Deckungskauf

Deckungskauf

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Zusätzliche Kosten für den Deckungskauf durch den Käufer

Mehraufwendungen für den eigenen Deckungskauf können nicht als Verzugsschaden gemäß 280 I, 286 BGB ersetzt werden. Dies ist ein Schadenersatz, den der Kreditgeber nur unter den Bedingungen der 280 I, III, 281 BGB und damit nicht zusätzlich zur Erfüllung des Vertrages geltend machen kann.

Fakten: Der Antragsteller verlangt eine Entschädigung für die zusätzlichen Kosten eines Deckungskaufes wegen verspäteter Vertragserfüllung. Seit dem 1. Februar 2012 ist der Antragsteller für das Insolvenzverfahren für das Gesellschaftsvermögen der Gesellschaft P (im Folgenden: Insolvenzschuldner) zuständig. Der Angeklagte verkauft Heizöle, Kraftstoffe und Schmiermittel. Der Antragsgegner hat im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2008 dem Insolvenzschuldner 355.495 l Biokraftstoff geliefert.

Der Antragsgegner hat mit Bescheid vom 4. Juni 2008 dem Insolvenzschuldner mitgeteilt, dass sein Lieferant zahlungsunfähig geworden ist und seine Lieferung an ihn gestoppt hat und dass er nur im Spotgeschäft zu laufenden Preisen einkaufen kann. Der Antragsgegner war nicht zu weiteren Auslieferungen an den Insolvenzschuldner vorbereitet.

Der Insolvenzschuldner hat für diese Lieferung 475.085,58 mehr ausgegeben, als wenn der Antragsgegner die Ware aus dem Kaufvertrag geliefert hätte, da sich die Preise für Bio-Diesel gegenüber dem am 31. Oktober 2007 beschlossenen Preis erhöhten. Im Vorverfahren wurde der Angeklagte aufgefordert, die restlichen 1.644.505 l Bio-Diesel EN 14214 gegen Bezahlung von 1.582,789,90 schrittweise an den Insolvenzschuldner zu übergeben.

Der Angeklagte nahm dann die Lieferung wieder auf. Der Angeklagte wurde vom LG zur Entrichtung von 472.996,82 zuzüglich Zins- und Anwaltskosten aufgefordert und die weitere Vorgehensweise abgetan. 9] Der Antragsteller kann vom Antragsgegner eine Verzugsentschädigung gemäß 280 I und II, 286 BGB in einer Gesamthöhe von 472.996,82 Euro einfordern.

Hätte der Kreditgeber höhere Preise decken müssen, weil der Kreditnehmer zunächst nicht gezahlt hat, war es nicht fraglich, ob der Kreditgeber die zusätzlichen Kosten des Deckungsgeschäftes als Verzugsschaden beanspruchen konnte, da diese zusätzlichen Kosten nicht bei rechtzeitiger Zahlung des Schuldners angefallen wären. Die Geltendmachung eines Verzugsschadens neben der Leistung ist dem Zahlungsempfänger nicht verwehrt.

Die Klägerin hatte keinen Ersatz für einen solchen Schaden gefordert. 10] Die Angeklagte war seit dem 4. Juni 2008 in Nichterfüllung. Der Antragsgegner hatte klar und eindeutig erklärt, dass er aufgrund der Zahlungsunfähigkeit seines Zulieferers nicht zu den vertraglich festgelegten Bedingungen den Insolvenzschuldner zu beliefern gedenke, so dass es nicht notwendig gewesen sei, den Antragsgegner nacheinander erneut zur Erbringung der jeweiligen Teillieferungen zu ersuchen.

Der Insolvenzschuldner durfte sich stattdessen auf aufeinanderfolgende Sicherungskäufe bei anderen Anbietern beschränk. 11] Der Angeklagte konnte sich nicht auf eine Leistungsanpassung berufen. 4. Bei ordnungsgemäßer Lieferung der Angeklagten hätte der Insolvenzschuldner in den Jahren 2009 und 2010 deutlich mehr für die Diesel-Lieferungen bezahlen müssen. 12] Eine Verrechnung dieser Vorzüge mit dem durch die Verspätung verursachten Schaden würde jedoch zu einer unfairen Entlassung des Angeklagten als Schädiger der Verspätung führe.

