Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Rücksendung von Ware
WarenrücksendungRückgabe: Wer ist für Schäden haftbar?
Von wem wird sichergestellt, dass eine Rücksendung sicher beim Einzelhändler eintrifft? Bestehen Differenzen zwischen Retouren im Zusammenhang mit dem Rücktrittsrecht und im Zusammenhang mit dem Garantieanspruch? Wenn Ihnen etwas nicht zusagt, können Sie die Ware in der Regel kostenfrei an den Anbieter zurücksenden. Zuallererst sollte der Besteller wissen, dass die Transportgefahren im Falle des Gewährleistungsrechts und des Widerrufsrechtes prinzipiell vom Fachhändler zu übernehmen sind.
Dabei ist es zunächst unerheblich, ob der Kunde nach seiner Wahl Erfüllung begehrt, im Sinne des Gewährleistungsgesetzes vom Vertrage zurückgetreten ist oder vom Vertrage zurückgetreten ist. Das so genannte Transportrisiko liegt in jedem Falle beim Dealer. Sollte bei der Rücksendung der Ware an den Anbieter nach Rücktritt durch den Konsumenten etwas nicht in Ordnung sein, z.B. weil die Ware abhanden gekommen oder zerstört ist, übernimmt der Anbieter das Widerrufsrecht - sowohl nach dem alten als auch nach dem neuen Konsumenten.
Bei Verlust der Sendung muss der Konsument nicht in Angst und Schrecken versetzen - solange er seinen gesetzlichen Pflichten nachgekommen ist. Sollte ein Päckchen während des Transports verschwinden und der Konsument sich darauf berufen, dass er es dem Spediteur seiner Wahl ausgehändigt hat, muss der Konsument dies nachweisen.
Diese muss dem Konsumenten als Beipackzettel zur VerfÃ?gung stehen. Dieses Dokument entbindet den Konsumenten jedoch nicht von seinen Verpflichtungen. Die Transportgefahr liegt, wie bereits gesagt, beim Dealer. Der Konsument ist jedoch zur ordnungsgemäßen Verladung der Ware angehalten. Ist die Ware durch mangelhafte Verpackungen geschädigt, so hat der Konsument seine Sorgfaltspflicht missachtet und ist zum Schadenersatz an den Verkäufer verpflichtet. 2.
Der Fachhändler muss jedoch nachweisen, dass der Defekt durch die mangelhafte Packung verursacht wurde. Beispiel: Ein Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht tritt regelmässig ein, wenn der Konsument eine Porzellan-Vase ohne Füllung in eine Umverpackung gibt. Die Streitigkeit wird voraussichtlich durch den Warenwert bestimmt. Hat sich der Verkäufer im Zuge des Rücktrittsrechts zur Abholung der Ware beim Besteller bereit erklärt, so hat er dies rechtzeitig zu tun.
Andernfalls kommt der Verkäufer in Verzug, so dass der Käufer bei Verlust oder Zerstörung der Ware nur für grobes Verschulden und vorsätzliches Handeln einsteht. Schädigt der Konsument beispielsweise die Ware leicht fahrlässig, kommt der Verkäufer in Abnahmeverzug, so ist er für den entstandenen Mangel nicht haftbar.