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Kündigung wegen Straftat
StraftatbeseitigungStraftatbestände gegen den Auftraggeber
Bei einer Straftat eines Arbeitnehmers muss bei der Begründung der Kündigung aus Gründen des Verhaltens zwischen einer Straftat gegen den Auftraggeber, einer Straftat im Rahmen der Erwerbstätigkeit und einer Straftat außerhalb des Dienstes unterschieden werden. Verbrechen zum Schaden des Arbeitsgebers können prinzipiell eine Kündigung aus Verhaltensgründen begründen.
Das ist gerechtfertigt, weil ein solcher Verstoß das für die weitere Kooperation notwendige Vertrauens-Verhältnis zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern beeinflusst. Aber auch bei einer Straftat zum Schaden des Unternehmers sind immer die Verhältnisse im Einzelfall entscheidend. Eine der Voraussetzungen für die Effektivität der Kündigung ist, dass im Falle einer Kündigung aufgrund von Verhalten immer die Interessen des Unternehmers gegen die des Unternehmers abgewogen werden müssen.
Selbst Verstöße, die nicht gegenüber dem Auftraggeber, sondern im Rahmen der Erwerbstätigkeit verübt werden, können eine Kündigung aufgrund von Verhalten begründen. Verbrechen von Mitarbeitern im ausserdienstlichen Sektor sind in der Regel nicht in der Lage, eine Kündigung aus Verhaltensgründen zu begründen. Wenn der Mitarbeiter eine Straftat begehen sollte, die nicht mit dem Beschäftigungsverhältnis zusammenhängt, verstößt er nicht gegen eine Verpflichtung aus dem Beschäftigungsvertrag.
Allerdings kann eine in der Privatwirtschaft verübte Straftat Anlass zur Entlassung aus persönlichen Gründen geben, wenn sich aus der Straftat ergibt, dass der Mitarbeiter für die von ihm zu leistende Arbeit untauglich ist.
Kann ich wegen einer Straftat entlassen werden?
Eine Kündigung wegen eines Dienstvergehens kann in Form einer verhaltensbedingten Kündigung ausfallen. Gemäß 241 II BGB hat der Mitarbeiter auch außerhalb der Arbeitszeiten die Belange des Unternehmers zu berücksichtigen. Das berechtigte Interesse des Unternehmers wird dadurch geschmälert, dass durch das Unternehmensverhalten des Mitarbeiters mit negativen Folgen zu rechnen ist oder gar ein Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis gegeben ist.
Das ist in der Regel der Fall, wenn die Straftat außer Dienst, aber unter Einsatz von Ressourcen oder in Betriebseinrichtungen begangen wird. Eine Verletzung des Betäubungsmittelgesetzes ist in der Regel keine Kündigungspflicht, da es keinen Einwand gibt. Eine Kündigung wegen einer Straftat ist auch als persönliche Kündigung aufgrund von Zweifel an der Verlässlichkeit des Mitarbeiters möglich.
Dies liegt daran, dass außerdienstliches Handeln, das strafbar ist, dazu führt, dass letzteres für die zukünftige Ausübung seines Amtes ungeeignet ist. Auch wenn die Straftat außer Dienst gestellt wurde und nicht in direktem Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis steht, herrscht hier ein Mangel an Geschick. Das Vorliegen eines Kündigungsgrundes hängt von der Straftatform, den spezifischen Arbeitsaufgaben und der Position im Unternehmen ab.