Die Beklagte darf daher nicht von dem höheren Börsenpreis bei der Nachlieferung in dem Sinn profitieren, dass sie den durch den Verzug des Insolvenzschuldners verursachten Langzeitschaden nach den Prinzipien des benefit-sharing reduzieren kann. Abweichend von der Ansicht des Berufungsgerichtes hat der Antragsteller gemäß 280 I, 286 BGB keinen Ersatzanspruch auf Ersatz der durch die Sicherungskäufe entstandenen zusätzlichen Kosten.

Weil es sich hierbei nicht um Verzugsschäden sondern um Schäden handelt, die nur nach den 280 I, III, 281 BGB statt der Leistungen ersetzt werden können. Allerdings ist der KlÃ?ger nicht (mehr) berechtigt, Schadenersatz statt der ErfÃ?llung zu verlangen, weil er den Beklagten im Vorverfahren zur ErfÃ?llung des Kaufvertrages erfolgreich in Anspruch nimmt und dieser dann die AusfÃ?

14] 14. Die Entscheidung, ob der Besteller die zusätzlichen Aufwendungen für sein eigenes Deckungsgeschäft als Verzugsschaden neben der Leistung in Anspruch nehmen kann, ist noch nicht gefallen. 15] a) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes zeigt die Entscheidung des Senats vom 09.11.1988 (VIII z. B. 310/87, NJW 1989, 1215[unter B I]) nicht, dass der Besteller die Aufwendungen für seinen eigenen Deckungskauf als Verzugsschaden neben der Vertragsdurchführung geltend machen kann.

16 ] In dieser nach altem Schuldrecht erlassenen Verfügung ging der Bundesrat davon aus, dass die Aufwendungen für einen Deckungskauf neben der Erfüllung des Vertrages als Verzugsschaden geltend gemacht werden können. Es handelte sich jedoch um einen Deckungskauf, der nicht vom Besteller, sondern vom Kunden des Bestellers getätigt wurde, der wiederum durch den verspäteten Liefertermin des ersten Verkäufers in Verzug geraten war.

Ihm wurden die zusätzlichen Aufwendungen seines Kunden in Rechnung gestellt und er konnte daher vom Auftragnehmer als Verzugsschaden eine Entschädigung einfordern. Andererseits stellt sich hier die Frage, ob der Besteller neben der Leistung als Verzugsschaden eine Entschädigung für die zusätzlichen Aufwendungen des eigenen Deckungskaufes einfordern kann. Im Gegensatz zum Urteil des Oberlandesgerichts entsteht 1998 (VIII VR 362/96, NJW 1998, 2901 ff.) nicht, dass die Ausführung des Vertrages und die Erstattung der Zusatzkosten eines separaten Deckungskaufes parallel gefordert werden kann.

Da es sich bei dieser Verfügung nur um die - vom Senat bestätigte - Fragestellung handelt, ob der Besteller die zusätzlichen Kosten eines Deckungskaufes im Zusammenhang mit einem Schadensersatzanspruch wegen Verzuges auch dann geltend machen kann, wenn er den Deckungskauf bereits vor Fristablauf unterlassen hat. 18] Im Umkehrschluss entschied der Fünfte Bürgerliche Senat des Bundesgerichtshofs jedoch - auch unter Anwendung des bisherigen Obligationenrechts -, dass ein solcher Schadensersatz nicht neben der Vertragserfüllung, also auf Kaufpreiszahlung, sondern nur anstelle der Vertragserfüllung geltend gemacht werden kann (BGH, Urt. v. 20.05. 1994 - V ZR 64/93, BGHZ 126, 131[134]).

