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Mit dem iPhone können Sie kostenlos über Facebook telefonieren. Die Anrufe auf der mobilen Website werden von Facebook nicht mehr abgespielt. Verwenden Sie den Facebook Like-Button auf Ihrer eigenen Website? Schlussfolgerung: Ich müsste mich bei FB einloggen, um den Artikel zu teilen. Trümpfe: Dank Big Data und Facebook an US-Präsident?

Was kann ich tun, wenn ich einen Eintrag in meinen News erhalte? Facebook-Hilfe-Bereich

Was kann ich tun, wenn ich einen Eintrag in meinen News erhalte? Abhängig von der Gruppe, mit der der Originalbeitrag gemeinsam genutzt wurde (z.B.), wird die Freigabeoption unter Umständen nicht angeboten. Um eine Nachricht zu veröffentlichen, die Sie in Ihren Nachrichten sehen: Klicken Sie auf "Teilen" unter einem Eintrag. Wählen Sie "Teilen...." aus dem Aufklappmenü.

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Klicken Sie auf "Posten". Anmerkung: Sie können Nachrichten nicht mit Leuten austauschen, die nicht zur eigentlichen Gruppe gehörten (z.B. können Sie eine Nachricht, die Sie mit "Freunden" gemeinsam mit "Öffentlich" veröffentlicht haben).

Wo kann ich einen Eintrag in einer Arbeitsgruppe veröffentlichen? Facebook-Hilfe-Bereich

Wo kann ich einen Eintrag in einer Arbeitsgruppe veröffentlichen? Um eine Nachricht in einer bestimmten Kategorie zu posten: Tippen Sie auf und dann auf "Gruppen" und wählen Sie Ihre Kategorie aus. Drücken Sie "Etwas schreiben...." Sie können hier folgende Aktionen durchführen: "Etwas verkaufen" Drücken Sie neben "Etwas schreiben....", um ein Live-Video zu beginnen oder eine Abstimmung, ein Album, eine Datei oder ein Gruppenereignis zu erzeugen.

Die Mitglieder einer Benutzergruppe werden über neue Nachrichten in einer Benutzergruppe informiert, es sei denn, sie ändern ihre Gruppenbenachrichtigungseinstellungen. Wenn " Abgeschlossen " oder " Geheim " für die Vertraulichkeit der Gruppen festgelegt ist, können nur die Mitglieder der Gruppen die Sachen einsehen, die in der Gruppenansicht auftauchen.

Kommunikationsfreiheit mit Nebenwirkungen

Zunächst die Grundverordnung zum Datenschutz (DSGVO) und nun auch der Europäische Gerichtshofs (EuGH): Hat sich das Datenschutzgesetz vollständig gegen Weblogs und Websites durchgesetzt? Nach dem Inkrafttreten des DSGVO bereits Ende Mai hat der Europäische Gerichtshofs anfangs Juli festgestellt, dass die Betreiber von Internetseiten auf Facebook für das, was auf ihren Internetseiten mit den Angaben ihrer Besucher passiert, gemeinsam verantwortlich sind.

Dieser chronologische Ablauf ist recht beachtlich, endlich hat man nach dem Beginn der DSGVO an vielen Stellen den Hinweis gehört, den eigenen Weblog aufgrund der (recht überschaubaren) Gesetzesänderungen besser auszuschalten und sich statt dessen auf den Platformen von Google, Facebook & Co. zu bewegen, bis sich der Orkan beruhigt hat. Doch mit dem Gerichtsurteil des EuGH ist diese Zufluchtsstätte nun offensichtlich verschwunden.

"Dem DSGVO entgeht niemand", könnte man heutzutage beinahe denken. Dennoch mag das EuGH-Urteil der DSGVO nicht gerade dienlich gewesen sein, da es auf den ersten Blick sicherlich zu mehr Verantwortlichkeit und Verpflichtungen für Facebook-Seitenbetreiber führte. Die Werbemaschinen von Facebook scheinen dagegen weiterhin wenig beeindruckt zu sein.

