Fälligkeit Bgb

Laufzeit Bgb

V. hat trotz der Fälligkeit nicht geliefert. Im Falle eines BGB-Vertrages tritt die Fälligkeit des Werklohnanspruchs des Auftragnehmers mit der Abnahme in Kraft. Das Fälligkeitsdatum tritt ein, wenn der Schuldner die Leistung verlangen kann. Spezialfall Vergütungsansprüche (Zahlung erfolgt nicht bei Fälligkeit).

Zahlt der Gläubiger nach Fälligkeit nicht, kommt er mit der Mahnung in Verzug.

Mietfälligkeit, Verrechnung

Der Mietzins ist zu Anfang, längstens bis zum dritten Arbeitstag der jeweiligen Perioden, nach denen er berechnet wird, zu zahlen. Aufrechnung des Mieters nach 536a, 539 oder wegen unberechtigter Anreicherung überhöhter Mieten oder Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts aufgrund einer solchen Inanspruchnahme ist entgegen einer Vertragsbestimmung möglich, wenn er dem Leasinggeber seine Intention zumindest einen Monat vor Fälligkeit der Mieten schriftlich mitgeteilt hat.

Rechte des Kunden auf Mängel des Werkvertrages BGB vor Übernahme - Rechtsanwältin Jansen

Dieses Werk behandelt die Rechte des Kunden auf Mängel des Werkvertrages BGB vor der Übernahme entsprechend der jeweils gültigen Gesetzeslage. Hauptanwendungsgebiet des Werkvertragsrechtes ist der Bauträgervertrag. Der Autor kommt zu dem Schluss, dass die derzeitige rechtliche Situation es den Beteiligten nicht erlaubt, bei Fehlern während der Durchführung eine ausgeglichene Regelung im Bauauftrag zu finden. Daher wird im weiteren Ablauf der Prüfung ein Lösungsansatz erarbeitet, wie die Mängelrechte des Kunden im Bauauftrag vor der Übernahme ausgestaltet werden können.

Die Mängelrechte des Kunden können in diesem Rahmen auch vor der Annahme rechtlich festgelegt werden.

Thüsing, von Steinau-Steinrück, Heise und anderen. BGB 614 Fälligkeit der Bezüge der Mitarbeiter/innen | Persönliche Büroprämie der Mitarbeiter/innen | Mitarbeiter/innen

614 BGB bestimmt die Fälligkeit des Vergütungsanspruches. Die Fälligkeit wird in Abweichung von 271 Abs. 1 BGB erst nach Erbringung der Leistungen fällig. Teilweise ergibt sich der Leitsatz "Keine Erwerbstätigkeit, kein Lohn" aus 614 BGB (BAG, Entscheidung vom 21. März 1958, 1 AZR 555/56; neuerdings auch BAG, Entscheidung vom 23. März 2016, 5 AZR 758/13[1]).

Dies wird durch den Wortlaut des § 614 BGB als Fälligkeitsregel gekennzeichnet[2]. Der Standard ist nicht verpflichtend (BAG, Entscheidung vom 15.1. 2002, 1 AZR 165/01[3]). Ein entsprechend abweichendes Fälligkeitsdatum von z.B. der Bezahlung von Zuschlägen für Mehrarbeit und Nachtarbeit kann auch abschließend festgelegt werden (Hessisches LAG, Beschluss vom 10.06.2015, 6 Sat 524/14).

In Tarifverträgen sind häufig unterschiedliche Bestimmungen enthalten. Bei fristgerechter Bezahlung ist Absatz 2 zu beachten. Die Vergütungen sind in diesem Falle in der Regel am Ende der jeweiligen Periode ausbezahlt. Im Falle einer monatlichen Entlohnung ist der Vergütungsanspruch daher am ersten Tag des folgenden Monats zu begleichen. Andernfalls ist die Situation anders, wenn die Entlohnung auf Tagen oder Arbeitsstunden basiert.

Unterschiedliche Vorschriften für Seefahrer und Arbeitnehmer auf Binnenschiffe sind in den §§ 32 ff. Vorschüsse sind Vorschüsse des Auftraggebers auf noch nicht verdiente Löhne (BAG, Urteile vom 11.2. 1987, 4 AZR 144/86[1]). In Ermangelung des 394 BGB kann der Unternehmer die Vorauszahlung auch auf den nicht pfändbaren Teil des Arbeitsentgelts anrechnen (BAG, Urteile vom 25.9.2002, 10 AZR 7/02[3]).

Bei den Bruttobezügen sind darin auch die Arbeitnehmerbeiträge zur sozialen Sicherheit enthalten, da der Mitarbeiter ebenfalls eine Zuwendung erhalten hat (BAG, Entscheidung vom 21.01.2015, 10 AZR 84/14[4]). Vorauszahlungen sind Barleistungen auf bereits verdiente, aber noch nicht abgerechnete Löhne (BAG, Entscheidung vom 11.2. 1987, 4 AZR 144/86[5]).

Im Gegensatz zu Vorschüssen können Vorauszahlungen erst nach Fälligkeit der Vergütungen gefordert werden. Der Unterschied beruht auf sachlichen Eigenschaften und nicht auf dem von den Beteiligten ausgewählten Namen[6]. Werden die Vergütungen nach Zeiträumen im Sinn von Sätzen 2 gezahlt, so gilt ein kalendermäßiger Leistungszeitraum.

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