Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Falsches Impressum
Impressum falschWarnrisiko: Keine Warnungen mehr wegen falscher Aufdrucke?
Jede Website, die nicht ausschliesslich für private Zwecke betrieben wird, ist dazu angehalten, ein Impressum zur Verfügung zu stellen, in dem verschiedene Pflichtinformationen enthalten sein müssen. Was aber, wenn nur ein Teil dieser Informationen im Impressum fehlt? Darf ich bei jedem Irrtum im Impressum gewarnt werden? Das dortige Impressum enthielt alle obligatorischen Informationen, jedoch keinen Verweis auf den Bevollmächtigten der Gesellschaft.
Einer der Wettbewerber sah darin einen Verstoss gegen die Abdruckpflicht des 5 TMG und erhob Klage wegen eines Verstosses gegen das Wettbewerbsrecht, da er dies als Verstoss gegen eine Marktverhaltensregel ansah. Eine einstweilige Verfügung wegen Verstößen gegen die Informationspflicht im Impressum wurde verlangt. In seinem Urteil vom Ende des Septembers (Beschluss vom 21.09.2012 - Az.: 5 W 204/12) hat das Oberlandesgericht Berlin festgestellt, dass ein falscher Abdruck nicht immer von einem Wettbewerber wegen eines Verstosses gegen das Wettbewerbsrecht verwarnt werden kann.
In diesem Falle trifft dies besonders zu, wenn kein Hinweis auf die vertretungsberechtigte Stelle vorliegt. Der Grund für die getroffene Wahl war, dass das Fehlen von Informationen über die vertretungsberechtigte Persönlichkeit kein wettbewerbsfeindliches Verhalten auf dem Markt darstellt. Bei den europäischen Verordnungen gibt es für die juristischen Personen keine Pflicht, den Rechtsvertreter im Impressum aufzuführen.
Selbst wenn im deutschem Recht nach 5 TMG die Pflicht zur Abgabe dieser Erklärung bestehe, habe ein Verstoss dagegen keine Rechtsfolgen, da die europäische Richtlinie alle diesbezüglich existierenden Verpflichtungen unmissverständlich aufzählt, so die Jury. Der Berufungsgerichtshof Berlin hat der Rechtsprechung ein Ende gesetzt, die in den vergangenen Jahren wegen nur geringer Falschaussagen im Impressum zunehmend Warnungen ausgesprochen hat.
Die Urteilsbegründung ist jedoch nicht als Erlaubnis zu verstehen, nur unrichtige oder unvollständige Informationen im Impressum anzugeben. Praktisch jede Website ist stattdessen dazu angehalten, ein korrespondierendes Impressum zur Verfügung zu stellen. Laut Beschluss des Landgerichtes Aschaffenburg besteht die Pflicht zum Impressum auch für Facebook-Fanseiten. Falls Sie Unterstützung bei der Erstellung eines Abdrucks brauchen, können Sie unseren Abdruckgenerator nutzen, um einen Abdruck leicht und kostenfrei zu erzeugen.