Newsletter Einwilligung Muster

Zustimmungsbeispiel Newsletter

((DSGVO): Mustervertrag für die Auftragsabwicklung). "Den E-Mail-Newsletter der ABC GmbH möchte ich NICHT erhalten. Beispielschreiben zum Schutz vor unerwünschter Faxwerbung, viele E-Books wurden gegen Anmeldung zum Newsletter heruntergeladen. Das Muster ist eine Aufforderung an den Betroffenen, den entsprechenden Newsletter weiterhin zu erhalten.

MailChimp, Newsletter und die DSGVO - Hinweise für gesetzeskonformes E-Mail-Marketing

Selbst mit der Basisdatenschutzverordnung gilt die grundlegende Zustimmungspflicht im Zusammenhang mit dem Versand von Rundschreiben. Doch was sich verändert, ist die Grundlage für die Autorisierung und Information, weshalb die Benutzer nun präziser über die Bearbeitung ihrer Angaben unterrichtet werden sollten. Eine bloße Newsletter-Form ist daher riskant und auch wenn sie oft das Erscheinungsbild beeinträchtigt, empfiehlt es sich, die Benutzer entsprechend den nachfolgenden Tipps zu informieren.

Aber bevor ich die Anfrage bearbeite, ob MailChimp überhaupt benutzt werden kann. Kann man Mailchimp überhaupt verwenden? Das Vertragsverhältnis muss gemäß 28 DSGVO abgeschlossen werden und zwingt MailChimp, die persönlichen Angaben Ihrer Adressaten nur nach Ihren Anweisungen zu bearbeiten. Einen solchen Kontrakt stellt MailChimp unter dem Namen "Data Processing Addendum" vor.

MailChimp gewährt diese Gewährleistung, da der Service nach dem EU/Schweiz US Privacy Shield zugelassen ist. Deshalb erweitern einige Leute ihre Zustimmung zum Versenden des Newsletter zur Nutzung von MailChimp. Problematisch ist, dass die Zustimmung zu einem Anbieterwechsel eine neue Zustimmung erfordert. Deshalb kann ich Ihnen empfehlen, MailChimp nicht aufgrund Ihrer Einwilligung, sondern aufgrund Ihres legitimen Interesses an einer effektiven und gesicherten E-Mail-Übertragung (Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO) zu verwenden.

Können Newsletter-Öffnungsraten und Link-Klicks von Empfängern ausgelesen werden? Zuerst einmal ist das Dilemma, dass diese Statistik nicht in pseudonymer Form abgespeichert wird, sondern beim Öffnen des Newsletters und beim Klicken des Empfängers, welcher Link für jeden einzelnen Adressaten abgespeichert wird, der über die E-Mail-Adresse personalisiert werden kann. Unabhängig davon, ob diese Informationen allein ausreichen, sind sich die Gutachter nicht einig: Informationen sind ausreichend: Repräsentanten der liberalen Meinung sind der Meinung, dass nur der Verweis auf die Leistungsmessung im Online-Formular hinreichend ist (für einige ist der Verweis in der Erklärung zum Datenschutz ausreichend).

Der Benutzer weiss dann, was er tut", bevor er sich einloggt. In diesem Fall wird der Erfolg an den berechtigten Belangen des Absenders gemessen (Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO). Das Schutzinteresse der Anwender wiegt mehr, da er auf die Leistungsmessung aufmerksam gemacht wurde. Zustimmung beinhaltet Performancemessung: Der Gegensatz zur bisherigen Vorgehensweise besteht darin, dass Sie sich nicht auf ein legitimes Interesse nach 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO verlassen, sondern dem Benutzer gegenüber deklarieren, dass seine Zustimmung die Performancemessung einschließt.

Dies hat den Nachteil, dass in diesem Falle keine Abwägungen zwischen den Interessen der Anwender notwendig sind. Zusätzliches Opt-in für die Erfolgsmessung: Datenprotektoren haben immer gedacht, dass es ein separates Kontrollkästchen sein müsse. Das heißt, die Anwender sollen frei wählen können, ob sie den Newsletter mit oder ohne Leistungsmessung erhalten.

