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Prüfschema Schadensersatz
Schemaschäden prüfenV. für Schäden.
I. Effektive Verpflichtung
Die folgende, erläuterte Prüfungsordnung soll eine allgemeine Regelung zur Überprüfung eines Schadenersatzanspruchs statt bzw. neben der gewährleistungsrechtlichen Erfüllung gemäß § 437 Nr. 3 BGB sein. Eine Reihe von Schadensersatzansprüchen bei Unvermö glichkeit der Nacherf llung lauten wie folgt: 280 I, III, 283 437 Nr. 3, 433, 439 I1 Alt. BGB, auf Schadensersatz bei Verzug der Erfüllung 280 I, III, 281 I l 1.alt/2.alt.
bürgerliches Gesetzbuch und für Schadensersatz neben der Erfüllung wegen Verzuges 280 I, 286, 437 Nr. 3, 433, 439 I l a. F. Der Inhalt des Prüfungsschemas dient lediglich dem Zweck des Nachvollzugs. Wenn die Situation so ist, dass nicht alle Stellen überprüft werden sollen, muss die Auflösung an der richtigen Stellen beendet werden.
Eine wirksame Verpflichtung muss immer für das Vorhandensein eines Schadensersatzanspruches vorliegen. Bei Schuldverhältnissen ist der Kreditgeber befugt, vom Kreditnehmer eine Dienstleistung zu fordern, vgl. § 241 I BGB. Dabei wird zwischen der Verpflichtung im weiteren Sinn - wie dem Einkaufsvertrag - und der Verpflichtung im weiteren Sinn - wie dem Einzelanspruch aus einem Einkaufsvertrag - unterschieden.
Die Verpflichtung ergibt sich im Garantierecht aus 439 BGB, dem Anspruch auf Nacherfüllung. 4. Der Zahlungsempfänger (=Käufer) kann vom Zahlungspflichtigen (=Verkäufer) aus einem Anspruch auf Erfüllung eine Dienstleistung (= fehlerfreie Ablieferung einer Sache) einfordern. Demnach ist die Leistung als vertragliche Verpflichtung im weiteren Sinn zu klassifizieren. Der Anspruch auf die Nacherfüllung ist anders zu beurteilen. Aufgrund mangelnder Leistungsfähigkeit und Rücksichtnahme ist 320 BGB insoweit nicht anzuwenden.
Gemäß der Leistungstheorie ist der Leistungsanspruch nach 439 BGB jedoch kein eigenes Rechtssubjekt, sondern nichts anderes als der ursprünglich bestehende Leistungsanspruch, der geändert wird und dann als Fortsetzungsanspruch nach § 433 I 2 BGB wirksam bleibt. Die Nacherfüllung hat daher den gleichen Umfang wie der Mangelanspruch gemäß 433 I 2 BGB, d.h. die Verpflichtung des Auftragnehmers zur Leistung einer mangelfreien Sache.
Der Widerspruch aus 320 BGB kann daher auch aus dem Anspruch auf Nacherfüllung abgeleitet werden. Für einen effektiven Anspruch auf Nacherfüllung und damit eine wirksame Verpflichtung zur Abnahme ist ein effektiver Anspruch aus dem Einkaufsvertrag aus 433 BGB erforderlich, der sich hinsichtlich des Anspruches aus 433 I 1.2 BGB im Anspruch auf Nacherfüllung weiter auswirkt.
Es ist zu berücksichtigen, dass eine Forderung aus dem Einkaufsvertrag effektiv eingetreten sein muss und nicht erloschen sein darf. Dagegen ist die Überprüfung der Vollstreckbarkeit des Kaufvertrags nicht einschlägig und ist an dieser Stelle auch nicht korrekt. Gemäß der vorherrschenden Leistungstheorie gilt ab Gefahrenübergang im Sinn von 446 I BGB nicht mehr der ursprüngliche Einkaufsvertrag, sondern die Erfüllung.
Besteht eine solche Abmachung und ist die Sache für die vorgesehene Nutzung nicht möglich, besteht ein Sachmangel i. S. d. § 434 I 2 Nr. 1 BGB. Der Liefergegenstand muss bereits bei Gefahrübergang im Sinn von 446 I BGB, d.h. bei Lieferung der Sache, mit Mängeln behaftet gewesen sein. Im Falle eines Verbrauchsgüterkaufvertrages nach 474 I 1 BGB ist sicherzustellen, dass der Besteller einen Sachmangel nach § 477 BGB (§ 476 BGB aF) nachweist.
