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Erfahrungen im Wbs-Recht

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M.-Studium war eine Spezialisierung im Computerrecht. Derzeit bin ich Partner der Kölner Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE (www.wbs-law.de). Die Datenschutz GmbH in Kooperation mit der RC GmbH, die gebrauchte Notebooks recycelt und die Filesharing-Anwälte von WBS-LAW. für den Datenschutz in Kooperation mit der RC GmbH, die gebrauchte Notebooks recycelt und die Filesharing-Anwälte von WBS-LAW erstellt.

Einfache Ermittlung im File-Sharing genügt nicht - AG Köln lehnt Verfahren ab

Die Kölner Arbeitsgruppe hat in einem Filesharing-Verfahren unserer Anwaltskanzlei wieder einmal beschlossen, dass es nicht genügt, nur eine Verbindung herzustellen. Das Landgericht Köln kritisiert eine Urkunde. Es lohnt sich, das Fazit zu lesen! Unsere Mandantin war von der Münchener Anwaltskanzlei Waldorf-Frommer vor Gericht gewarnt worden.

Walldorf Frömmer beschuldigte unseren Kunden, den Kinofilm "Parker" per File-Sharing zu vertreiben. Laut Waldorf Frömmer wurde die IP-Adresse von einem Internet Service Provider zwei Mal sicher bestimmt. Waldorf Frömmer konnte das Landgericht Köln jedoch nicht durchsetzen. Dies hat mit Entscheidung vom 06.07. 2017 deutlich gemacht, dass die Firma Constantin Filmgesellschaft mbH keinen Schadensersatzanspruch gegen unseren Auftraggeber hat (Az. 137 C 32/17).

Wird nämlich zu zwei Untersuchungszeitpunkten kurz hintereinander eine einzige IP-Adresse ermittelt, sind Untersuchungsfehler nicht gänzlich auszuschließen. Entgegen einer Verfügung des LG Köln vom 01.06.2017 - Ref. 14 S 42/16 - konnte der ermahnte Verbindungsinhaber daher keine konkrete Hinweise auf einen Untersuchungsfehler geben.

Die Kölner Arbeitsgruppe rechtfertigt dies damit, dass die Fehlerursachen vielschichtig sind. Diese können z.B. bei der Vergabe und Aufzeichnung der IP-Adresse, aber auch bei der permanenten Ablage und Vergabe durch den Anbieter untergraben werden. Dies ist ein Massenprozess, bei dem die Einzelvorgänge nicht geprüft werden.

Dies ist nur bei echter Mehrfachbestimmung und Vergabe einer IP-Adresse anders. Im Regelfall reicht es nicht aus, eine einzige IP-Adresse zu ermitteln, da die AG Köln bereits mehrmals zugunsten unserer Kunden eingerichtet hat. Erwähnenswert sind beispielsweise ein Gutachten der Kölner Arbeitsgruppe vom 22.06.2017 (Az. 148 C 23/17), ein Gutachten der Kölner Arbeitsgruppe vom 28.06.2017 (Az. 125 C 571/16) sowie ein Gutachten der Kölner Arbeitsgruppe vom 06.10.2016 (Az. 137 C 121/15).

Die Kölner Arbeitsgruppe vom 02.05.2016 (Az. 137 C 450/15) zeigt, dass bei der Bestimmung einer einzigen IP-Addresse rasch Ermittlungsfehler mit weit reichenden Konsequenzen auftreten können. Unter " Dateifreigabe - Einmaliges Ermitteln der IP-Adressen ist wegen der hohen Fehlerrate nicht ausreichend" werden Sie mehr erlernen. Lesenswert im Volltext: AG Köln, Urteile vom 06.07. 2017 - Az. 137 C 32/17 (https://www.wbs-law. de/wp-content/uploads/2017/07/Urteil-AG-K %C3 %B6ln.pdf).

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