Anwaltsgebühren Rechner

Rechtsanwaltsgebühren Rechner

Wie viel Sie für das Fahren mit überhöhter Geschwindigkeit bezahlen müssen, zeigt Ihnen unser kostenloser Strafrechner. Strafrecht - Sozialrecht - Strafrecht - Tabellen - Verkehrsrecht - Versicherungsrecht - Verzeichnisse - Handelsrecht - Zivilprozessrecht - Anwaltsgebühren.online. Das Honorar ist im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Auf diese Weise sparen Sie bereits die Hälfte der Anwaltskosten.

Berechnen Sie online kostenlos Anwalts- und Gerichtskosten für außergerichtliche Streitigkeiten, Klagen vor den Amts- und Landgerichten.

Prozeßkosten kalkulieren - kostenfrei + im Internet.

Der Rechtsstreit besteht aus Gerichts- und Anwaltskosten und wird nach dem Wert des Verfahrens (auch nach dem Wert des Gegenstandes oder des Streitwertes) berechnet. Sie können mit unserem kostenlosen Prozeßkostenrechner Ihre Prozeßkosten im Internet berechnen: 2 Die Prozeßkosten sind in der Regel keine Sonderkosten im Sinne des 33 EGV (Änderung der Rechtsprechung).

Der Bundesfinanzhof hat in seinem Beschluss vom 12. Mai 2011 (VI R 42/10) festgestellt, dass die Aufwendungen für Zivilprozesse - ungeachtet ihres Gegenstandes - in den Sonderbelastungen nach 33 EGV berücksichtigt werden können. Gemäß BMF-Schreiben vom 20. Dezember 2011 ist das Verfahren über den beschlossenen Fall hinaus nicht anwendbar.

Durch die Amtshilfeverordnung vom 26.06.2013 hat 33 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) die steuerrechtliche Betrachtung der zivilrechtlichen Verfahrenskosten ab 2013 geändert. Steuertip: Rechtskosten als Angestellter können einkommensbezogene Kosten sein: I. Erwachsene Steuerpflichtige haben unweigerlich höhere Ausgaben als die große Mehrheit der Steuerzahler mit gleichem Einkommen, gleichem finanziellen Umfeld und gleichem Familienstand (Sonderbelastung), die Einkommenssteuer wird auf Gesuch hin bis zu einem gewissen Grad reduziert ( 33 Abs. IStG).

Nach § 33 Abs. 2 S. 1 EWStG entstehen dem Steuerzahler unweigerlich Kosten, wenn er sie aus juristischen, sachlichen oder moralischen Erwägungen nicht vermeiden kann und wenn die Kosten nach den Gegebenheiten erforderlich sind und einen entsprechenden Umfang nicht überschreiten. Die Zielsetzung des 33 StG ist es, den unvermeidlichen Mehraufwand für die überlebensnotwendigen Grundbedürfnisse zu erfassen, die aufgrund ihrer Besonderheit nicht als Pauschalbetrag in den allgemeinen Zulagen enthalten sind.

Vom Geltungsbereich des 33 StG ausgenommen sind jedoch die gewöhnlichen Lebenshaltungskosten, die in der Höhe des Mindestexistenzniveaus durch den steuerfreien Grundbetrag ausgeglichen werden (z.B. Urteil des BFH vom 29. 9. 1989 III R 129/86 BFHE 158, 380, BStBl II 1990, 418 BFHE; Senatsbeschluss vom 26. 6. 2014 VI R 51/13, BFHE 246, 326, BStBl II 2015, 9 ).

Der Bundesfinanzhof vermutet nach langjähriger einschlägiger Praxis die Unvermeidbarkeit der Verfahrenskosten (Senatsbeschluss vom 22. 8. 1958 VI 148/57 U, BFHE 67, 379 "BStBl III 1958, 419"; Urteile des Bundesfinanzhofes vom 18. 7. 1986 III R 178/80 "BFHE 147, 171, BStBl II 1986, 745"; v. 8. 8., VI 148/57 U, BFHE 67, 379 "BStBl III 1958, 1959".

