersten Juni ein).

286 Abs. 2 Nr. 3 und 4 BGB regeln zwei weitere Entbehrlichkeiten der Mahnung, die bis zum 31. Dezember 2001 nicht durch Gesetz reglementiert waren, aber trotzdem als Rechtsprechungsentwicklung zum anwendbaren Recht zählte. Eine Mahnung nach 242 BGB ist nach der ständigen ständigen Rechtsprechung überflüssig, wenn der Gläubiger die Leistung ernsthaft und abschließend ablehnt, z.B. durch Rücktritt vom Vertrage oder die Geltendmachung der Unwirksamkeit des Vertrags, da es in diesen Faellen sinnlos waere, auf der Mahnung zu bestehen (BGHZ 2, 310, 312; 65, 372, 377).

Diese Rechtssache hat der Gesetzgeber als Nr. 3 in das Recht miteinbezogen. Die Selbstwarnung besteht, wenn der Zahlungspflichtige die Dienstleistung zu einem gewissen Termin zusagt oder deklariert, dass die Güter bereits auf dem Weg sind und damit den Zahlungsempfänger von der Mahnung abbringt. Verweist ein Zahlungspflichtiger, der sich in diesem Sinn später auf die fehlenden Mahnungen bezieht, handelt er in Untreue.

Gleiches trifft zu, wenn der Zahlungspflichtige den Zahlungsempfänger davon abbringt, eine Mahnung vorzunehmen, indem er fälschlicherweise behauptet, dass er dies bereits getan hat. Rechtsgrundlage für die Verzichtbarkeit der Mahnung in diesem Falle ist nunmehr Nr. 4 Eine Mahnung ist auch nach 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB verzichtbar, wenn sich die jeweilige Eilbedürftigkeit für den Zahlungsempfänger aus dem Inhalt des Vertrages ergeben hat (§§ 133, 157 BGB).

Mit der Mahnung begründete er die Nichtverwendbarkeit der Mahnung gemäß 242 BGB mit dem Ziel, den Zahlungspflichtigen darauf hinzuweisen, dass das Fehlen seiner Leistungen Konsequenzen haben wird und ihn somit zur unverzüglichen Erfüllung zu bewegen. Der mit der Abmahnung angestrebte Sinn wurde jedoch bereits bei einer besonderen Dringlichkeit der Erfüllung dadurch erfüllt, dass der Zahlungspflichtige aufgrund des Vertragsinhalts bereits jetzt deutlich wurde, dass er die Konsequenzen der verspäteten Erfüllung zu tragen hatte (BGH NJW 1963, 1823, 1824).

Nach dem Rechtsprinzip von" The thief is always in default" (Der Räuber ist immer in Verzug"), wonach der Straftäter keine besondere Anforderung an die Rücksendung des durch einen unrechtmäßigen Zugriff erhaltenen Gegenstandes stellt, ist eine Mahnung überflüssig, wenn der Gläubiger zur Übergabe eines Gegenstandes aus unerlaubter Handlung gezwungen ist.

Nach der herrschenden Auffassung widersprechen die 848, 849 BGB, die einige Folgen des Verzuges ohne Mahnung zulassen, einer solchen Beurteilung aus elementare Gerechtigkeitsüberlegungen nicht (Palandt/Heinrichs, 286 Rdnr. 25; MüKo/Ernst, 286 Rdnr. 69; Emmerich, Das Recht der Leistungsstörungen, 16 Rdnr. 43). 286 BGB maßgeblich ist, können die Beteiligten auf die Mahnung verzichtet werden.

Eine stillschweigende Aufhebung der Mahnung ist zu vermuten, wenn die Vertragsparteien sich darauf einigen, dass die Mahnung durch eine andere Klage des Zahlungsempfängers ersetzt wird. Das ist z.B. bei Zustimmung zur im Welthandel üblichen Bestimmung "Kasse gegen Dokumente" der Fall, bei der die Mahnung durch die Einreichung der Unterlagen durch den Kreditgeber =Verkäufer ersetzt wird, so dass der vorschusspflichtige Kreditnehmer =Käufer in Zahlungsverzug ist, wenn er nicht bei Vorliegen der Unterlagen bezahlt (Emmerich, Das Recht der Leistungsstörungen,§16 Rdnr. 44; BGH NJW 1987, 2435, 2436).

Auf die Mahnung zugunsten des Nutzers kann jedoch nicht als Voraussetzung für den Verzug in den Allgemeinen Bedingungen nach § 309 Nr. 4 Abs. 1 BGB verzichtet werden. Im Falle von Zahlungsansprüchen (= in einem Synallagmatikvertrag als Entgelt vereinbarte Geldforderungen) ist eine Mahnung nicht mehr notwendig (vgl. zum Konzept der Geldforderung: Huber/Faust, Schuldrechtsmodernisierung, S. 91).

Die Ermittlungsgrundsätze für die Faktura oder die Aufforderung zur Zahlung müssen jedoch denen der Rechtssprechung für die Mahnung entsprechen. Für überzogene Forderungen und Forderungen gilt der vorgenannte Grundsatz der Mahnung. Weil eine den oben genannten Voraussetzungen nach 286 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB entsprechende Rechnungsstellung nur dann zum Verzug des Schuldners führt, wenn der Zahlungspflichtige nicht innerhalb von 30 Tagen nach dem Fälligkeitsdatum und dessen Eingang bezahlt, steht es dem Zahlungsempfänger frei, auch bei Zahlungsansprüchen den Eintritt des Verzugs durch Mahnung früher auszulösen.

Darüber hinaus gerät der Zahlungspflichtige auch bei Zahlungsansprüchen vor Ablauf der 30-Tage-Frist in Zahlungsverzug, wenn die Bedingungen für die Befreiung von der Mahnung nach 286 Abs. 2 BGB vorliegen (vgl. Huber/Faust, Schulrechtsmodernisierung, S. 93).

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