19 ] In der Literatur gibt es verschiedene Meinungen darüber, ob der Besteller die eigenen Deckungskosten als Verzugsschaden geltend machen kann. 20 ] a) Einige Urheber stufen die Aufwendungen für einen Deckungskauf als Verzugsschaden ein, wenn der Besteller das Versicherungsgeschäft vor Ablauf des Leistungsanspruchs abschließt. Erfüllungsgegenstand ist ausschließlich der durch den endgültigen Ausfall der Erfüllung entstandene Mangel, z.B. wenn der Besteller nach dem erklärenden Widerruf oder nach dem Anspruch auf Schadenersatz statt der Erfüllung (Lorenz, in: Festschr. f.) einen Deckungskauf vornimmt.

21] Die Einstufung als Verzugsschaden bedeutet jedoch nicht, dass der Besteller die zusätzlichen Kosten des Deckungsgeschäfts neben dem Leistungsanspruch leicht durchsetzen kann. Ein Sicherungsgeschäft, das der Kreditgeber, solange er noch die Leistungen einfordern kann, nach Faust nicht im Zusammenhang mit dem Schadensersatzanspruch wegen Verzuges berücksichtigt.

In den §§ 280 bis 283 BGB hatte der Gesetzgeber ein " umfangreiches Reglement " aufgestellt, das die Gläubigerinteressen miteinander in Einklang bringt, und beschlossen, dass die Abwicklung des Vertrages, auf dessen Grundlage sich der Kreditgeber sonst decken könnte und muss, nur mit der Rücktrittserklärung, dem Anspruch auf Schadenersatz statt der Erfüllung oder dem Eintreten von Unmöglichkeiten erfolgen würde.

Es wurde daher allgemein davon ausgegangen, dass der kausale Beitrag des Kreditgebers durch die verfrühte Durchführung des Deckungsgeschäftes den kausalen Beitrag des Kreditnehmers, der in der Leistungsverzögerung liegt, so weit überwiegen würde, dass der Schadenersatzanspruch nach 280 I und II, 286 BGB nach 254 BGB gänzlich ausgeklammert wurde (Faust, op. cit., S. 256; vgl. dazu auch Klöhn, JZ 2010, 46[47]).

Nicht die Verspätung der noch zu leistenden Zahlung, sondern eine Tat des Verletzten selbst hat bei der Durchführung des Deckungsgeschäftes eingegriffen. Nur dies verursachte den durch die Verspätung verursachten Nachteil. Dementsprechend kann die Ursache nur bestätigt werden, wenn der Verletzte sich berechtigt fühlt, ein abschließendes Deckungsgeschäft einzuleiten (Lorenz, a.a.O., S. 160 ff.).

Das war der Fall, wenn bei Abschluss des Deckungsgeschäftes die Bedingungen für einen Anspruch auf Schadenersatz statt der Erfüllung bestanden und eine vom Besteller gesetzten Frist bereits erloschen war. Von da an musste sich der Erwerber nicht mehr auf den Veräußerer verlassen, um sein Leistungsinteresse zu befriedigen (Lorenz, a.a.O., S. 168).

24 ] b) Nach der in der Literatur weit verbreiteten Auffassung können die Zusatzkosten eines Deckungsgeschäftes nur einen Schadensersatz statt der Erfüllung bedeuten und können daher nur unter den Bedingungen der 280 I und III, 281 BGB durchgesetzt werden. 25 ] Verlangt der Besteller Ersatz der Aufwendungen für einen Deckungskauf, so verlangt er keinen Nebenschaden wegen Leistungsverzuges, sondern einen Schadensersatz wegen Nichterfüllung (Kaiser, a.a.O., S. 352; Löwisch/Feldmann, a.O., 286 Rn. 176; Schmidt-Kessel, a.O., § 280 Rn. 32).