So ist das Ergebnis ein pyrrhischer Sieg für den Schutz der Daten? Um dies zu erreichen, müssen jedoch die entsprechenden Schlussfolgerungen aus dem Gerichtsurteil getroffen werden. Doch wer Facebook jetzt nur noch mahnt, so rasch wie möglich zu einem formal konformen Geschäft zurückzukehren oder einfach auf mehr Offenheit seitens Facebook besteht, vergeudet die vom Europäischen Gerichtshof geschaffene Möglichkeit.

Mit WordPress, Squarespace, Facebook oder Google Blogger lässt sich Ihre eigene Website ebenso rasch und unkompliziert einrichten wie eine E-Mail-Adresse für einen Mailer, inklusive Reichweiten-Analyse, Kommentar-Funktion und -Analyse für mobile Endgeräte. Fordern Website-Besucher Informationen über die hinterlassenen Rückstände beim Blogbesuch oder beklagen sie sich über die Reichweiten-Analyse auf der firmeneigenen Facebook-Seite, bleiben meist nur Schulterzuckungen bei den Infrastrukturbetreibern.

Diesem de facto Machtverlust tragen die Gerichten seit langem Rechnung: In Ermangelung einer Steuerung der datenschutzrechtlichen Prozesse im Verborgenen wurde bisher auch jede Verantwortung zurückgewiesen. Der Europäische Gerichtshof hat diesem de facto drohenden Verlust der Beherrschung nun ein rechtliches Ende bereitet, indem er klargestellt hat, dass die Betreiber einer Internetseite von Facebook für die Verarbeitung der Daten auf ihrer Internetseite gemeinsam verantwortlich sind.

Doch so klar der EuGH in dieser zentralen Aussage auch ist, seine rechtliche Rechtfertigung und die weiter reichenden Konsequenzen des Urteilsspruchs bereiten Kopfschmerzen. Dennoch ist eine knappe Darlegung der vom EuGH trotz der grundsätzlich eindeutigen Kernaussagen hinterlassenen Fragen erforderlich, um zu begreifen, welche digitalen politischen Schlussfolgerungen aus dem Gerichtsurteil zu ziehen sind.

Zum einen die Wichtigkeit der Funktion Insights: Der EuGH begründet dies vor allem damit, dass Facebook als Plattform-Betreiber den Seitenbetreibern einen Reichweitenanalyseservice mit der Funktion Insights zur Verfügung stellt. Zu diesem Zweck zeichnet Facebook das Surfen der Nutzer nicht nur auf der eigenen Facebook-Seite, sondern auch anderswo im Internet auf.

Unmittelbar danach fragt man sich natürlich, was passiert, wenn Facebook die Insights-Funktion abbricht oder zumindest abschaltet? Führt dies zu einer Situation, in der es keine gemeinschaftliche Verantwortung im Sinn des EuGH mehr gibt? Ist es überhaupt wichtig, dass Facebook das Wissen über das Besucherverhalten mit den Seitenbetreibern austauscht?

Klassischerweise ist ein Website-Betreiber für die Verarbeitung der Daten seines Betreibers zuständig (soweit es seine eigene Website betrifft) und ist die wechselseitige Symbiose und Verantwortung von Facebook-Seiten nicht gleich - Entfernungsmessung hin und her? Dann stellt sich die Frage, ob der Besuch einer Facebook-Seite nun illegal ist und es ist besser, sie sofort abzuschalten.

Es muss sehr deutlich gemacht werden, dass der EuGH ausschließlich über die Verantwortung und nicht darüber entscheidet, ob der Betreib einer Facebook-Seite illegal ist. Allerdings beruhte diese Verordnung, die aus dem Jahr 2011 datiert, auf dem nicht mehr gültigen Datenschutzgesetz aus der Zeit vor der DSGVO. Das frühere TMG stellt ganz klar Forderungen an die Aufbereitung von Besucherdaten zu Marketing- und Werbungszwecken, während die DSGVO sehr viel schwammiger ist.