Ist dies jedoch der Fall, so wird für die ersten sechs Monaten nach Eingang der Waren davon ausgegangen, dass dieser Fehler beim Besteller nicht aufgetreten ist, sondern bereits bei Lieferung der Waren auftrat. Es ist zu berücksichtigen, dass die Überprüfung des Gefahrenübergangs eine zwingende Vorbedingung ist. Der Anspruch auf Nacherfüllung besteht auch dann, wenn der Materialfehler bereits vor der Auslieferung auftrat.
Es gilt das Gewährleistungsgesetz nach h. M., wenn der Vertragsgegenstand fehlerhaft ist und vom Besteller wegen dieses Mangels nicht anerkannt wird. In diesem Fall konnte sich der Auftragnehmer bei mangelhafter Ware und der damit verbundenen möglichen Nacherfüllung auf deren Verhältnismäßigkeit nicht berufen. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, die Ware zurückzunehmen. Zur Vermeidung dieser Benachteiligungen für den Veräußerer wird vor allem die Verpflichtung wahrgenommen, die Gewährleistungsansprüche auch schon vor Gefahrenübergang geltend zu machen.
Bei jeder Art der Nacherfüllung muss dann geklärt werden, ob der vom Zahlungsempfänger (= Käufer) beanspruchte Schaden durch die Nacherfüllung beseitigt werden kann. Erst wenn die nachträgliche Erfüllung nicht möglich ist, können die ergänzenden Anforderungen des 437 Nr. 3 BGB in die Untersuchung übernommen werden. Zu diesem Zeitpunkt ist auch zu prüfen, ob der Anspruch auf die Nacherfüllung immer dem Leistungsanspruch gleichwertig ist oder darüberhinausgeht.
Eine richtlinienkonforme Interpretation des Artikels 3 III der Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie musste in diesem Falle zu dem Schluss führen, dass bei einem Verbrauchsgüterkauf im Sinn von 474 I 1 BGB (und nur dann!) der Anspruch auf Nacherfüllung über den Leistungsanspruch hinaus geht und dass Installationen und Erweiterungen von § 439 I BGB erfasst werden (vgl. BGH NJW 2012, 1073).
Anschließend trägt der Auftragnehmer die notwendigen Kosten für Ihren Aus- und Einbau im Zuge der Nacherfüllung. 4. Die Vernichtung ist zu vermuten, wenn die Anforderungen des 275 I BGB erfüllt sind und eine Instandsetzung (=Beseitigung, 439 I Nr. I. 1. BGB) und/oder Neulieferung (§ 439 I Nr. 2. BGB) für den Verkäufer oder für jedermann nicht mehr möglich ist.
Liegt ein Anspruch auf Nacherfüllung vor und ist dieser gemäß 275 I BGB nicht erloschen, ist die Geltendmachung dieses Anspruches zu prüfen. Die Verkäuferin kann die vom Besteller gewünschte Reparaturart ablehnen, wenn sie in einem erheblichen Verhältnis zur erbrachten Dienstleistung steht ( 275 II BGB) oder sonst unangemessen im Sinne von § 275 III BGB ist.
Zum Schutz des Verkäufers vor zu großen Belastungen wird ihm daher eine weitere Ablehnungsmöglichkeit gewährt. Die Verkäuferin ist durch 439 IV BGB abgesichert, soweit die vom Kreditgeber geforderte Form der Nacherfüllung unverhältnismäßige Aufwendungen nach sich ziehen würde. Dabei muss sich die Bemessung der Disproportionalität im Sinn von § 439 IV BGB auf das Interesse des Schuldners und nicht, wie in § 275 II BGB, auf das Interesse des Gläubigers stützen.
Schließlich kann der Anspruch auf Nacherfüllung gemäß 438 BGB verjähren, so dass der Auftragnehmer diesen Einwand gegen den Auftraggeber erheben kann. Diese funktionieren also nur, wenn der Anbieter auf sie verweist. Es gibt keine Verpflichtung für den Anbieter, sich auf seine eventuellen Einwände zu beziehen. Zu diesem Zeitpunkt ist zu beachten, ob ein Anspruch auf Nacherfüllung eingetreten ist und ob dieser Anspruch erloschen ist.
Liegt noch ein Mangel an der Ware vor, muss die Überprüfung an dieser Stelle abgebrochen werden. Solange der Besteller einen Erfüllungsanspruch hat, setzt der pacta sunt servanda Grundsatz und das Recht des Auftragnehmers auf ein zweites Angebot die Durchführung der Nacherfüllung durch. Erst wenn beide Nacherfüllungsarten ausgeschlossen sind, öffnet sich dem Besteller die Möglichkeit, die Rechte aus 437 Nr. 3 BGB durchzusetzen und Schadensersatz zu verlangen, sofern die Bedingungen der Schadenersatznorm erfüllt sind.