BFHE 181, 12, 224/94 bfhe 181, 12, 224/94, BFHE 181, 12, 596; vom 5. 12. 2001 III R 31/00, BFHE 198, 94, 2. 12. 2002, 362; vom 8. 3. III R 24/03, BFHE 206, 16, 726, 2. 3. 2004 und vom 7. 8. 2008 III R 50/06, BFH/NV 2009, 553).

Solche Aufwendungen wurden nur dann als unvermeidlich angesehen, wenn auch das die Zahlungspflicht oder den Vergütungsanspruch begründende Geschehen unvermeidbar war (BFH-Urteil in BFHE 181, 12, BGBl II 1996, 596). Dies war nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes in Zivilverfahren (BFH-Urteile in BFHE 206, 16, 726, 2004, BStBl II und in BFH/NV 2009, 553) generell nicht gegeben.

Es bleibt den ( "Vertrags-)Parteien in der Regel freigestellt, ob sie sich einem Prozess-(Kosten-)risiko zur Geltendmachung oder Verteidigung einer Zivilklage aussetzen (siehe Urteile des BFH in BFHE 181, 12, 596, in BFHE 206, 16, 726, 2004, BStBl II " und in BFH/NV 2009, 553).

Lässt sich der Steuerzahler trotz eines unsicheren Ergebnisses an einem Rechtsstreit beteiligen, liegt die Begründung für die Rechtskosten in seiner Wahl, das Rechtskostenrisiko in der Erwartung eines für ihn günstigen Ergebnisses zu übernehmen; es entspräche nicht dem Sinne und Ziel des 33 EGV, "seine Kostenbelastung zu verringern, wenn das im eigenen Sinne bewußt eingegangene Kostenrisiko verwirklicht worden ist (BFHH-Urteile in BFHE 206, 16, BStBl II 2004, 726" und in BFH/NV 2009, 553).

Wenn der Steuerzahler ohne den rechtlichen Streit seinen Lebensunterhalt verliert und seine lebenswichtigen Lebensgrundlagen nicht mehr im gewohnten Umfang erfüllen kann, könnte er trotz ungewisser Aussicht auf Erfolg zivilrechtlich belangt werden (BFH-Urteile in BFHE 181, 12, BGH II 1996, 596 ; in BFH/NV 2009, 553).

Die in dem in BFHE 234, Nr. 3, Nr. 234, Nr. 3, Nr. 1015 geäußerte Meinung wird vom Bundesrat nach weiterer Überprüfung nicht mehr bestätigt. Auf die frühere Judikatur des Bundesfinanzhofes zur Abzugsfähigkeit der Prozesskosten als außerordentliche Bürde verzichtet der Bundessenat auf seine im BFHE 234, Nr. 3, Nr. 3, Nr. 1015 geäußerte Sicht.

Der Steuerzahler kann sich - unabhängig davon, ob er beklagt oder beklagt war (vgl. Urteil BFH in BFHE 147, 171, BStBl II 1986, 745 )- der tatsächlichen Zahlungspflicht aus Rechtsgründen nach einem verloren gegangenen Zivilverfahren nicht entziehen. 147. Das allein genügt jedoch nicht, um unvermeidbare Kosten im Sinne des 33 Abs. 2 des Gesetzes zu übernehmen.

Die Rechtssprechung zur Feststellung, ob Ausgaben im Sinne des 33 StG notwendigerweise entstanden sind, beruht stets auf der Hauptursache, die zu den entsprechenden Ausgaben führte. Nach § 33 Abs. 2 StG ist die Unvermeidbarkeit im Sinne des 33 Abs. 2 StG nicht nur an der direkten Zahlungspflicht zu bemessen, sondern das die Pflicht hinreichend begründende Geschehen muss auch für den Steuerzahler unvermeidbar sein.