Obwohl die Aufsichtsbehörde inzwischen auf Basis der DSGVO sehr strikte Vorstellungen über die Zulassung von "Tracking" (ohne jedoch den Terminus präziser zu definieren) geäußert hat und immer der Zustimmung bedarf[PDF]. Die Frage, wie die Erkenntnisse rechtlich zu beurteilen sind, ist daher zunächst unklar und wird dem weiteren Verlauf des Verfahrens unterworfen. Der Entscheid ist nun wieder in den Händen des Bundesverwaltungsgerichts, das die Zuständigkeitsfragen zunächst an den Europäischen Gerichtshof verwiesen hat und sie nun auf das laufende Gerichtsverfahren ausweitet.

Gleichwohl kann bereits jetzt festgestellt werden, dass die vom EuGH festgelegte Mitverantwortung ungeachtet des Verfahrensergebnisses eine Vielzahl von Informations- und Dokumentationsverpflichtungen mit sich bringt. Im Moment kann das praktisch niemand tun, wenn er eine eigene Facebook-Seite betreibt, denn das würde die formale Beteiligung von Facebook erfordern. Die Gruppe hat inzwischen bekannt gegeben, dass sie beabsichtigt, die erforderlichen Formalien zu erledigen, aber bis dahin wird es nicht möglich sein, die Anforderungen der geltenden DSGVO zu erfuellen.

Ob das, was Facebook bietet, auch juristisch ausreichend ist, muss sowieso erst nachgesehen werden. Es ist daher für die Aufsichtsbehörde gegenwärtig nicht naheliegend, bereits vor Beendigung des aktuellen gerichtlichen Verfahrens gegen Seitenbetreiber vorzugehen, nur weil die formalen Voraussetzungen der neuen Mitverantwortung nicht erfüllt sind. Trifft das Ergebnis auch auf Zwitschern und YouTube zu?

Auch der EuGH entschied ausschließlich auf Facebook-Seiten, nicht auf Zwitschern, Instagram oder Youtube. Seiner Meinung nach wird auch zwischen dem Betreiben einer Facebook-Seite und der reinen Verwendung von Facebook unterschieden. Dennoch erhebt sich die Frage, ob der Betreiber eines Auftrittes auf Zwitschern oder Instagram oder einem YouTube-Kanal gleichermaßen für die Datenbearbeitung des Anbieters der Plattform verantwortlich ist.

Denn die für den EuGH entscheidende Entfernungsmessung ist für die meisten Dienstleistungen sehr ähnlich. Die DSGVO unterscheidet auch nicht zwischen dem Betreiben und der Verwendung einer sozialen Medienpräsenz unter dem Schlagwort "Verantwortung". Lediglich in Erwägung 18 weist die DSGVO darauf hin, dass sie sich nicht auf die Benutzung von sozialen Netzwerken beziehen kann.

Insofern hatte der Europäische Gerichtshof selbst bereits in den frühen 2000er Jahren beschlossen, dass die Verarbeitung von Daten im öffentlichen Bereich des Internet keine familienprivate Aktivität mehr ist. Auf jeden Fall hat er es rechtlich sehr schwierig gemacht, zwischen dem Betrieb der Seite und dem persönlichen Gebrauch zu unterscheiden. Diese Ausweitung des Urteilsspruchs auf andere Platformen hätte zur Konsequenz, dass jeder Twitter-Nutzer mit Google eine Mitverantwortungsvereinbarung mit Zwitter oder Joutuberin abschließen müsse.

Danach gelten unter anderem auch die Mitteilungspflichten der DSGVO. Dies ist eine hochexplosive und oft vernachlässigte Konsequenz der Ausdehnung der Verantwortung für den Auftritt auf Social Media, denn letztendlich würde es aus der Tatsache resultieren, dass es dank der DSGVO eine Klärungspflicht im Internet geben würde. Mit einem solchen Resultat würde eine gewissen Schicksalsironie einhergehen, denn die Datenschutzaufsichtsbehörde in Schleswig-Holstein hat nun das Haftpflichturteil des Europäischen Gerichtshofs angestoßen, der bereits 2012 (erfolglos) versucht hat, die Aufhebung der Verpflichtung, Facebook einen klaren Namen zu geben (Verbraucherschutzverbände hatten also später mehr Erfolg) zu erzwingen.