Ist ein Anspruch auf Nacherfüllung eingetreten, aber nicht mehr möglich, müssen weitere Bedingungen für die Durchsetzung eines Schadensersatzanspruches erfüllt sein. Abhängig davon, ob der Besteller Schadensersatz neben der Erfüllung ( 280 I BGB) oder Schadensersatz statt der Erfüllung wegen Nichterfüllung ( "Unmöglichkeit", 283 BGB) oder wegen Verzug ("Verzug", 281 BGB) beansprucht, müssen die Bedingungen der jeweiligen Norm geprüft werden.
Dabei ist es von Bedeutung, dass sich diese Pflichtverletzungen auf den Mangel an Leistung und nicht auf den ursprünglich geltend gemachten Mangel an Leistung bezieht. So wäre zum Beispiel bei der Überprüfung des 283 BGB die Aussage, der Vertrag sei nicht mehr möglich, unrichtig. Die Forderung aus dem Einkaufsvertrag ist zu diesem Zeitpunkt nicht zu berücksichtigen, sondern die Erfüllung der Nachbesserungen. Jedoch wird die Nacherfüllung nur unmöglich, wenn nach § 275 I BGB Verbesserung und neue Lieferung nicht möglich sind.
In den Fällen des 283 BGB kann daher auf die vorstehende Unmöglichkeitsprüfung hingewiesen werden. Das Gleiche trifft auf die Überprüfung der Verpflichtung zur Verletzung der Verpflichtung aus dem Vertragsverhältnis zu. Dabei ist nicht zu überprüfen, ob der Auftragnehmer für die Fehlerhaftigkeit der Sache und die Auslieferung dieser fehlerhaften Sache verantwortlich ist. Diese Überprüfung würde sich ihrerseits auf den Einkaufsvertrag auswirken.
Die Verpflichtung ergibt sich jedoch nicht aus dem Kaufvertragsanspruch, sondern aus dem Erfüllungsanspruch. Es ist daher zu überprüfen, ob der Auftragnehmer für den Verlust oder die Verzögerung der Leistung verantwortlich ist. Dies gilt im Hinblick auf die Unmöglichkeit nicht, wenn z.B. die gekaufte Sache nicht mehr hergestellt wird, die Nacherfüllung zur Beseitigung des Mangels erfolgt und der Besteller die Sache selbst repariert hat, ohne dem Lieferer die Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben zu haben.
In diesem Fall haftet der Auftragnehmer nicht für die Nichtverfügbarkeit der Leistung und die Untersuchung endet hierdurch. Es ist zu beachten, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Auftragnehmer verantwortlich ist, auch wenn der Anspruch des Auftraggebers auf Erfüllung aufgrund eines Widerspruchs des Auftragnehmers nicht geltend gemacht werden kann. Die vorgenannten Einwendungen sind rechtlich zulässig.
Es wäre ein großer Irrtum, ihn mit der Behauptung zu strafen, er müsse Schadensersatz zahlen. Die Rechtsfolgen sind Schadenersatz gemäß § 249 I BGB. Zu den Schäden zählen alle unbeabsichtigten Sachschäden, die bei Vertragserfüllung nicht eingetreten wären. Schließlich ist zu überprüfen, ob der Schadenersatzanspruch des Bestellers unter bestimmten Voraussetzungen erloschen ist.
Der vorstehend geprüfte Anspruch auf Nacherfüllung ist mit der verkürzten Verjährung aus 438 BGB vereinbar. Es ist jedoch fraglich, welche Verjährungsfristen für die Geltung der allgemeinen Schadenersatzregelungen der 280 I BGB ff. vorzusehen sind. Es ist jedoch umstritten, ob dies auch für das Gewährleistungsgesetz gilt, wenn die Entschädigungsnormen der 280 I BGB ff. über 437 Nr. 3 BGB anwendbar sind.
Die Zweijahresfrist des 438 I Nr. 3 BGB gilt nur für Schadenersatzansprüche, die sich aus einer Missachtung des Gleichwertigkeitsinteresses ergeben. Im Übrigen (h. M.) gelten für alle Schadenersatzansprüche des Bestellers aus 437 Nr. 3 BGB die kürzere Frist des § 438 I Nr. 3 BGB. Die Verkäuferin erhält nach zwei Jahren ab Lieferung der Sache umfangreiche Aufklärung über ihre Mängelhaftung aus dem Einkaufsvertrag und muss nicht mehr mit Garantieansprüchen kalkulieren.
Im Hinblick auf die Beeinträchtigung anderer Rechtsgüter ist der Besteller durch das Schadenersatzrecht hinreichend abgesichert.