7 Abs. 4 DSGVO und glauben, dass andernfalls die Zustimmung zur Leistungsmessung erforderlich wäre, da der Benutzer sonst nicht in der Lage wäre, den Newsletter zu unterzeichnen. Empfehlenswert ist die Mittelversion, d.h. die Zustimmung zur Leistungsmessung. Wenn Ihr Newsletter nicht so einmalig ist, dass sich die Benutzer von innen heraus dazu veranlasst sehen, die Leistungsmessung zu akzeptierte.

Mir ist ein solcher Newsletter nicht bekannt und deshalb erscheint mir diese Koppelung grundsätzlich erlaubt. Trackingverpflichtung bei Mailchimp: Das Verfolgen von Benutzern und damit Ihre Leistungsmessung kann nur in der bezahlten Variante von MailChimp deaktiviert werden. Besonders bedeutsam sollte jedoch die Erfolgskontrolle sein, wenn Ihre Empfängerbasis das 2.000er-Limit durchbrochen hat.

Ein Verlinkungsverbot, das im Zusammenhang mit der Leistungsmessung behandelt wird, wird auch als Begründung gegen das Abonnement eines Newsletters vor dem Herunterladen eines "kostenlosen E-Books" oder der Beteiligung an einem Wettbewerb angeführt. Allerdings erkenne ich auch hier keine interne Dilemma, auch nicht für Minderjährige (obwohl ihre Zustimmung erst ab 16 Jahren (Art. 8 Abs. 1 DSGVO) und in Österreich ab 14 Jahren (Art. 8 Abs. 1 DSGVO, § 4 Abs. 4 DSG) gilt).

Wenn Ihr E-Book nicht mehr ist als ein Barren, kann es mit einem Newsletter-Abonnement verknüpft werden. Das bedeutet "nicht nur, wenn der Benutzer z.B. bereits Formulare ausfüllt und sich zum Abonnieren des Newsletters verpflichtet fühlt (siehe auch Datenschutz-Konferenz 6/2017, S. 2).

Sie können ohne das Double-Opt-In- (DOI)-Verfahren nicht beweisen, dass die Betreiber der E-Mail-Adresse selbst Ihren Newsletter bestellt haben (Nachweispflicht, siehe § 7 Abs. 1 DSGVO). Möglicherweise hat jemand anderes die E-Mail-Adresse eingegeben. Erst wenn der Besitzer der E-Mail-Adresse eine Bestätigungs-E-Mail bekommt und auf den darin befindlichen Aktivierungs-Link drückt, haben Sie den Einwilligungsbeleg.

Bei Verwendung von Mailchimp wird die IP-Adresse trotzdem abgespeichert. Sie sollten auch aufzeichnen, wie der Content der Bestätigungs-E-Mails in einem gewissen zeitlichen Rahmen ausgesehen hat, z.B. durch Versenden an Angestellte oder andere ZeugInnen, oder auch pro Benutzer, wenn Ihr Versand-System dies bereitstellt. D. h. sie sollte die für die Zustimmung der Benutzer essentiellen Elemente haben.

Hierzu gehört vor allem: Der Newsletterinhalt: Die DeepL-Beschreibung sollte nicht zu schmal sein (z.B. wenn es sich um "Gewinnspiele" handelt, dann dürfen Sie in Zukunft nur noch Newsletter über Gewinnspiele versenden). Außerdem darf der Content nicht zu umfangreich sein (Informationen wie "interessante Informationen" oder "Werbebotschaften" wären als Grundlage für eine Zustimmung zu allgemein und unzulässig).

Informationen außer der E-Mail-Adresse: Erklären Sie uns warum Sie andere Informationen als die E-Mail-Adresse anfordern (z.B. dass zur Individualisierung des Newsletters ein Name erforderlich ist). Leistungsmessung: Im Online-Formular wird darauf hingewiesen, andernfalls wird Ihre Einwilligung im Zweifelsfall nicht berücksichtigt. Die Benutzer müssen wissen, womit sie einverstanden sind.

Verwendung von MailChimp: M.E. nicht notwendig, da Benutzer auf die Verwendung eines Versand-Dienstleisters zählen können. Doch sicherheitshalber sollten Sie auf MailChimp verweisen. Empfehlenswert ist jedoch der Tipp, ob die IP-Adresse abgespeichert ist (wie bei MailChimp). Widerruf: Sie sollten die Teilnehmer darüber informieren, dass sie ihre Einwilligung zurückziehen können.