Der Deckungskauf ist ein endgültiger Ersatz der ursprünglichen zu erwartenden Leistungen durch eine andere von gleichem Wert; der Schadensersatz ersetzt die Leistungen funktionell so, dass ein Schadensersatz statt der Leistungen entsteht (Staudinger/Otto, a.a.O., 280 E39; Nationaler KGB/Dauner-Lieb, a.O., § 280 Rn.65). Würde der Kreditgeber die Dienstleistung auf dem Kapitalmarkt beschaffen, würde er exakt denjenigen (!) Stand wiederherstellen, der für eine Sachleistung des Kreditnehmers bestehen würde (Grigoleit/Riehm, Az. 203 (2003), 727[736]).

26 ] Zum Teil wird davon ausgegangen, dass zur Unterscheidung zwischen Schadenersatz statt der Erfüllung und Schadenersatz "neben der Erfüllung" zu unterscheiden ist, ob die nachträgliche Erfüllung den entstandenen Mangel behoben hätte (Staudinger/Otto, a.a.O.) Der Hauptunterschied zwischen einfachem und Schadenersatz statt der Erfüllung liegt darin, dass letzterer erst nach fruchtlosem Fristablauf der nachträglichen Erfüllung einforderbar ist.

Die Unterscheidung zwischen den beiden Schadenstypen richtet sich daher danach, ob der fragliche Mangel durch Nacherfüllung beseitigt wird (Tiedtke/Schmitt, BB 2005, 615[617]). Wäre dies der Fall, gäbe es Schadenersatz statt der Erfüllung, da dem Veräußerer doch die Möglichkeit zur Vertragserfüllung eingeräumt werden müsste (Tiedtke/Schmitt, BB 2005, 615[617]; Ostendorf, NJW 2010, 2833[2838]; Erman/Grunewald, a.a.O., § 437 Rn. 13).

Mehraufwendungen für den eigenen Deckungskauf können nicht als Verzugsschaden gemäß 280 I, 286 BGB ersetzt werden. Weil diese Aufwendungen kein Verzugs- oder Folgeschaden sind, sondern ein Ersatz für die Erfüllung, den der Kreditgeber daher nur unter den Bedingungen der §§ 280 I, III, 281 BGB und damit nicht zusätzlich zur Erfüllung des Vertrages geltend machen kann.

28] Wenn dem Antragsteller neben der im Vorverfahren erfolgten Erfüllung des Vertrages ein Antrag auf Ersatz der zusätzlichen Kosten des eigenen Deckungskaufes eingeräumt würde, wäre der Antragsgegner zum Schaden des Antragsgegners, als ob er die georderte Menge Diesel zweimal zum vertragsgemäßen Kaufpreis einfordern müsste.

Dies macht insbesondere klar, dass die Aufwendungen für den eigenen Deckungskauf, der die vom Auftragnehmer geschuldete Erfüllung ersetzt, nicht als Verzugsschaden zusätzlich zu dieser Erfüllung beansprucht werden können. 29 ] 3. der Antragsteller kann den behaupteten Kostenerstattungsanspruch auch nicht auf die 280 I, III, 281 BGB anrechnen.

Obwohl die Bedingungen für einen Anspruch auf Schadenersatz statt der Erfüllung zunächst erfüllt waren, weil der Antragsgegner die Erfüllung des Vertrages nach den Erkenntnissen des Oberlandesgerichts schließlich abgelehnt hatte und somit keine weitere Frist erforderlich war. Prinzipiell hat der Zahlungsempfänger auch die Möglichkeit, Schadenersatz statt der Erfüllung zu verlangen oder auf der Erfüllung des Vertrages zu bestehen; das Verlangen des Zahlungsempfängers läßt auch seine Berechtigung, Schadenersatz statt der Erfüllung zu verlangen, unbeeinflusst (BGH, Urt. v. 20.01. 2006 - V ZR 124/04, NJW 2006, 1198 Abs. 19).

Der Erfüllungsanspruch des Zahlungsempfängers entfällt daher, wenn er Schadenersatz statt der Erfüllung geltend macht (§ 281 IV BGB). Andererseits steht die dem Beklagten von der Klägerin mit Erfolg vorgelegte Performance auch einem Erstattungsanspruch für (zusätzliche) Kosten eines bereits abgeschlossenen eigenen Sicherungsgeschäfts entgegen.

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