Kündigung Mietvertrag durch Mieter

Beendigung des Mietvertrages durch den Mieter

Der Mieter kann ohne Vorankündigung jede Störung der Ruhe des Hauses durch den Vermieter kündigen. Kündigung des Mietvertrages durch den Mieter ist die häufigste Form der Kündigung von Mietverträgen. Grund für die Kündigung ist der enge Kontakt zwischen Mieter und Vermieter. Auch für eine ordnungsgemäße Kündigung durch den Mieter sind Fristen einzuhalten.

Vorzeitiges Kündigen des Mietverhältnisses durch den Mieter/die Mieterin | AdministratorPractice | Immobilie

Eine befristete Mietvereinbarung kann nur in Ausnahmefällen vor Fristablauf gekündigt werden. Das Gleiche trifft auf die "Abkürzung" der Frist zu, d.h. die frühzeitige Kündigung des Mietvertrages vorzeitig. Nachfolgend werden die Fälle beschrieben, in denen und wie der Mieter den Mietvertrag auflösen kann. Die Mieterin hat die vereinbarten Mietzeiten und bei ordentlicher Kündigung oder der Wahrnehmung eines Sonderkündigungsrechtes auch die Fristen einhalten.

Der Mieter ist im ersten Falle in der Regel für mehrere Jahre, in der Regel 5 Jahre, verpflichtet (vgl. hierzu auch § 564 c BGB). In letzterem Falle kann der Mieter noch bis zu einem Jahr verpflichtet werden (vgl. § 565 BGB). Um eine unzumutbare Härte für den Mieter zu verhindern, sind diese Prinzipien ausgenommen.

Die Kündigung des Mietverhältnisses durch den Mieter (1), die Geltendmachung eines Sonderkündigungsrechts (2) oder eines außerordentlichen Kündigungsgrundes (3) oder gar ein Recht auf Abschluß eines Mietvertrags (4) ist möglich. Ein Mietvertrag zwischen Mieter und Mieter oder ein dreiseitiger Mietvertrag zwischen Mieter, Mieter und Folgemieter, in dem der Mieter von den Vertragsverpflichtungen befreit wird, mit gleichzeitiger Eintragung des Folgemieters in den Mietvertrag, kündigt das Mietungsverhältnis ( "Miete und Verwaltung von Mietaufhebungsverträgen Group 11 S. M 12 ff.").

Besonders geeignet ist der Dreiervertrag, wenn der Mieter umfassende Installationen und Umnutzungen durchgeführt hat und der nächste Mieter diese vornimmt. a) Nach dem Prinzip der vertraglichen Freiheit können Mieter und Mieter auch bei begrenzten Pachtverhältnissen ein Sonderkündigungsrecht für den Mieter festlegen, das bei Vorliegen klar und konkret zu bestimmender Sachverhalte (z.B. Umzug in die Wehrmacht, Umzug aus beruflichen Gründen, Umsatzausfall ) in Anspruch genommen werden kann.

a und 569 b für den Todesfall des Mietvertrags über 30 Jahre; nach § 570 BGB für den Übergang von Bediensteten; nach 541 b BGB für anstehende Modernisierungsmassnahmen, nach 5 MHG, nach 11 WO BINDG für Mietsteigerungen und nach 10 MHG für Staffelmiete nach 4 Jahren.

Eine außerordentliche Kündigungsmöglichkeit gibt es immer bei Mietverträgen und ohne die Möglichkeiten der Beschränkung durch AGB. Eine Kündigung ist prinzipiell zulässig, wenn Sachverhalte bestehen, die unter Beachtung aller Gegebenheiten und unter Wahrung der beidseitigen Belange die Fortführung des Vertrags für die kündigende Partei unangemessen erscheinen lassen. 554 a BGB erweitert und präzisiert die ausserordentlichen Kündigungsoptionen bei schuldhafter Pflichtverletzung einer der Vertragsparteien.

Eine ausserordentliche Kündigung ist jedoch für Unterbrechungen aus dem eigenen Gefahrenbereich des Kündigers nicht möglich. Der Mieter ist daher nicht berechtigt, aufgrund veränderter Verhältnisse aus seinem Sozial- und Wirtschaftsraum außerordentlich zu kündigen. Das Kündigungsrecht ist eine juristische Figur, die von den Gerichten nach dem Prinzip von "Treu und Glauben" entwickelt wurde, um dem Mieter die Gelegenheit zu einer außerordentlichen Kündigung zu bieten, auch wenn die Ursachen dafür aus seinem gesellschaftlichen oder ökonomischen Umfeld kommen.

Der Mieter hat keinen Kündigungsanspruch, wenn er drei neue Mieter ohne weitere Begründung zur Verfügung stellen kann! Ein Kündigungsanspruch besteht nur, wenn vom Leasingnehmer (a) erkannte wesentliche Ursachen für das Vorhandensein des Mietobjektes ( ) vorhanden sind, die das Eigeninteresse des Leasinggebers (b) am Vorhandensein des Mietobjektes (c) eindeutig überschreiten und ein passender Folgemieter (d) vorgesehen ist. a) Erkennbare Ursachen des Leasinggebers sind solche, die der Leasingnehmer nicht vorsätzlich mit dem Zweck der Veränderung seiner Wohnsituation herbeiführt.

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