Nicht zuletzt hat der EuGH in seiner aktuellen Rechtsprechung nicht auf der Basis des DSGVO sondern auf der Basis des früher gültigen EU-Datenschutzgesetzes geurteilt. Die Haftungsbestimmungen im neuen und altem Datenschutzgesetz sind jedoch wörtlich gleich und es deutet alles darauf hin, dass das BVG im weiteren Verlauf die Entscheidungen des EuGH erlässt.

Dies betrifft jedoch nur die vom EuGH beschlossene Zuständigkeitsfrage. Zudem muss abgewartet werden, wie sich das BVG zu dieser weder im Berufungsverfahren noch im Zusammenhang mit dem EuGH-Verfahren diskutierten Fragestellung auseinandersetzen wird. Es wäre jedoch sehr verwunderlich, wenn das BVG zunächst eine gerichtliche Verfügung des Europäischen Gerichtshofs zu komplizierten rechtlichen Fragen beantragen würde, nur um den Beschluss der Datenschutzkommission aus formalen Erwägungen aufheben zu lassen.

Reparier das Internet, nicht Facebook! Der EuGH fordert jedoch trotz oder gerade wegen der vielen ungelösten Probleme zwei entscheidende Schlußfolgerungen. Anstatt einfach darauf zu bestehen, dass Facebook endlich die notwendigen Verbesserungen einleitet, um formal die gemeinsame Verantwortung zu übernehmen, wäre es daher eine vorausschauendere Antwort, dezentralisierte, offenere Platformen zu verstärken und sich von der Abhängigkeiten von Facebook & Co. zu trennen.

Die Bestrebungen, Facebook rechtlich zur Anpassung der Facebook-Seiten an die geteilte Verantwortung zu verpflichten, belegen diese Abhängigkeiten letztendlich nur eindrucksvoll. Es wäre viel kohärenter, diese Wahl als Chance für ein politisches Engagement für demokratische, transparente und kompatible Systeme zu nutzen, auf denen die Nutzer von Beginn an die volle Verantwortung haben.

Anstatt auf diese Weise die Voraussetzungen für die Teilnahme zu schaffen, klopft Facebook weiter an die Pforten und bittet um Erlaubnis, zur Matrize zurückzukehren. Zum anderen beweist das EuGH-Urteil auch, dass Datensicherheit und freie Meinungsäußerung im Netz noch nicht zusammengekommen sind.

Der Ausbau der Verantwortung für soziale Medien und Online-Dienste erlegt dem Online-Diskurs eine Vielzahl von Informations-, Transparenz- und bürokratischen Verpflichtungen auf, die wenig Einfluss auf die freie Meinungsäußerung auf Zwitschern oder woanders haben. Artikel 85 DSGVO schreibt nämlich vor, dass die Mitgliedstaaten die freie Meinungsäußerung und den Schutz der Daten für eben dieses Thema in Übereinstimmung bringen müssen.

Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs mit seinen Erkenntnissen zur Rechenschaftspflicht macht den Handlungs- und Gestaltungsbedarf heute noch deutlich. Zu einer Zeit, in der solche Netzwerke wie Facebook schon lange nicht mehr isoliert sind und in einigen Regionen der Erde zum Internetzugang geworden sind, ist das Verdikt vor allem eine Gelegenheit und ein Appell, sich gegen diese Plattformkraft zu stellen, sich von der Digitalisierung zu lösen und die Freiheit der Kommunikation und Teilnahme an einer digitalisierten Gemeinschaft zu erkämpfen.

Er war bis zum Jahresbeginn 2017 Stellvertreter des Leiters der Kontrollabteilung des UnabhÃ?ngigen Zentrums fÃ?r Datensicherheit in Schleswig-Holstein und betreute als solcher auch die Prozesse, die zur Rechtsprechung des EuropÃ?ischen Gerichtshofs fÃ?hrten.

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