Um so präziser die Informationen, umso besser ist das Ausfüllen. Beispielsweise erachte ich folgende Informationen als mehr als ausreichend: Die Anregungen im Online-Formular allein genügen nicht, weshalb Interessierte auf die Datenschutzbestimmungen aufmerksam gemacht werden. Darin erläutern Sie die individuellen Bearbeitungsverfahren im Detail und mit allen von der DSGVO geforderten Informationen wie Rechtsgrundlage, Aufbewahrungsdauer der gesammelten Informationen, Angabe des Versanddienstleisters, Bezeichnung der Leistungsmessung etc.

Grundsätzlich sollte die Datenschutzbestimmung entsprechend der jeweiligen Form und in Abhängigkeit von den ausgewählten Möglichkeiten (mit oder ohne Leistungsmessung), dem Spediteur und der Protokollierungsart gestaltet werden. Überprüfen Sie hier, ob Ihr Newsletter die nachfolgenden Anforderungen einhält. Informationen der Benutzer im Online-Formular ("Teaser"). Zu den Inhalten des Newsletters. Mögliche Leistungsmessung.

Zweckbestimmung anderer Informationen als der E-Mail-Adresse. Bitte beachten Sie die ausführlichen Informationen im Newsletter. Selbstverständlich kann man darüber sprechen, ob der Rückgriff auf einen europaweiten Dienstleister, z.B. CleverReach, Mailjet, Newsletter2Go oder Rapidmail, nicht sinnvoller wäre. Ungeachtet dieser Diskussionen erachte ich die Nutzung von US-Dienstleistern als erlaubt, wenn sie die Regeln des EU-Datenschutzrechts einhalten.

Solange Sie diese Hinweise beachten, können Sie auch nach der DSGVO rechtskonforme Newsletter abonnieren. Dies wird auch von Artikel 29 Group, d.h. dem EU-Beratungsgremium für den Schutz von Daten, jedenfalls bei bestehenden Zustimmungen vorgeschlagen. Unzulässig ist jedoch die "Entscheidung" für die fehlenden oder unzulässigen Zustimmungen, d.h. die "Bestätigung" einer (eigentlich nicht vorhandenen) Zustimmung.

Hier muss die Opt-in-Problematik juristisch als Spamming qualifiziert werden. Wenn Sie bereits eine nachprüfbare Einwilligung erhalten haben, ist der Antrag auf Zustimmung sowieso nicht erforderlich. Wenn Ihnen dieser Bericht gefällt, würde ich mich über ein Abonnement meines Newsletters erfreuen. Danke für diesen lehrreichen Aufsatz.

Ich habe gerade meinen ersten Newsletter versendet und bin gleich danach auf ihren Artikel gestoßen ;). Mit freundlichen Grüßen, Hallo Thomas, Wenn ich mir das alles zusammen anschaue, besonders den Hinweistext, der über die Verwendung im Formblatt Auskunft gibt, dann stelle ich mir ehrlich die Fragen, warum unsere Juroren die Verwendung von Rundschreiben zu Werbungszwecken nicht völlig abweisen.

Das ist nur eine E-Mail-Adresse, meistens von einem Provider wie Google, GMX oder Web. de und vielleicht der Vorname. Keiner bittet um die Postanschrift, Geburtsdatum oder andere schutzwürdige Auskünfte. Sie gehen auf unsere Webseite, wollen den Newsletter, wenn sie attraktiv darauf aufmerksam gemacht werden, und beachten die gesamte Datenschutzerklärung nicht.

3 Prozent sind gut unterrichtet und gehen sehr gut mit dem Thema um und wissen ganz genau, dass eine solche genaue Anweisung auf einen ernsthaften Absender hinweist, der nicht gerade einen Scheiß mit den Angaben macht. 99 Prozent der Benutzer registrieren sich also weiter, so lange nicht zu viel Schrift vor der Adresseingabe kommt - in diesem Artikel sehr gut dargestellt und aufgezeigt, wie wir den Schriftzug unmittelbar vorher kurz beibehalten können.