Als außerordentliche Belastungen gelten beispielsweise Kosten für die Schuldentilgung nur dann, wenn die Schuldenaufnahme durch Kosten verursacht wurde, die wiederum die Elemente des 33 EGV erfuellen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. 11. 1977 VI R 142/75 BFHE 124, 39, II 1978, 147 ; vom 14. 10. 1981 VI R 38/78, BFHE 134, 286, II 1982, 116 BStBl).

Die entscheidende Fragestellung, ob Ausgaben im Sinne des 33 StG notwendig waren, ist daher die Hauptursache, die zu den Ausgaben führte (BFH-Urteile in BFHE 206, 16, BStBl II 2004, 726, und vom 18. 03. 2004 III R 31/02, BFHE 205, 274, BStBl II 2004, 867).

Auf dieser Grundlage sind die Prozesskosten für Zivilprozesse prinzipiell nur dann als unvermeidbar zu betrachten, wenn der Ausgang des Rechtsstreits, der zu einer angemessenen Zahlungspflicht führt, auch für den Steuerzahler unvermeidlich ist (Senatsurteile vom 3. Mai 2004, Senatsurteil vom 3. Mai 2004, Senatsurteil vom 3. Dezember 2005). VI R 41/79, BFHE 136, 370, BStBl II 1982, 749 ; in BFHE 134, 286, BStBl II 1982, 116 ; BFH Urteile in BFHE 147, 171, BStBl II 1986, 745 ; von insgesamt sechs.

May 1994 III R 27/92, BFHE 175, 332, CStBl II 1995, 104 ; vom 19. September 1995 III R 177/94, BFHE 179, 383, CStBl II 1996, 197 ). Die Vielfältigkeit der Verfahrensregelungen verlangt eher die Betrachtung des Streitgegenstands und der Streitursachen (vgl. u.a. BFH Urteile in BFHE 147, 171, 745, 1986 und 1996 in BFHE 181, 12, 2.

Das Urteil des BFH vom 18. April 1995 III R 12/92 "BFHE 178, 207, 774 II 1995, 774 " und damit die Fragestellung, ob die Annahme des Prozeßkostenrisikos nicht unbedingt als solches im Sinne des 33 EGV zu betrachten ist. Eine solche Ausnahme kann vor allem dann in Erwägung gezogen werden, wenn der Steuerzahler ohne den gerichtlichen Streit die Lebensgrundlage verliert oder seinen Lebensunterhalt nicht mehr im gewohnten Umfang decken kann (BFHE-Urteile 175, 332, II 1995, 104 ; BFHE 181, 12, II 1996, 596 ).

Der Grundgedanke des 33 StG, "unvermeidbare Mehrkosten für die existenzbedürftigen Grundbedürfnisse zu beachten, die aufgrund ihrer Besonderheit nicht in die Pauschalvergütungen einbezogen werden (z.B. Urteil BFH in BFHE 158, 380, BStBl II 1990, 418; Senatsbeschluss in BFHE 246, 326, BStBl II 2015, 9 ).

Entgegen der im Senatsbeschluss in BFHE 234, Nr. 3, Nr. 2, Nr. 2, Nr. 1015 geäußerten Meinung kann aus dem Staatsmonopol der Gewaltanwendung jedoch nicht geschlossen werden, dass zivilrechtliche Prozesskosten im Sinne des 33 EGV notwendigerweise entstanden sind. Darüber hinaus würde die Annahme, dass aus Rechtsgründen für den Steuerzahler unweigerlich zivilrechtliche Prozesskosten entstehen, ungeachtet des Gegenstandes des Zivilstreits dazu führen, dass eine vom Staat gesetzlich vorgeschriebene Zahlungspflicht als unvermeidlicher Aufwand anerkannt wird (vgl. auch G. Kirchhof, DStR 2013, 1867, 1871).

Mehr zum Thema