Außerdem erhalte ich unaufgefordert Newsletter = Spam nur von Absendern aus Deutschland, die meine E-Mail-Adresse bei Vereinen etc. abholen, obwohl ich nicht damit einverstanden bin, meine Anschrift zu erhalten oder an die Teilnehmer weiterzugeben. Mit Birgit bin ich einverstanden und wundere mich, wie hoch die Wahrscheinlichkeit ist, dass sich Interessierte wirklich für meine Mailingliste anmelden.

Allerdings bin ich mit GetResponse beschäftigt und möchte wissen, in welchem Umfang ich die Datenschutzbestimmungen ändern kann oder wie? Mit GetResponse fehlt mir die genaue Information, daher nur eine generelle Empfehlung: Gehen Sie in gleicher Weise vor und tauschen Sie Informationen über MailChimp mit den Informationen über GetResponse aus. Danke auch für die Probe. Schließlich ja, aber die DOI-Mail wird bereits von Mailchimp versendet, so dass die Informationen im Voraus gesendet werden müssen.

Guten Tag Hr. Schwenkke, endlich ein praktischer Vortrag zum Themenbereich des Datenschutzes und des Rechts im E-Mail-Marketing. Hallo, Wenn auch hier Mail-Service-Provider eingesetzt werden, sollten die entsprechenden Informationen bereits bei der Anmeldung angegeben werden (ich weiß es z.B. bei Verwendung von Mandril, dem Äquivalent zu MailChimp für Transaktionsmails). Guten Tag Mr. Schwenke, was ist mit Pop-ups, bei denen Sie sich mit Ihrer E-Mail-Adresse für eine Veranstaltung anmelden?

Auf diese E-Mail-Adresse werden später Newsletter verschickt. Wir danken Ihnen für diesen aufschlussreichen Beitrag und für das Muster. In diesem Land haben wir die gleichen Gespräche und halten Mailchimp auch nach Abschluss der jeweiligen Vereinbarungen für nicht hundertprozentig unbedenklich. Wir danken Ihnen für diesen aufschlussreichen Beitrag und für das Muster. Wenn ich also den Newsletter ändern würde, dann müßte ich alle Leute im voraus darüber in Kenntnis setzen, daß er sich ändern und ein Opt-out bieten wird, oder alle rausschmeißen und sie bitten, sich erneut zu registrieren?

Warum muss ich die IP-Adressen von Anwendungen zum Versenden von Newsletter oder zur Marketingautomatisierung speichern (ich verwende Mautik, selbst gehostet in Deutschland), während die Nutzung von Google Analytics trotz Datenschutzvereinbarungen und einem neuen Sicherheitsgewinn nur mit einer anonymisierten Darstellung der IP-Adressen erfolgen darf? Wir danken Ihnen für diesen aufschlussreichen Beitrag und für das Muster.

Kann ich zum Beispiel, wenn ich jetzt einen Newsletter verschicke, um die Informationen über die neue Datenschutzrichtlinie und die Bitte um Genehmigung weiterzusenden, diesen Newsletter mit einem Rabatt-Code verknüpfen? Auch ich (!) habe das Gefuehl mit diesen Tips und hervorragenden Tools, mit meiner kleinen Startseite und meinen Newsletters am Sonntag, den 24. April, nicht nur ertrinken.

Guten Tag Mr. Schwenke, ich habe eine Anfrage zu Freebie: Auf meinem Italienisch-Lernblog habe ich bisher kostenlose Lektionen zum Herunterladen bereitgestellt, als Danke für die Anmeldung in meinem Newsletter. dass es nicht gestattet ist, Abonnenten des Newsletters mit einem kostenlosen Abonnement zu "locken", wenn das kostenlose Abonnement nicht anders gekauft werden kann.

Kann ich auch sagen, dass die kostenlosen Lektionen nach der Registrierung für meinen Newsletter zum Herunterladen zur Verfügung stehen? Wird das wie ein Newsletter gehandhabt und ich muss nur die Newsletter-Box ankreuzen? MailChimp rät, eine neue Genehmigung der Newsletter-Abonnenten einholen. Hallo Kollege Schwanke, ich habe noch eine weitere Anfrage zum Verfahren.

Mailchimp bietet dies aus meiner Perspektive nicht ohne weiteres an (zumindest nicht in der freien Version). Mit Ihrer Erlaubnis habe ich auch eine Anfrage zu Emails.

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